3R73/25p – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Gert Schernthanner und Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geboren am **, Installateur, und 2. C* B* , geboren am **, Diplomsozialbetreuerin, beide in ** D*, E*, beide vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wider den Beklagten F* , geboren am **, Bürokaufmann, **, **, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, sowie den auf Seite des Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten G* , geboren am **, Angestellter, **, **, vertreten durch Mag. Harald Strasser, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen ausgedehnt EUR 53.855,70 sA, über die Berufung des Beklagten (Berufungsinteresse: EUR 48.246,14 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. April 2025, Cg*-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 4.077,63 (darin EUR 679,61 USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 22. Jänner 2021 verkaufte der Beklagte die Liegenschaft EZ **, GB ** D*, im Ausmaß von 970m² samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus E* sowie dem verfahrensgegenständlichen Swimmingpool an die Kläger. Die Übergabe der Liegenschaft erfolgte am 3. September 2021. Am Swimmingpool traten starke Deformationen ein.
Die Kläger begehrten vom Beklagten zuletzt EUR 53.855,70 samt Anhang und brachten zusammengefasst vor, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kaufobjekts der Swimmingpool nicht in Betrieb gewesen sei. Sie hätten daher vom Beklagten die Zusicherung der Funktionalität des Schwimmbeckens und der Pooltechnik verlangt. Der Beklagte habe ihnen im Kaufvertrag die Funktionalität des Schwimmbeckens und der Pooltechnik zugesichert. Nach Übergabe des Kaufgegenstands sei das Schwimmbecken algenbehaftet gewesen und habe zu diesem Zweck das Beckenwasser abgesenkt werden müssen. Im Zuge des Reinigungsvorgangs sei es zu einem Aufschwimmen bzw zu einer massiven Verformung des Beckens gekommen, was zu einem Totalschaden am Becken geführt habe. Ursache für diesen Schaden sei gewesen, dass drückendes Hang- und/oder Grundwasser das Becken zum Aufschwimmen gebracht und die Verformung des Kunststoffbeckens ausgelöst habe. Der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Verkaufs gewusst, dass das Becken nicht funktioniere. Dafür spreche die Tatsache, dass auf dem Beckenrand unter der bestehenden Pflasterung ein Blechstreifen aufgeklebt worden sei, der offensichtlich den Sinn gehabt habe, einen bereits entstandenen Spalt aufgrund einer bereits eingetretenen Verformung des Beckens zu kaschieren. Diese Tatsache habe der Beklagte den Klägern arglistig verschwiegen. Der Klagsanspruch werde daher auf Gewährleistung und Schadenersatz gestützt.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass er den Swimmingpool von G* als Generalunternehmer bezogen habe. Dieser habe den Einbau des Swimmingpools geplant, den Pool von der Firma H* GesmbH gekauft und auf seiner Liegenschaft eingebaut. Auch die Drainagierung sei von G* geplant und ausgeführt worden. Von der Errichtung im Jahr 2016 bis zum Frühjahr 2022 seien bei gleicher Drainagesituation niemals Schäden am Swimmingpool aufgetreten. Erst als die Kläger im Mai 2022 das Poolwasser bis auf einen Stand von 30 cm abgelassen hätten, seien schwere Deformationen festgestellt worden, wobei in diesen Tagen relativ starke Regenfälle geherrscht hätten. Diese Vorgangsweise der Kläger begründe deren Alleinverschulden, zumindest ein überwiegendes Mitverschulden an den Deformationen des Swimmingpools. Diese stellten keinen Mangelschaden, sondern allenfalls einen Mangelfolgeschaden dar, für den der Beklagte jedoch mangels Verschuldens nicht hafte.
Der dem Rechtsstreit auf Seite des Beklagten beigetretene Nebenintervenient G* bestritt das Klagebegehren ebenfalls, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, dass er vom Beklagten im August 2016 (nur) beauftragt worden sei, Baggerarbeiten zur Errichtung einer Poolanlage vorzunehmen. Weitere Leistungen habe er nicht erbracht. Sämtliche Planungs- und Errichtungsarbeiten seien ausschließlich vom Beklagten selbst erbracht worden. Darüber hinaus habe den Klägern bekannt sein müssen, dass es bei Starkregenfällen zu drückendem Hangwasser komme. Trotz dieser Kenntnis hätten sie den Pool nicht mit Wasser aufgefüllt, um einen Gegendruck zu erzeugen, sondern tagelang in entleertem Zustand gelassen. Dies habe dazu geführt, dass es durch das vorherrschende Hangwasser zu Deformationen der Seitenwände der Poolanlage gekommen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 53.855,70 samt 4% Zinsen pa daraus seit 14. August 2023.
Das Erstgericht stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest, wobei die vom Beklagten bekämpften Feststellungen durch Kursivdruck hervorgehoben sind:
Der Beklagte beauftragte Ende Mai/Anfang Juni 2016 den Nebenintervenienten mit der Errichtung eines Swimmingpools auf seinem Grundstück, einschließlich der Grabungsarbeiten, der Errichtung einer Drainage und der Einbringung des Monokornbetons zwischen Poolwand und Grubenwand. Die anschließende Auftragung eines Splittbetts und die Verlegung der Waschbetonplatten waren von diesem Auftrag nicht umfasst.
Das Poolbecken stammte von der Fa H* GesmbH, die das Becken auch anlieferte. Ob die Fa H* GesmbH vom Beklagten selbst oder von G* als Subunternehmer beauftragt und bezahlt wurde, kann nicht festgestellt werden.
Das Poolbecken ist ein Fertigbecken aus Polypropylen (PP) mit den ungefähren Abmessungen von Länge = 8,00m, Breite = 3,50m und Tiefe = 1,50m mit einer Wandstärke von 8 mm. Das Poolbecken wurde nach Anlieferung in eine Baugrube gehoben, die zuvor von G* mit dem Bagger ausgehoben worden war. Als Aufstandsfläche des Poolbeckens fungierte eine geebnete Schotterung, auf der Dämmplatten aufgelegt wurden. Diese Vorarbeiten wurden von G* unter Mithilfe des Beklagten und dessen Schwagers (jedoch immer unter Anleitung von G*) im Sommer 2016 durchgeführt.
Nördlich des Pools wurde eine Dusche errichtet. Die Entwässerung der Dusche erfolgte mittels eines PVC-Rohrs, das in Längsrichtung des Pools durch die Schotterung der Aufstandsfläche führte und beim südwestlichen Ende der Schotterung als flexibler Schlauch weitergeführt wurde.
Im Zuge der Baggerarbeiten für den Pool fragte G* den Beklagten, ob er abklären könne, ob die Entwässerung des Pools auf das Grundstück seines Nachbarn erfolgen dürfe. Der Beklagte kontaktierte deshalb seinen Nachbarn und dieser stimmte zu, dass der Pool auf einen freien Teil seines Grundstücks entwässert werden könne. Daraufhin grub G* mit dem Bagger einen Kanal, der von der Grube für das Poolbecken zum Grundstück des Nachbarn führte.
G* führte jedoch keine sach- und fachgerechte Drainagierung aus. Statt eines Drainagerohrs verlegte er (oder der Schwager des Beklagten unter der Anweisung von G*) in diesem von ihm aufgegrabenen Kanal ein geschlossenes, für eine Entwässerung untaugliches Rohr. Weitere Entwässerungsmaßnahmen setzte er nicht.
Der Hohlraum zwischen dem Poolbecken und der Grubenwand wurde von G* sach- und fachgerecht in drei Arbeitsschritten mit Monokornbeton – und korrespondierend dazu das Poolbecken in drei Schritten mit Wasser – befüllt. Auf diese Weise wurde der Swimmingpool bis ca 10 bis 15 cm unter den Rand des Pools in Monokornbeton eingebettet.
Die weitere Aufschüttung mit Splitt und Verlegung der Waschbetonplatten neben dem Poolrand erledigte einige Zeit später ein Freund des Beklagten, I*, von Beruf Installateur, als Freundschaftsdienst. Da an manchen Stellen kleine, tiefe Löcher in dem an das Poolbecken anschließenden Beton vorhanden waren, beschlossen I* und der Beklagte, an diesen Stellen schmale Blechstreifen darüber zu legen und mit Silikon anzukleben/abzudichten, damit kein Splitt in die Löcher rieselt, zumal auch nicht klar war, wie tief diese Löcher waren. Hiefür verwendete I* vom Beklagten zur Verfügung gestellte Blechstreifen, die dieser hinter dem Haus zum Entsorgen zwischengelagert hatte, und verklebte diese horizontal mit Silikon. Darüber wurde von I* und dem Beklagten ein ca 10 Zentimeter hohes Splittbett aufgebracht, sodann wurden die Waschbetonplatten verlegt.
Zur Darstellung der im Beton befindlichen Löcher am Rand zur Beckenwand hin vor Aufbringung der Blechstreifen wird auf das nachstehende Lichtbild verwiesen; die Löcher stellten sich wie folgt dar:

Die eingebrachten Blechstreifen stehen in keinem Zusammenhang mit der Verformung des Poolbeckens.
Die Liegenschaft, auf der der Pool errichtet wurde, ist hangwassergefährdet. Der gewachsene Untergrund, auf dem der Pool errichtet wurde, ist Lehm, lehmiger Ton oder Ton mit geringem Grobanteil. Dieser Untergrund weist eine geringe Wasserdurchlässigkeit auf.
Eine sach- und fachgerechte Errichtung des Swimmingpools nach dem Stand der Technik hätte erfordert, dass eine gute und dauerhafte Drainage errichtet wird, um das Becken aus dem Grund- und Schichtwasserbereich fernzuhalten und es vor Grund-, Oberflächen- und Hangwasser zu schützen. Eine Drainagierung mit Drainageableitung wurde weder bei der Aufstandsfläche des Pools noch bei der Hinterfüllung errichtet. Demzufolge war der Swimmingpool zu keiner Zeit funktionstüchtig und hätte jederzeit durch Grundwasser, Oberflächenwasser oder Hangwasser Schaden nehmen können, insbesondere bei einer Entleerung des Poolbeckens.
Zur Funktionstüchtigkeit eines solchen Pools ist es zwingend erforderlich, dass das Poolbecken vollständig entleert werden und auch mehrere Tage unbefüllt bleiben kann, etwa um es zu warten oder zu reinigen. Eine sach- und fachgerechte Drainagierung sorgt dafür, dass es auch bei Entleerung des Poolbeckens nicht zu einem einseitigen Wasserdruck von außen kommt, der das Becken beschädigen könnte.
Dies gilt auch bei starkem Regen; auch dann kann ein solcher Pool mit funktionierender Drainage über mehrere Tage unbefüllt bleiben, ohne dass es zu einem Schaden kommt.
Der Beklagte nutzte den Pool nach Fertigstellung im Jahr 2016 jeden Sommer bis Ende August 2021 und stellte nie ein Problem fest. Der Pool verformte sich in dieser Zeit nicht. Der Beklagte ließ den Pool immer (auch über den Winter) zumindest bis zur Mitte des Scheinwerfers gefüllt, um ein Gefrieren und anschließendes Brechen der Poolbeleuchtung zu verhindern.
Bereits bei einer der beiden Besichtigungen der Liegenschaft durch die Kläger, bei denen der Pool mit einer Kunststofffolie abgedeckt und eingewintert war, sicherte der Beklagte den Klägern über deren Frage die Funktionsfähigkeit des Pools zu. Diese Zusicherung wurde über Wunsch der Kläger auch in den schriftlichen Kaufvertrag aufgenommen und vom Beklagten unterfertigt wie folgt: „Der Pool und die Pooltechnik sind funktionsfähig.“
Dem Beklagten war angesichts der Gespräche darüber und der Aufnahme dieser Klausel in den Kaufvertrag bewusst, dass er für das Funktionieren des Pools samt Pooltechnik zum Übergabezeitpunkt haftet.
Der Beklagte, der sich mit Drainagen nicht auskannte, wusste jedenfalls bis zur Übergabe der Liegenschaft an die Kläger nicht, dass G* keine sach- und fachgerechte Drainage errichtet hatte und daher die Gefahr einer Beschädigung des Beckens bei einer Entleerung des Pools bestand.
Durch die mangelnde Drainage sammelte sich in der Hinterfüllung des Poolbeckens Wasser an und staute sich auf. Als die Kläger wegen einer Grünfärbung des Poolwassers und einer Verschmutzung des Poolbeckens im April oder Mai 2022 den Pool entleerten, um ihn säubern zu können, kam es durch den einseitigen Wasserdruck von außen, für den dieses Poolbecken nicht ausgelegt ist, zu einer Verformung des Pools.
Der Pool ist seitdem undicht und unbenutzbar. Die Kosten einer Reparatur des Poolbeckens würden die Kosten für dessen Austausch bei Weitem übersteigen (Totalschaden).
Die angemessenen Kosten für den Austausch des Pools in gleichwertiger Form, jedoch im Neuzustand, betragen € 53.855,70 inkl USt und schlüsseln sich wie folgt auf:
Pool (ohne Pumpentechnik): EUR 20.610,-- brutto.
Abbruch- und Entsorgungskosten des Pools, Erd- und Baumeisterarbeiten für die Neuerrichtung des Pools, Errichtung einer Drainage mit Ableitung: EUR 33.245,70 brutto.
Die Kosten für eine sach- und fachgerechte Oberflächendrainage/Hangdrainage betragen EUR 4.674,63 netto. Diese Kosten wären im Falle eines Neubaues „Sowieso-Kosten“, nicht jedoch bei einer Sanierung/einem Austausch eines bestehenden Pools.
Das technische Höchstalter eines solchen Pools beträgt 15 bis 20 Jahre.
Die Pumpentechnik ist nach den Ausführungen des Sachverständigen weder im vorgelegten Angebot (Beilage ./H) noch in der Kostenermittlung durch den Sachverständigen enthalten.
Mit Schreiben des Klagevertreters vom 30. Mai 2023 konfrontierten die Kläger den Beklagten mit den Ergebnissen der Befundaufnahme im Beweissicherungsverfahren, insbesondere damit, dass der Pool keine taugliche Entwässerung aufweist, und teilten ihm mit, dass die erhobenen Sanierungskosten samt Einbau eines neuen Beckens infolge Totalschadens geschätzt € 70.000,00 betragen würden und er für diese Kosten einzustehen habe. Am Ende des Schreibens wurde der Beklagte aufgefordert, binnen 14 Tagen Bereinigungsvorschläge zu unterbreiten, bevor weitere gerichtliche Schritte ergriffen würden.
Da keine Stellungnahme des Beklagten einlangte, urgierte der Klagevertreter mit Schreiben vom 12. Juli 2023 beim Beklagtenvertreter eine Stellungnahme zum geltend gemachten Anspruch und setzte ihm eine Frist „bis Ende dieser Woche“ bei sonstiger Klagsführung.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 bot der Beklagtenvertreter an, dass der Beklagte „seine sämtlichen Ansprüche gegenüber seinem Vertragspartner G* aus dem Vertrag betreffend die Lieferung und den Einbau des Swimmingpools“ an die Kläger abtrete, wenn diese im Gegenzug den Beklagten „aus einer allfälligen Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Swimmingpool entlassen“ würden.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass den Klägern mangels Verschuldens des Beklagten zwar kein Schadenersatzanspruch, wohl aber ein verschuldensunabhängiger Gewährleistungsanspruch zustehe. Nach den getroffenen Feststellungen sei der Swimmingpool bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft mangelhaft gewesen, zumal die mangelnde Drainage auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung, etwa Entleerung zur Reinigung oder zur Behebung eines Problems, schon von allem Anfang an und jederzeit zu einem Totalschaden am Poolbecken führen hätte können. Der Beklagte, der als Verkäufer die Funktionalität des Pools ausdrücklich zugesichert habe, habe für diesen Mangel einzustehen. Die aufgetretenen Schäden seien als Mangelschäden und nicht etwa als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren. Schließlich sei der von den Klägern geltend gemachte und vom Sachverständigen als angemessen beurteilte Aufwand zur Sanierung des Pools in Höhe von EUR 53.855,70 angesichts des Gesamtkaufpreises der Liegenschaft und der Schwere des Mangels als verhältnismäßig iSd § 932 Abs 2 und 4 ABGB zu beurteilen.
Gegen dieses Urteil, jedoch nur im Umfang eines Zuspruchs von EUR 48.246,14 sA, richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (mitsamt einem sekundären Feststellungsmangel) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren im bekämpften Umfang abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Im Umfang der Kosten für eine ordnungsgemäße Oberflächen-/Hangdrainage von EUR 4.674,63 netto (= EUR 5.609,56 brutto) bleibt das Urteil unbekämpft.
Die Kläger streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Der Nebenintervenient hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Tatsachenrüge:
1. Der Beklagte bekämpft die auf US 10 (vorletzter Absatz) getroffene Feststellung, wonach der Swimmingpool zu keiner Zeit funktionstüchtig gewesen sei und jederzeit durch Grund-, Oberflächen- oder Hangwasser Schaden nehmen hätte können, insbesondere bei einer Entleerung des Poolbeckens. Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen: „Demzufolge war der Swimmingpool zu keiner Zeit funktionstüchtig. Aufgrund der fehlenden Drainagierung war die Situation gegeben, dass beim Zusammentreffen von zwei Bedingungen, nämlich erstens, wenn sich in der Hinterfüllung Grundwasser, Oberflächenwasser oder Hangwasser ansammelt und aufstaut, und zweitens der Betriebswasserspiegel des Beckens gesenkt wird, der Swimmingpool Schaden nehmen wird. Wann diese Umstände zusammentreffen, konnte jedoch im Vorhinein nicht vorhergesagt werden. Der Schadensfall hätte auch jahrelang nicht eintreten können.“
Dabei stützt sich der Beklagte auf einzelne Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung im Protokoll [richtig:] ON 35.3, Seite 4.
2. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründete und sich dabei auf die Ausführungen des Sachverständigen DI J* in dessen schriftlichem Gutachten ON 21.1 und im Rahmen von dessen mündlichen Gutachtenserörterung (ON 35.3.) stützen konnte. Das Erstgericht führte zusammengefasst aus, dass es zur Funktionstüchtigkeit eines Swimmingpools zwingend erforderlich ist, dass dieser mehrere Tage ungefüllt bleiben kann, ohne dass es zu dem Lastfall „einseitiger Wasserdruck von außen“ (durch eine fehlende Drainagierung und/oder Drainageableitung) kommt. Der normale Betrieb eines Pools macht es nämlich notwendig, diesen periodisch zu entleeren, um ihn warten zu können, etwa zur Einwinterung oder zur Grundreinigung im Frühjahr. Überdies können auch punktuell Zustände auftreten, wie zB „Leckagen“, die dazu führen, dass sich Pools unkontrolliert und ungeplant entleeren oder der Wasserspiegel zumindest abgesenkt wird (US 17). Dies hat schon der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausführlich erklärt und ua ausgeführt, dass eine Drainagierung mit Drainageableitung weder bei der Aufstandsfläche des Pools noch bei der Hinterfüllung errichtet und der Swimmingpool daher schon ursprünglich nicht fachgerecht ausgeführt wurde. Die (von allem Anfang an bestehende) Hangwassergefährdung der Liegenschaft und die geringe Wasserdurchlässigkeit des anstehenden Untergrunds können leicht einen hohen Wasserstand in der Hinterfüllung des Pools verursachen, da das in die Hinterfüllung eindringende Wasser nur sehr langsam in den anstehenden Untergrund abfließen kann. Demzufolge wäre gerade bei diesem Pool eine Drainagierung dringend erforderlich gewesen, wurde aber eben nicht ordnungsgemäß ausgeführt (vgl ON 21.1, 12 ff). An diesem Ergebnis hielt der Sachverständige auch im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung in der Verhandlung vom 27. März 2024 vollinhaltlich fest, wo er insbesondere betonte, dass der Swimmingpool und die Pooltechnik einander bedingen und technisch gesehen eine Einheit darstellen (ON 35.3, 3) und dass bei einem Swimmingpool von Anfang an die Notwendigkeit besteht, diesen stets leeren zu können, um ihn zu reinigen oder zu warten (ON 35.3, 4).
Soweit der Sachverständige im Zuge der Beantwortung der Frage 7 von „mehreren Umständen“ und einer „zweiten Bedingung“ für den Lastfall „einseitiger Wasserdruck von außen“ sprach, wählte er nur andere Worte, um dasselbe Ergebnis zum Ausdruck zu bringen (vgl ON 35.3, 4, 1. Absatz). Das – vom Beklagten selektiv wiedergegebene und aus dem Gesamtzusammenhang gerissene – Zitat eines einzelnen Absatzes aus einer insgesamt fast sechs Seiten umfassenden Gutachtenserörterung vermag die vom Erstgericht auf US 10 getroffene Feststellung, dass der Swimmingpool von allem Anfang an funktionsuntüchtig war, nicht zu erschüttern. Die bekämpfte Feststellung lässt sich mit den vom Sachverständigen im schriftlichen Gutachten erzielten Ergebnissen zu 100% in Einklang bringen.
Dass das Erstgericht unmittelbar nach der bekämpften Feststellung die weitere Feststellung traf, dass es zur Funktionstüchtigkeit eines Pools zwingend erforderlich ist, dass das Poolbecken vollständig entleert werden und auch mehrere Tage unbefüllt bleiben kann, um es zu warten oder zu reinigen (US 10, letzter Absatz), und dass diese Feststellung unbekämpft blieb, ist an dieser Stelle ausdrücklich festzuhalten.
Der Tatsachenrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
II. Zur Rechtsrüge:
1.1. Der Beklagte argumentiert zunächst, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft mit dem Swimmingpool Anfang September 2021 lediglich die fehlende Drainage als Mangel vorgelegen sei. Nur für diesen Mangel hafte er verschuldensunabhängig aus dem Titel der Gewährleistung (weshalb er den Betrag von EUR 5.609,56 samt Zinsen in der Zwischenzeit an die Kläger bezahlte). Dieser Mangel habe sich aber in der Zwischenzeit nicht „weitergefressen“, sondern sei es erst durch Hinzutreten zweier externer Ursachen, nämlich der Ansammlung von Wasser in der Hinterfüllung und dem Absenken des Betriebswasserspiegels, zum Schaden am Swimmingpool gekommen, weshalb dieser als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren sei, für den der Beklagte mangels Verschuldens nicht hafte. Er verweist ua auf die Entscheidungen 6 Ob 546/84, 7 Ob 103/14v und 6 Ob 81/20k.
1.2. Nach ständiger Rechtsprechung können Gewährleistungsansprüche nur wegen Mängeln erhoben werden, die im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ablieferung der Sache) zumindest latent schon vorhanden waren (RS0018498). Grundsätzlich ist zwischen Mangelfolgeschäden und reinen Mangelschäden zu unterscheiden: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht (RS0022885). Dagegen besteht ein Mangelschaden im „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels. Nach der Rechtsprechung genügt es gerade bei einem geheimen Mangel, wenn dieser im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent, also seiner Anlage nach, vorhanden war (vgl 9 Ob 3/09w [bei Übergabe lockerer Befestigungsbolzen führte zu Zahnriemenriss]; 5 Ob 193/21z [Längung der Steuerkette zum Zeitpunkt der Übergabe führte zu Motorschaden]; 2 Ob 243/23h [permanente Feuchtigkeit führte letztlich zur Durchmorschung der Bodenplatte eines Wohnmobils]; vom OGH jeweils als „Weiterfressermängel“ qualifiziert). Bei solchen Anlage- oder „Weiterfressermängeln“ sind auch die bis zur Entdeckung des Mangels eingetretenen Folgeerscheinungen Gegenstand der primären Gewährleistungsansprüche des Übernehmers (5 Ob 193/21z mwN; zuletzt 7 Ob 52/25k).
Das Erstgericht stellte ua fest, dass die vom Beklagten in Auftrag gegebene und von G* ausgeführte Drainage von Anfang an fehlerhaft bzw mangelhaft war (US 9), dass der Swimmingpool daher zu keiner Zeit funktionstüchtig war und jederzeit durch Grund-, Oberflächen- oder Hangwasser Schaden hätte nehmen können (US 10) und dass es zur Funktionsfähigkeit eines Pools zwingend erforderlich ist, dass das Poolbecken vollständig entleert und auch mehrere Tage unbefüllt bleiben kann, um es zu warten oder zu reinigen (US 10 f). Es hielt fest, dass der Pool und dessen Drainagierung sowohl technisch als auch rechtlich eine Einheit bilden (US 20).
Ausgehend von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des OGH und auf Basis der getroffenen Feststellungen des Erstgerichts stellt die fehlende bzw mangelhafte Drainagierung daher einen im Zeitpunkt der Übergabe des Swimmingpools (im September 2021) bereits angelegten bzw vorhandenen Mangel dar, der insgesamt Gegenstand des Gewährleistungsanspruchs der Kläger ist. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist daher als Mangelschaden und nicht etwa als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren.
Die in der Berufung zitierten Entscheidungen des OGH sind entweder vereinzelt geblieben oder vom Beklagten nur unvollständig wiedergegeben worden:
- Die Entscheidung 6 Ob 546/84 erging lange vor Inkrafttreten des Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetzes (per 1. Jänner 2002), das das Gewährleistungsrecht im ABGB massiv änderte. Auf diesen relativierenden Umstand wies der OGH in 6 Ob 81/20k ausdrücklich hin (vgl die Ausführungen zur Revision der dortigen Klägerin, Punkt 4.).
- Die Entscheidung 7 Ob 103/14v wiederholte zwar die Aussage der Entscheidung 6 Ob 546/84, wonach es sich „um einen Mangelfolgeschaden auch handle, wenn das Werk selbst infolge eines Mangels beschädigt wurde“; sie schränkte diese Aussage aber – laut OGH in 6 Ob 81/20k: zutreffend – unter Hinweis auf die Entscheidung 9 Ob 3/09w dahin ein, dass es sich dabei nicht um ein „Weiterfressen“ eines bereits bei Übergabe angelegten Mangels handeln dürfe. Dies wird in der Berufung geflissentlich verschwiegen.
- In der zuletzt zitierten Entscheidung 6 Ob 81/20k hatte der OGH einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem durch einen Montagefehler der Beklagten, nämlich die fehlerhafte Klotzung, eine 500 kg schwere Glasscheibe nach unten rutschte, wodurch es zu einem Glas-Metall-Kontakt mit der unteren Schraube der Glashalteleisten und in weiterer Folge zum Bruch der Glasscheibe kam. In diesem Fall erachtete der OGH das vom Berufungsgericht angenommene Vorliegen eines Mangelschadens (und nicht eines Mangelfolgeschadens) als nicht korrekturbedürftig und wies den erhobenen Rekurs zurück.
Daraus folgt, dass aus den vom Beklagten zitierten OGH-Entscheidungen für seinen Rechtsstandpunkt letztlich nichts zu gewinnen ist.
Auch die herrschende Lehre hat sich der oben dargestellten (jüngeren) Rechtsprechung des OGH angeschlossen: So führt etwa P. Bydlinski aus, dass „Mangelfolgeschäden“ Schäden seien, die nicht am Leistungsgegenstand selbst, sondern aufgrund des Mangels an anderen Rechtsgütern bzw am Vermögen des Übernehmers entstehen; hingegen sei der (in 6 Ob 546/84 und 7 Ob 103/14v noch als entscheidend erachtete) externe Einfluss kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Mangelfolgeschadens (vgl P. Bydlinski in KBB 7 § 933a Rz 10; ebenso Riedler, Zak 2021, 64).
2.1. Der Beklagte führt im Rahmen seiner Rechtsrüge weiters aus, dass er – wie in dem der Entscheidung 7 Ob 103/14v zugrunde liegenden Fall – immer bereit gewesen und nach wie vor bereit sei, seine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber dem Nebenintervenienten, dessen Haftung für die gesamten Verbesserungskosten in Höhe des Zuspruchs aufgrund seines Verschuldens evident sei, an die Kläger abzutreten.
2.2. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Schuldner dann, wenn er die Verbesserung unterlässt, den Gläubiger so stellen, wie dieser stünde, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Es steht demnach das Erfüllungsinteresse zu. Der Ersatzanspruch ist primär auf Naturalersatz, also auf Behebung des Mangels gerichtet. Als Schaden kommen auch die Kosten einer vom Werkbesteller selbst oder auf seine Veranlassung hin durchgeführten Verbesserung oder allenfalls – wie hier – einer Neuherstellung durch einen Dritten, also die Kosten der Ersatzvornahme bzw das Deckungskapital in Betracht. Dies ist insbesondere nach Verzug mit der Verbesserung der Fall (RS0086353). Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (RS0086353 [T4]).
Im vorliegenden Fall bot der Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 2023 lediglich an, seine Ansprüche gegenüber G* aus dem Vertrag betreffend die Lieferung und den Einbau des Swimmingpools an die Kläger abzutreten (Beilage ./M); er war jedoch nie zu einer vollständigen Verbesserung bereit (vgl auch das Vorbringen des Beklagten in der vorbereitenden Tagsatzung vom 30. Oktober 2023, wo er als „Verbesserung“ lediglich den nachträglichen Einbau einer fachgerechten Drainagierung anbot [Protokoll ON 11.2, 2]).
Da der Pool seit der Entleerung im Mai 2022 undicht und damit unbenutzbar ist und da die Kosten einer Reparatur des Poolbeckens die Kosten für dessen Austausch bei weitem übersteigen würden (US 11), liegt wirtschaftlich ein Totalschaden vor. Die angemessenen Kosten für den Austausch des Pools in gleichwertiger Form betragen EUR 53.855,70 brutto (= Klagsbetrag). Die sogenannte Vorteilsausgleichung gilt im Gewährleistungsrecht – wie das Erstgericht auch in diesem Punkt zutreffend ausgeführt hat – schon nach dem Wesen der Gewährleistung nicht (RS0018699).
3.1. Letztlich argumentiert der Beklagte, dass von ihm keine Verbesserung bzw kein Austausch des Swimmingpools gefordert werden könne, weil dies für ihn als „Übergeber“ iSd § 932 Abs 4 ABGB ein unverhältnismäßig hoher Aufwand wäre. Er habe dem Nebenintervenienten für die Errichtung des Pools EUR 20.000,00 bezahlt, im Kaufpreis von EUR 533.000,00 sei daher der Pool mit weniger als 3% enthalten, weil Investitionskosten einer Liegenschaft bekanntlich nicht im vollen Umfang weitergegeben werden könnten. Die nun zugesprochenen Sanierungskosten lägen in der Höhe des Dreifachen des Anteils, mit dem der Swimmingpool im Liegenschaftskaufpreis enthalten sei. In diesem Zusammenhang macht der Beklagte einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt die zusätzliche Feststellung, dass er dem Nebenintervenienten EUR 20.000,00 für die Errichtung des Swimmingpools bezahlt habe.
3.2. Auch in diesem Punkt kann dem Beklagten nicht gefolgt werden: Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit oder Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn der Mangel den Gebrauch daher entscheidend beeinträchtigt, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten – wie im vorliegenden Fall – noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen (RS0022044). Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde (RS0022044 [T21]). Im vorliegenden Fall wurde der Swimmingpool vom Beklagten vor dem Verkauf der Liegenschaft ausdrücklich beworben (vgl das Verkaufsexpose laut Beilage ./C). Der Pool war auch Thema im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen und fand ausdrücklich Eingang in den Kaufvertrag laut Beilage ./A. Dort heißt es unter Punkt V. (Gewährleistung) ua: „Der Pool und die Pooltechnik sind funktionsfähig.“ Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass ein redlicher und vernünftiger Käufer der Liegenschaft die Reparatur bzw Neuherstellung des Swimmingpools auch auf eigene Kosten durchführen würde. Selbst wenn die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werkes überstiegen, wäre dies nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich (RS0022063).
Daraus folgt, dass die vom Beklagten geforderten Kosten für den Austausch des Pools in gleichwertiger Form keinen unverhältnismäßig hohen Aufwand gemäß § 932 Abs 4 ABGB darstellen.
An diesem Ergebnis würde auch die vom Beklagten zusätzlich begehrte Feststellung nichts ändern. Abgesehen davon hat der Beklagte die angebliche Zahlung von EUR 20.000,00 an G* lediglich – vage (vgl Protokoll ON 56.5, 17) – behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt (etwa durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung).
III. Insgesamt war der Berufung des Beklagten daher ein Erfolg zu versagen.
IV. Auf die von den Klägern in deren Berufungsbeantwortung gemäß § 468 Abs 2 ZPO erhobene Tatsachenrüge (vgl ON 65, S 6 f) braucht aufgrund der Bestätigung des Ersturteils nicht mehr näher eingegangen zu werden.
V. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Den Klägern gebührt nur ein 10%iger Streitgenossenzuschlag, da ihnen im Berufungsverfahren nur der Beklagte als Prozessgegner gegenüber stand (§ 15 Abs 1 lit a RATG).
VI. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren und sich das Berufungsgericht auf die zitierte ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte, von der nicht abgewichen wurde.