Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B* , beide **, beide vertreten durch Sailer, Schön Nagy Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen die beklagte Partei D* -Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 184.047,60 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 10.000) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. November 2024, **-83, und den Rekurs der klagenden Parteien gegen die in diesem Urteil enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 19.157,27)
I. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden, den Richter Dr. Nowak und den Kommerzialrat Layr in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der unangefochtenen teilweisen Klagsstattgabe (Spruchpunkte 1. und 3.) als Teilurteil unberührt bleibt, wird im Übrigen, somit im Umfang der Stattgabe des Feststellungsbegehrens (Spruchpunkt 2.) sowie der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
II. durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die klagenden Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs auf obige Entscheidung verwiesen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ** KG **, bestehend aus dem Grundstück Nr **. Der Erstkläger hat bei der Beklagten zu Polizzennummer ** am 14.2.2017 einen Versicherungsvertrag („Eigenheim Top Exklusiv“) abgeschlossen, versicherte Risikoadresse ist **, an der sich das Einfamilienhaus der Kläger befindet.
Am Gebäude der Kläger entstanden Schäden, die jedenfalls auch auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen sind. Die Schäden wurden durch Bodenhebungen und Senkungen verursacht, die auf Quellen und Schrumpfen des smektitreichen Untergrundes zurückzuführen sind. Rotationsrutschungen führen durch die Geometrie der Gleitfläche im oberen Bereich (Anriss) zu Bodensenkungen und im unteren Bereich (Stirn) zu Bodenhebungen. Bei Translationsrutschungen bewegt sich ein Schichtpaket von plus/minus gleichbleibender Mächtigkeit auf einer schiefen Ebene. Es handelt sich dabei um in Bewegung geratene Erdmassen.
Bei dem festgestellten Hangkriechen handelt es sich um einen dynamischen Prozess, der temporär bei bestimmten Witterungsverhältnissen auftritt.
Die von den Klägern aufzuwendenden Kosten zur Behebung der Risse aus vertikalen Baugrundbewegungen (Hebungen und Senkungen) sowie Absenkungen der Außenanlagen an der Liegenschaft belaufen sich grob geschätzt auf EUR 125.100.
Die Kläger begehrten von der Beklagten aufgrund des Versicherungsvertrags Zahlung und Feststellung. Aufgrund von Umweltereignissen (Bodenbewegungen) sei das je zur Hälfte im Eigentum der Kläger stehende Einfamilienhaus schwer beschädigt worden. Sie erhoben das Feststellungsbegehren
„Es wird mit Wirkung zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, aus dem Versicherungsvertrag mit der Polizzennummer ** den klagenden Parteien die Schadensbehebungskosten sowie Kosten von Absicherungsmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden an der Liegenschaft ** aufgrund der gegebenen Hangrutschungen gemäß §§ 49 ff VersVG zu ersetzen.“
und brachten dazu vor, die bisherigen Sanierungskosten von EUR 183.195 (bzw, sodann ausgedehnt, von EUR 184.047,60, siehe ON 70) würden lediglich die derzeit bestehenden Mängel berücksichtigen, aufgrund der vorliegenden Situation seien weitere Hangrutschungen und zukünftige Schäden aber noch zu erwarten. Deswegen hätten sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten gemäß Versicherungsvertragsgesetz.
Die genaue Höhe der zukünftig zu erwartenden Schadenersatzforderungen stehe noch nicht fest. Hinzu kämen noch die Kosten der Sanierung der weiteren, angebauten Bauteile. Zunächst sei jedenfalls eine Stabilisierung mittels Rammlanzen und Injektionsharz erforderlich, sodass sich die Schäden nicht weiter ausbreiteten.
Erst danach könne eine ordnungsgemäße Sanierung erfolgen. Aufgrund des Umstandes, dass die genauen Kosten der Sanierung erst nach der Stabilisierung des Hauses der Höhe nach ermittelt werden könnten und derzeit daher die Bezifferung dieser weiteren Schäden unmöglich sei, sei das Feststellungsbegehren erforderlich.
Die Beklagte wendete ein, es bestehe kein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren, wenn bereits auf Leistung geklagt werden könne.
Es stehe gesichert fest, dass seit mindestens einem Jahr keine weiteren Schäden mehr aufgetreten bzw festgestellt worden seien. Die Kläger begehrten Zahlung und hätten somit ein beziffertes Leistungsbegehren erhoben. Das Feststellungsbegehren sei aus diesem Grunde unzulässig.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, den Klägern EUR 125.100 samt Anhang zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von EUR 58.847,60 samt Anhang ab.
Dem oben wörtlich wiedergegebenen Feststellungsbegehren gab es statt.
Es traf die auf den Seiten 8 bis 11 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, weil es sich bei der Schadensursache um ein naturbedingtes Ereignis handle, das jedenfalls temporär bei bestimmten Witterungsbedingungen immer wieder auftreten könne, sei das Feststellungsbegehren für künftige Schäden ebenfalls zulässig.
I. Nur gegen die Stattgabe des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung durch Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Aufhebungsantrag berechtigt .
Die Berufungswerberin releviert, dass es den Klägern am rechtlichen Interesse an der Feststellung mangle. Bereits die Leistungsklage habe ihnen alles geboten, was sie als Ersatz ihres Schadens anstreben könnten.
Die Sanierungskosten aufgrund der Schadensursache „Hangrutschung“ würden EUR 125.100 betragen, die den Klägern auch zugesprochen worden seien. Durch den Leistungsanspruch sei gegenständlich auch der Feststellungsanspruch erschöpft.
1.1. Ob eine Feststellungs- oder Leistungsklage vorliegt, richtet sich danach, welchen Ausspruch des Gerichtes der Kläger in Zusammenhang mit dem Sachvorbringen seinem Sinngehalt nach begehrt. Dabei ist nicht am starren Wortlaut des Klagebegehrens festzuhalten ( Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3 III/1 § 228 ZPO Rz 13 [Stand 1.8.2017, rdb.at]).
1.2. Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung gibt (RS0039357; RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger gewollten, und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnehin begehrt ist (RS0039357 [T27]; 17 Ob 22/08v; 4 Ob 93/10w).
1.3. Das zum Feststellungsbegehren von den Klägern erstattete Vorbringen (insbesondere: „zukünftige Schäden aber noch zu erwarten sind“ , ON 1, Seite 3; siehe auch ON 7, Seite 6; ON 70, Seite 3) lässt erkennen, dass die Kläger mit ihrem Begehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden begehren und andererseits für solche, die derzeit noch nicht exakt bezifferbar sind.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung (RS0038849; RS0038817) verdrängt die Möglichkeit der Leistungsklage bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage. Das gilt dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft wird, wenn also weitere als die durch das Leistungsbegehren gezogene Rechtsfolgen aus der Feststellung des fraglichen Rechtsverhältnisses oder Anspruchs nicht in Betracht kommen (RS0039021).
2.2. Kann der Geschädigte die Höhe eines bereits eingetretenen und ihm dem Grunde nach bekannten Schadens durch naheliegende zweckmäßige Maßnahmen (deren Kosten in einem Leistungsprozess als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind) ermitteln, und müssen solche Maßnahmen vor Einbringung einer Leistungsklage jedenfalls ergriffen werden, um einen bereits eingetretenen Schaden beziffern zu können, so ist dem Geschädigten ein rechtliches Interesse auf alsbaldige Feststellung der Haftung des Ersatzpflichtigen für den Schaden abzusprechen. Der Geschädigte muss daher Maßnahmen ergreifen, um die Voraussetzung für die Schadensbezifferung in einer Leistungsklage zu schaffen (RS0118968), weshalb ihn eine Erkundungspflicht trifft (RS0034327).
Für ein Feststellungsbegehren besteht sohin in der Regel kein Raum, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bloße Schwierigkeiten, einen bereits eingetretenen Schaden zu beziffern oder Unsicherheiten über die Bewertung des Anspruchs, vermögen für sich genommen kein Feststellungsbegehren zu rechtfertigen (RS0038817 [T14], RS0038849, [T17]).
Der Geschädigte kann etwa auch verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten zur Schadensbezifferung einzuholen (RS0118968 [T3]).
Die Rechtsprechung (3 Ob 72/20i) bejaht das Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen dann, wenn der Berechtigte einen bestimmten Leistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen kann, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kennt oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen kann oder wenn dem Werkbesteller die Erhebung von Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB noch offen steht, er jedoch die Entwicklung des Mangelschadens und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen und -kosten noch nicht beurteilen und deshalb künftige Mangelfolgeschäden nicht ausschließen kann (3 Ob 153/16w mwN). Die Judikatur kennt daher Ausnahmefälle, in denen trotz bereits eingetretenen Schadens die (alleinige) Feststellungsklage zulässig ist (5 Ob 77/23v).
2.2.1. Die letztzitierte Entscheidung 5 Ob 77/23v hatte den Sonderfall zum Gegenstand, dass die dortige Klägerin mit ihren Versuchen scheiterte, einen Kostenvoranschlag mit einem angemessenen Betrag einzuholen oder überhaupt ein Unternehmen zu finden, das gewillt gewesen wäre, zeitnah die Sanierung zu einem angemessenen Preis durchzuführen und dafür Gewähr zu leisten. Die dortige Klägerin war daher objektiv ex ante nicht dazu in der Lage, ihren Schaden zu beziffern.
2.2.2. In 3 Ob 72/20i hatte der OGH eine Fallkonstellation zu beurteilen, in der der dortigen Klägerin in Bezug auf Mängel bei der Errichtung einer zweigeschoßigen Tiefgarage mit 213 Abstellplätzen bloß die Einholung einer Grobkostenschätzung möglich war, die mit einer Unsicherheit von plus/minus 20 Prozent behaftet war; die Grobkostenschätzung teilte sich in zwei Sanierungsvarianten auf, deren (ohne Berücksichtigung dieser Unsicherheit) Kosten sich auf rund EUR 1,48 Mio bzw EUR 1,55 Mio belaufen würden. Der OGH bejahte in diesem Fall das rechtliche Interesse der Klägerin.
2.3. Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten (RS0127761 [T1]).
Entfällt das bei Klageerhebung noch bestehende Feststellungsinteresse aufgrund geänderter Sachumstände noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, dann ist die Feststellungsklage mangels rechtlichen Interesses abzuweisen. Grundsätzlich ist auch dann, wenn im Laufe der Verhandlung erster Instanz ein zuvor der Höhe nach noch nicht abschätzbarer Schaden bezifferbar und damit die Möglichkeit einer Leistungsklage eröffnet wird, etwa weil die Schadensentwicklung mittlerweile endgültig abgeschlossen ist, vom Wegfall des Feststellungsinteresses auszugehen. Die während des Rechtsstreits eingetretene Möglichkeit, bezüglich der streitigen Ansprüche eine Leistungsklage einzubringen, beseitigt das Feststellungsinteresse aber nur dann, wenn damit tatsächlich alle von der Feststellungsklage erfassten Rechtsbeziehungen vollständig ausgeschöpft werden könnten (RS0039178 [T10-12]). Das gemäß § 228 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 406 ZPO muss im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein (RS0039085 [T12]).
Ein Feststellungsinteresse wird in der ständigen Rechtsprechung unter anderem dann bejaht, wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (RS0039018; RS0038865), sohin ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (RS0039018 [T28]).
2.4. Die Kläger brachten zum Feststellungsbegehren vor:
Die Kosten für die Schadensbehebung (insbesondere Stabilisierung der Fundamente sowie der Bodenplatte, Abdichtungsarbeiten, Verschluss von Rissen, Maler- und Fassadenarbeiten ua) würden derzeit gemäß Gutachten ** vom EUR 183.195 betragen; die Sanierungskosten beinhalteten nur die Herstellung des fachgerechten Zustands und keinerlei Verbesserungen zum vorigen Zustand (ON 1, Seite 2 von 7).
Da die bisherigen Sanierungskosten von EUR 183.195 lediglich die derzeit bestehenden Mängel berücksichtigen würden, aufgrund der vorliegenden Situation weitere Hangrutschungen und zukünftige Schäden aber noch zu erwarten seien, hätten die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten gemäß Versicherungsvertragsgesetz. Die genaue Höhe der zukünftig zu erwartenden Schadenersatzforderungen stehe noch nicht fest (ON 1, Seite 3 von 7).
Die (derzeitige) Schadenshöhe von EUR 183.195 ergebe sich aus dem Gutachten ** der Fa. E* - Bewertung Schadumfang auf Basis Befund **. Hinzu kämen noch die Kosten der Sanierung der weiteren, angebauten Bauteile (Zaunsockel etc). Zunächst sei jedenfalls eine Stabilisierung mittels Rammlanzen und Injektionsharz erforderlich, sodass sich die Schäden nicht weiter ausbreiteten. Erst danach könne eine ordnungsgemäße Sanierung erfolgen. Aufgrund des Umstandes, dass die genauen Kosten der Sanierung erst nach der Stabilisierung des Hauses der Höhe nach ermittelt werden könnten und derzeit daher die Bezifferung dieser weiteren Schäden unmöglich sei, sei das Feststellungsbegehren erforderlich (ON 7, Seite 6 von 11).
Die Schadensbehebungskosten hätten sich, insbesondere aufgrund allgemeiner Preiserhöhungen seit Klagseinbringung, erhöht. Ein aktualisierter Kostenvoranschlag sei eingeholt worden, weswegen sich der ursprünglich eingeklagte Betrag von EUR 183.195 auf EUR 184.047,60 erhöht habe. Die gesamte Schadensbehebung könne erst nach Stabilisierung des Untergrundes erfolgen. Die Kosten dafür seien noch nicht zu eruieren, sodass die Gesamtkosten noch nicht feststehen würden und das Feststellungsbegehren berechtigt sei (ON 70, Seiten 3 f von 7).
Die Kläger legten dazu jene Urkunden vor, aus denen sich die Sanierungskosten ergeben würden (./I [Bewertung Schadumfang]; ./R [Anbot vom 29.5.2024 der F* GmbH über EUR 184.047,60]).
Die Klagsseite habe mehrfach versucht, Kostenvoranschläge einzuholen, jedoch habe sich mit Ausnahme der F* GmbH kein Unternehmen bereiterklärt, eine Sanierung vorzunehmen, weil es sich um eine heikle Angelegenheit handle. Es sei keine günstigere Sanierung möglich als die vorgebrachte.
2.4. Dem hielt die Beklagte entgegen, es könne bereits auf Leistung geklagt werden und es sei auch bereits auf Leistung geklagt worden, weil der Schaden bezifferbar sei. Das Feststellungsbegehren sei aus diesem Grunde unzulässig. In diesem Fall biete das Leistungsbegehren auf Zahlung dieses Geldbetrages alles, was mit der Klage auf Feststellung der Deckungspflicht erreicht werden könne (siehe ON 3, Seite 3; ON 8, Seite 5; ON 77.4, Seite 3).
2.5. Aus dem Sachverständigengutachten des vom Erstgericht bestellten gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. G* folgt zunächst, dass die Kosten für die Beseitigung der Schäden und Mängel EUR 125.100 brutto betragen (ON 34, Seite 31).
2.6. Offenbar auf Basis der ON 34 stellte das Erstgericht – unbekämpft – fest (siehe schon oben): „Die von den Klägern aufzuwendenden Kosten zur Behebung der Risse aus vertikalen Baugrundbewegungen (Hebungen und Senkungen) sowie Absenkungen der Außenanlagen an der Liegenschaft belaufen sich grob geschätzt auf EUR 125.100.“ (Seite 11 der Urteilsausfertigung). Es stellte die darin enthaltenen Positionen sodann im Detail fest, die in ihrer Gesamtheit vordergründig auf eine vollständige Sanierung der entstandenen Schäden hinauslaufen, wenn man diese mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten und auch mit ./I abgleicht.
2.7. Das Vorbringen der Kläger, es seien weitere Hangrutschungen und zukünftige Schäden zu erwarten, geht ins Leere: Es kann nur die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus einem bereits eingetretenen Schadenereignis (RS0040838) begehrt werden. Neuerliche Erdbewegungen und aus diesen allenfalls resultierende neue (andere) Schäden sind im vorliegenden Verfahren dagegen nicht zu beurteilen, weil es sich hierbei um einen neuen Versicherungsfall handelte.
Eben dies ist auch dem Erstgericht zu entgegnen, wenn es in seiner rechtlichen Beurteilung ausführt, bei der Schadensursache handle es sich um ein naturbedingtes Ereignis, das jedenfalls temporär bei bestimmten Witterungsbedingungen immer wieder auftreten könne, weswegen das Feststellungsbegehren berechtigt sei.
2.8. Im Übrigen sind die Kläger jedoch ihrer Behauptungslast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses bezüglich der Haftung der Beklagten für künftige oder objektiv nicht bezifferbare Schäden nachgekommen:
2.8.1. Die Kläger brachten an mehreren Stellen wörtlich oder sinngemäß vor, die genauen Kosten der Sanierung könnten erst nach der Stabilisierung des Hauses der Höhe nach ermittelt werden.
Sie beantragten zum Beweis dafür – denn die Kläger stehen mit ihrem Vorbringen am Standpunkt, eine detaillierte, abschließende und die gesamte Sanierung umfassende Schätzung sei derzeit gerade nicht möglich – die Ergänzung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, der Sachverständige möge eine detaillierte Schätzung der zu erwartenden Sanierungskosten vornehmen (ON 39.2, Seite 3; ON 44).
Bereits an dieser Stelle sei angemerkt, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten zum Ergebnis gelangte, die konkrete detailliertere Kostenschätzung sei mit einer Ungenauigkeit von plus/minus 15 Prozent behaftet (ON 48, Seite, 20 f), wobei dies einer solchen Kostenschätzung immanent sei (ON 48, Seite 9). Die Ungenauigkeit liegt demnach also in der Natur der Sache, nicht aber etwa in einem ungenügenden (ungenauen, unvollständigen) Gutachten.
2.8.2. Weiters brachten die Kläger vor, es würden noch die Kosten der Sanierung der weiteren, angebauten Bauteile (Zaunsockel etc) hinzukommen, wobei zunächst die Stabilisierung des Hauses erforderlich sei.
Zum Beweis dafür beriefen sie sich auf ./I.
Bereits hier ist anzumerken, dass sich in ./I findet: „Die notwendige Bearbeitung der weiteren, angebauten Bauteile (Zaunsockel, …) geht nicht in die Bewertung ein.“ (deren Seite 5). Der gerichtlich beeidete Sachverständige nahm zu angebauten Bauteilen nicht Stellung.
2.9. Aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen, und es kommt nicht darauf an, ob alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsmittel ausgeführt werden (RS0043352; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16), zumal da die Berufungswerberin erkannte, dass hier die Frage des Feststellungsinteresses problematisch ist.
2.9.1. Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
2.9.2. Das erstinstanzliche Urteil leidet an sekundären Feststellungsmängeln, weil Tatsachen fehlen, die eine abschließende Beurteilung des Feststellungsinteresses der Kläger ermöglichen.
2.9.2.1. Zunächst fehlen Feststellungen dazu, ob die genauen Kosten der Sanierung erst nach der Stabilisierung des Hauses der Höhe nach ermittelt werden können, bejahendenfalls, mit welcher Genauigkeit.
So kann beurteilt werden, ob die Kläger objektiv ex ante überhaupt in der Lage sind, ihren Schaden endgültig und abschließend zu beziffern, ob also trotz bereits eingetreten Schadens ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist (siehe Punkte 2.2., 2.2.1. und 2.2.2. der Rechtsmittelentscheidung).
2.9.1.2. Weiters fehlen Feststellungen dazu, was die Kosten der Sanierung der weiteren, angebauten Bauteile betrifft, ob es also zutrifft, dass diese überhaupt erst nach Stabilisierung des Hauses beurteilt oder auch beziffert werden können: Während weitere Hangrutschungen einen neuen Versicherungsfall darstellen würden, wären Schäden, die an angebauten Bauteilen im Zuge der Stabilisierung des Gebäudes entstehen, zukünftige Schäden.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Klägern die Fassung des Feststellungsbegehrens zu erörtern (Punkte 1.1. bis 1.3. der Rechtsmittelentscheidung) und die Sachverhaltsgrundlage im eben genannten Sinn (Punkte 2.9.1.1. und 2.9.1.2. der Rechtsmittelentscheidung) zu verbreitern haben.
4. Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
5. Der Berufung war daher Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
II. Zum Kostenrekurs
Die Rekurswerber sind auf die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen, in deren Folge die Kostenentscheidung neu zu treffen sein wird.
Die Entscheidung über die Rekurskosten war vorzubehalten.
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