(1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung beträgt:
a) wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind 10 v. H.,
b) für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je 5 v. H.,
jedoch nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
(2) Abs. 1 gilt nicht in Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 623 ff. ZPO bis zur Entscheidung über einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO.
Art. 11 § 15 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 11 § 15
…§ 15. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.…
§ 15 Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
…§ 15. (1) Dem Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache ( § 1 ) mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung…
§ 26a Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2017
…Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 bei Gericht eingebracht werden. (7) § 7a und § 15 sowie Tarifpost 1, Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt III, Tarifpost 3 A…
§ 23a Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
…Entlohnung von 1,80 Euro (Anm. 2) . Der jeweilige Erhöhungsbetrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes ( § 23 ) und des Streitgenossenzuschlags ( § 15 ) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder…
Normalkostentarif
§ 1
…Anlagen verwendeten Begriff der Streitgenossen sind mehrere von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertretene oder ihr oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn von § 15 Rechtsanwaltstarifgesetz zu verstehen. (3) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff der Gerichtsgebühren ist die Summe der Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz und der Vollzugsgebühren nach der…
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