Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Stadt B* , **, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien und 2. C* GmbH, **, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 61.218,-- s.A. und Feststellung (EUR 3.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 1.500,--) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 15.10.2024, **-89, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen als unbekämpft unberührt bleibt, wird in seinem Punkt 3.b) einschließlich der Kostenentscheidung in Ansehung der Zweitbeklagten aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Be gründung:
Das Erstgericht stellte auszugsweise folgenden (teilweise gekürzten und um unstrittiges Parteienvorbringen ergänzten - vgl RS0121557 [T8]) Sachverhalt fest (die im Berufungsverfahren strittige Feststellung ist in Fettdruck hervorgehoben):
Der Kläger zog sich am 15.4.2015 beim Fußballspielen eine Verletzung am linken Kniegelenk zu. Die Behandlung wurde zunächst ambulant und in der Folge stationär (von 15. bis 23.4.2015) im Krankenhaus der Erstbeklagten vorgenommen. Dort wurde eine Verrenkung der linken Kniescheibe nach außen und ein Abbruch eines (schalenförmigen) Knorpel-Knochenbruchstücks von der äußeren Oberschenkelrolle diagnostiziert. Am 17.4.2015 wurde eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt und das Knorpel-Knochenfragment im offenen Verfahren refixiert.
Am 27.6.2016 erlitt der Kläger eine Patellaluxation rechts. Zur Behandlung und Abklärung suchte er am Folgetag die Erstbeklagte auf. Sämtliche Behandlungen bei der Erstbeklagten erfolgten lege artis.
Ab 21.6.2017 wurde der Kläger im Krankenhaus der Zweitbeklagten vorstellig. Am 27.6.2017 wurde dort eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks sowie eine MPFL-Plastik durchgeführt.
Beim linken Knie trat am 16.7.2018 eine weitere Kniescheibenverrenkung auf. Ab 16.11.2018 wurde auch das linke Knie bei der Zweitbeklagten behandelt. Dort wurde am 7.12.2018 tagesklinisch eine operative Versorgung mittels MPFL-Plastik am linken Knie vorgenommen.
Bis zur Durchführung der MPFL-Plastik im Juni 2017 (rechtes Knie) bzw. Dezember 2018 (linkes Knie) litt der Kläger drei Mal an Verrenkungen bzw. Luxationen der Patella links und vier Mal an Luxationen der Patella rechts. Die Luxationen sind darauf zurückzuführen, dass beim Kläger die Gleitrinne, in der sich die Patella befindet, zu flach ausgebildet ist. Um die Instabilität der Kniescheibe langfristig zu beheben, wäre bereits im Juni 2017 bzw. im Dezember 2018 die Durchführung einer Trochlea-Plastik angezeigt gewesen, bei welcher im Knochen eine Furche geformt und so das Gleitlager rekonstruiert wird. Bei der MPFL-Plastik wird hingegen die Kniescheibe mit einer zusätzlichen Sehne fixiert, die knöcherne Anomalie des Knies wird damit aber nicht behoben.
Der behandelnde Arzt der Zweitbeklagten zog die Trochlea-Plastik nicht als gleichwertige Behandlungsalternative in Betracht und klärte den Kläger dementsprechend nicht über diese Behandlungsalternative auf. Andernfalls hätte er sich bereits im Juni 2017 bzw. Dezember 2018 für die Durchführung einer Trochlea-Plastik entschieden.
Ab dem 11.3.2019 erfolgte die Weiterbehandlung am D*. Eine MRI-Kontrolle des linken Kniegelenks zeigte nach wie vor die zu flache Gleitrinne (Trochlea-Hypoplasie) mit einer Bump-Bildung. Da damit das Risiko einer neuerlichen Reluxation fortbestand, wurde am 27.3.2019 eine Trochlea-Plastik am linken Knie durchgeführt.
Am 9.8.2022 wurde eine Trochlea-Plastik rechts durchgeführt.
Beim Kläger besteht eine frühzeitige Gelenksabnützung (Arthrose) beider Kniegelenke mit der Notwendigkeit, künftig konservative und/oder operative Behandlungen durchzuführen. Die Arthrose ist auf die anlagebedingte Fehlform der Kniescheiben und die dadurch verursachten erheblichen Vorschäden, nämlich Abrissfrakturen, wo Knorpel-Knochenfragmente beteiligt sind, und auf ein Knochenmarködem infolge der Luxationen zurückzuführen. Beim rechten Kniegelenk sind diese oben genannten künftigen Spätfolgen aber auch auf die verzögerte Durchführung der Trochlea-Plastik zurückzuführen.
Der Kläger begehrte von beiden Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von (zuletzt) EUR 61.218,-- Schadenersatz sowie die Feststellung der solidarischen Haftung beider Beklagter für sämtliche Folgen aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht, bei der Erstbeklagten betreffend den Zeitraum April 2015 bis Juli 2018 und bei der Zweitbeklagten betreffend den Zeitraum Juni 2017 bis Dezember 2018. Beim Kläger liege seit der Geburt eine anatomische Variante im Bereich der beiden Kniegelenke dahingehend vor, dass die Gleitrinne eine „Hutform“ aufweise. Folge davon seien zahlreiche Patellaluxationen (Kniescheibenverrenkungen) beidseits gewesen. Die in den Krankenhäusern der Beklagten durchgeführten Behandlungen seien nicht geeignet gewesen, diese beim Kläger bestehende Problematik zu beseitigen. Die Operationen und Nachbehandlungen seien nicht lege artis erfolgt, sodass der Kläger bis heute an den Folgen der Fehlbehandlung leide. Überdies sei er nicht über die unterschiedlichen Therapieoptionen, insbesondere die Möglichkeit einer Trochlea-Plastik, die medizinisch indiziert gewesen wäre, aufgeklärt worden, sonst hätte er sich schon vor der ersten Operation für die Trochlea-Plastik entschieden. Spät- und Dauerfolgen aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht könnten nicht ausgeschlossen werden.
Die Beklagten bestritten und beantragten Klagsabweisung. Die Zweitbeklagte wendete – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - ein, dass der Kläger sorgfältig aufgeklärt und lege artis medizinisch behandelt worden sei. Schon deshalb seien allfällige kausale Spät-oder Dauerschäden ausgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das gegen die Erstbeklagte erhobene Klagebegehren unbekämpft zur Gänze ab. Gegenüber der Zweitbeklagten gab es dem Zahlungsbegehren im Umfang von EUR 15.449,31 sA und dem Begehren auf Feststellung der Haftung in Ansehung der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht im Juni 2017 betreffend das rechte Knie unbekämpft statt; das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 45.768,69 sA wies es unbekämpft ab. Das Feststellungsbegehren in Ansehung der Haftung der Zweitbeklagten für sämtliche Folgen aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht im Dezember 2018 betreffend das linke Knie wies es ebenfalls ab.
Ausgehend vom oben gekürzt wiedergegebenen Sachverhalt und weiteren aus den Seiten 4 bis 10 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen führte es in rechtlicher Hinsicht aus, die Behandlungen bei der Erstbeklagten von April 2015 bis Juni 2016 seien lege artis erfolgt. Über die Möglichkeit einer Trochlea-Plastik sei zu diesem Zeitpunkt nicht aufzuklären gewesen. Die Zweitbeklagte hätte aber vor Durchführung der MPFL-Plastik die Trochlea-Plastik als gleichwertige Behandlungsmethode in Erwägung ziehen und den Kläger über die Möglichkeit der Trochlea-Plastik umfassend aufklären müssen. Dieser Behandlungs-und Aufklärungsfehler sei kausal, weil sich der Kläger bei entsprechender Aufklärung trotz der damit verbundenen Risiken für eine Trochlea-Plastik entschieden hätte. Er habe daher Anspruch auf Schmerzengeld sowie Ersatz der Heilbehandlungskosten und sämtlicher Aufwendungen, die er sich erspart hätte, wenn die Trochlea-Plastik am rechten Knie bereits im Juni 2017 und am linken Knie im Dezember 2018 durchgeführt worden wäre. Da der Eintritt von Spätfolgen, die auf die nicht lege artis erfolgte Behandlung zurückzuführen seien, beim rechten Knie nicht ausgeschlossen werden könne, sei auch dem Feststellungsbegehren insoweit stattzugeben gewesen, nicht jedoch hinsichtlich des linken Knies, wo der Kausalzusammenhang nicht erwiesen worden sei.
Nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Feststellung der Haftung der Zweitbeklagten für sämtliche Folgen aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht im Dezember 2018 betreffend das linke Knie des Klägers (Berufungsinteresse daher [richtig] nur: EUR 1.500,--) richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher nur mehr die Berechtigung des Begehrens auf Feststellung der Haftung der Zweitbeklagten für sämtliche (wohl: künftige) Folgen aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufklärungspflicht im Dezember 2018 betreffend das linke Knie des Klägers. Alle anderen Ansprüche des Klägers sind rechtskräftig erledigt.
Die Zweitbeklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinn des im Abänderungsbegehren enthaltenen Antrags auf Aufhebung (vgl RS0041774 [T1]) berechtigt .
Der Kläger wendet sich mit der Tatsachenrüge zunächst gegen die Feststellung, dass beim rechten Kniegelenk die angeführten künftigen Spätfolgen (Anm.: d.s. die Folgen künftig möglicherweise notwendig werdender konservativer und/oder operativer Behandlungen infolge der bereits bestehenden Arthrose) aber auch auf die verzögerte Durchführung der Trochlea-Plastik zurückzuführen seien, weiters gegen die „versteckte“ Feststellung in der rechtlichen Beurteilung, wonach Spätfolgen aus der nicht lege artis Behandlung hinsichtlich des linken Knies ausgeschlossen werden könnten. Er begehrt stattdessen im Wesentlichen jeweils die Ersatzfeststellung, dass bei beiden Knien/Kniegelenken Spätfolgen aufgrund der verzögerten Durchführung der Trochlea-Plastik/aufgrund der nicht lege artis erfolgten Behandlung nicht ausgeschlossen werden könnten.
Dem Kläger ist zunächst zuzugeben, dass das Erstgericht tatsächlich disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (Urteilsausfertigung Seite 17) festgestellt hat, dass Spätfolgen aus der Fehlbehandlung des linken Knies ausgeschlossen seien. In Zusammenschau mit der rechtlichen Beurteilung, wonach beim linken Knie der Kausalzusammenhang mit der Fehlbehandlung nicht erwiesen sei, lässt sich die bekämpfte Feststellung, wonach beim rechten Kniegelenk Spätfolgen auch auf die verzögerte Durchführung der Trochlea-Plastik zurückzuführen seien, tatsächlich nur dahin verstehen, dass der Kausalzusammenhang zwischen Fehlbehandlung und der möglichen Spätfolgen einer Arthrose nur beim rechten Knie, nicht aber beim linken Knie zu bejahen sei.
Das Erstgericht stützte sich in der Beweiswürdigung darauf, dass der Sachverständige hinsichtlich der Spätfolgen erklärt habe, dass eine frühzeitige Gelenksabnützung (Arthrose) nicht ausgeschlossen werden könne und die Wahrscheinlichkeit, dass allfällige Spätfolgen durch ein anderes gewähltes Vorgehen, vermieden hätten werden können, als gering anzunehmen sei, weiters darauf, dass er in der mündlichen Erörterung des Gutachtens ausgeführt habe, die beim Kläger vorgelegenen erheblichen Vorschäden (Abrissfrakturen mit Beteiligung von Knorpel-Knochenfragmenten, Knochenmarksödem) hätten das Arthroserisiko insbesondere beim linken Knie erhöht, es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die verzögerte Durchführung der Trochlea-Plastik beim rechten Knie zu Spätfolgen führe. Die Aussagen des Sachverständigen seien vor dem Hintergrund zu sehen, dass Erkrankungen aus medizinischer Sicht multifaktoriell entstehen könnten. Es erscheine einleuchtend, dass beim rechten Knie sowohl die Vorschäden als auch die verzögerte Trochlea-Plastik und damit die neuerliche Luxation im Juni 2022 den Eintritt der Spätfolgen bedingen könnten.
Der Kläger beanstandet, das Erstgericht habe sich über das Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen hinweggesetzt, wonach infolge der Fehlbehandlung auch eine frühzeitige Gelenksabnützung (Arthrose) des linken Kniegelenks mit geringer Wahrscheinlichkeit auftreten und eine solche Spätfolge mit der Notwendigkeit konservativer und/oder operativer Behandlungen auch beim linken Kniegelenk nicht ausgeschlossen werden könne (vgl Gutachtensergänzung ON 66, Seite 4; Protokoll ON 82.8, Seite 10f).
Damit macht der Kläger nicht nur eine Unrichtigkeit der bekämpften Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung geltend, sondern wirft dem Erstgericht im Ergebnis auch die fehlende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen zur Frage von Spätfolgen der Fehlbehandlung betreffend das linke Kniegelenk vor. Er rügt daher einen dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnenden (vgl Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 8) Begründungsmangel, wobei ihm die unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe nicht schadet, weil die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (vgl RS0041851).
Das Fehlen einer (nachvollziehbaren) Beweiswürdigung ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO (RS0102004). Nach dieser Bestimmung sind die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes maßgebend waren, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Die Begründungspflicht bezieht sich auf die objektiven Elemente der richterlichen Beweiswürdigung. Der Richter muss offen legen, aufgrund welcher Erfahrungssätze er zur Auffassung gelangt ist, die festgestellten Tatsachen seien für wahr zu halten ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 3§ 272 ZPO Rz 3). Das Gericht muss in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt, damit sowohl die Parteien, als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122 [T1]). Erst die Begründung macht die Beweiswürdigung überprüfbar ( Rechberger/Klicka aaO).
Ein Begründungsmangel liegt demnach vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte bzw wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat ( Delle-Karth , ÖJZ 1993, 18/19 mwN). Auch eine Begründung der Beweiswürdigung durch Leerformeln oder Kurialfloskeln kommt dem Mangel einer Begründung gleich ( Rechberger aaO Rz 8).
Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen mit der Frage von Spätfolgen beim rechten Kniegelenk auseinandergesetzt, während es seine Erwägungen zur Frage, ob ein Fortschreiten der jedenfalls aufgrund von Vorschäden bereits bestehenden Arthrose am linken Knie des Klägers zumindest teilweise auch auf die Fehlbehandlung zurückzuführen sein könnte oder ob Spätfolgen auszuschließen seien, nicht offenlegte. Es hat zwar grundsätzlich ausgeführt, dass es die Feststellungen zu den Spätfolgen auf die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen stütze, gerade in Ansehung des linken Kniegelenks ist es von den Ausführungen des Sachverständigen aber – wie der Kläger zu Recht aufzeigt – abgewichen, ohne Gründe dafür zu nennen. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht möglich nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erwägungen das Erstgericht zu den bekämpften Urteilsannahmen gelangte und welches Beweismaß es dabei anlegte. Der Hinweis des Erstgerichts, der Sachverständige habe eine geringe Wahrscheinlichkeit angenommen, dass allfällige Spätfolgen durch ein anderes Vorgehen (also durch eine lege artis erfolgte Behandlung, hier: die Durchführung einer Trochlea-Plastik bereits im Dezember 2018 und nicht erst im März 2019) hätten verhindert werden können, lässt offen, warum das Erstgericht die daran anknüpfenden Ausführungen des Sachverständigen, Spätfolgen auch betreffend des linken Kniegelenks dennoch nicht ausschließen zu können, unbeachtet ließ. Es lässt sich daher insbesondere nicht beurteilen, ob das Erstgericht diese Ausführungen des Sachverständigen übersehen oder ob und aus welchen Gründen (aufgrund welcher weiteren beweiswürdigenden Überlegungen oder unter Berücksichtigung welcher weiteren Umstände) es sie im Sinn eines Ausschlusses der Möglichkeit von Spätfolgen beim linken Kniegelenk verstanden hat. Offen blieb damit auch, ob das Erstgericht allein aufgrund der vom Sachverständigen konstatierten geringen Wahrscheinlichkeit von Spätfolgen der Fehlbehandlung beim linken Knie in rechtlicher Hinsicht schlussfolgerte, dies sei einem Ausschluss von Spätfolgen gleichzusetzen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung mangels Offenlegung der Erwägungen des Erstgerichts in Ansehung der bekämpften Feststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit überprüfen lässt und damit in diesem Punkt nicht die Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO erfüllt.
Da die bekämpften Feststellungen somit auf keiner dem Berufungsgericht nachvollziehbaren Beweiswürdigung beruhen, ist das Ersturteil mit einem erheblichen Begründungsmangel behaftet. Der Berufung des Klägers war daher im Sinne des Aufhebungsantrags Folge zu geben.
Das Erstgericht wird zur Frage des Ausschlusses möglicher Spät-und Dauerfolgen am linken Knie aus medizinischer Sicht neuerlich und diesmal nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen haben. Ob es dafür einer weiteren Verhandlung und einer nochmaligen Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen bedarf, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten.
Das Erstgericht wird dabei Folgendes zu beachten haben:
Das Interesse des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden ist nach der Rechtsprechung schon dann gegeben, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis nicht ausgeschlossen werden können (RS0039018 [T2]). Wird festgestellt, dass „mit zukünftig eintretenden Schäden nicht zu rechnen ist“ oder weitere Schmerzen, also bei Spätfolgen oder Dauerfolgen „nicht zu erwarten“ seien, ergibt sich daraus nicht mit Sicherheit, dass künftige Schäden nicht (doch) eintreten werden (RS0039018 [T20, T23]). Das Feststellungsinteresse ist unter diesen Voraussetzungen zu bejahen (RS0039018 [T25, T27]). Nur in den Fällen, in denen der Eintritt künftiger Schäden „mit Sicherheit ausgeschlossen“ oder „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen“ oder „mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausschließbar“ ist, fehlt ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer potentiellen Haftung für zukünftige Schäden (RS0039018 [T27, T28], RS0038976 [T22]). Der Oberste Gerichtshof vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung, dass der bloße Umstand, dass Spät-bzw Dauerfolgen nicht zu erwarten sind, zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht ausreicht (RS0039018 [T25]; zu all dem jüngst 7 Ob 83/24t).
Allein der Umstand, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Spät-und Dauerfolgen besteht, rechtfertigt es daher nicht, das Feststellungsinteresse zu verneinen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden