Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vor-sitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Richter Mag. Eilenberger-Haid in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B* , geboren am **, und 2. Mag. a C* B* , geboren am **, beide **, beide vertreten durch Dr. Bernhard Gumpoldsberger, Rechtsanwalt in Wels, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien MMag. D* als Masseverwalter der E* GmbH in Liquidation , FN **, **, vertreten durch die Frieders Tassul Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH, FN **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, und 2. DI G* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 171.246,06 sA, über den Rekurs der klagenden Parteien (Rekursinteresse EUR 30.377,68) gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 14.4.2025, **-145, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie insgesamt wie folgt lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig,
1. den klagenden Parteien deren mit EUR 64.048,93 (darin enthalten EUR 7.593,67 USt und EUR 18.486,86 USt-freie Barauslagen) und
2. der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei deren mit EUR 12.936,38 (darin EUR 2.156,06 USt)
bestimmte Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, jeder der beiden beklagten Parteien deren mit EUR 997,42 (darin enthalten EUR 166,24 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
In drei Verfahrensabschnitten erhoben die Kläger folgende Begehren, mit denen sie wie folgt durchdrangen:
Im 1. Verfahrensabschnitt, der sowohl das Beweissicherungsverfahren als auch die Klage umfasst, begehrten die Kläger von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 195.915,50 sA. Zudem begehrten sie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Zusammenhang mit der fachgerechten Unterfangung eines auf ein Nachbargrundstück ausgelaufenen Betonstücks, wobei sie dieses Feststellungsbegehren mit EUR 2.500,00 bewerteten. Das Zahlungsbegehren setzte sich aus den folgenden Positionen zusammen:
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Mit Schriftsatz vom 7.2.2022 schränkten die Kläger das ursprüngliche Klagebegehren um das Feststellungsbegehren ein. Das Zahlungsbegehren schränkten sie ein und dehnten es gleichzeitig aus. Im 2. Verfahrensabschnitt machten die Kläger daher folgende Kosten geltend:
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Im 3. Verfahrensabschnitt (ab der Klagseinschränkung vom 28.11.2022) machten die Kläger folgende Kosten geltend:
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Im Berufungsverfahren drangen die Kläger und die Beklagten mit ihren Berufungen nicht durch; sie erstatteten jeweils Berufungsbeantwortungen.
Mit Urteil vom 30.9.2024, ON 131 (rechtskräftig, siehe Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 26.2.2024, 33 R 176/24f, ON 143), verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung eines Betrags von EUR 154.240,84 samt 4% Zinsen seit 11.1.2021 an Schadenersatz und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren auf Zahlung von EUR 17.005,22 samt 4% Zinsen seit 11.11.2021 ab.
Mit dem nun angefochtenen Beschlussholte das Erstgericht die nach § 52 Abs 1 ZPO vorbehaltene Kostenentscheidung nach. Es verpflichtete die Beklagten, den Klägern zur ungeteilten Hand deren mit EUR 58.328,90 brutto (darin enthalten EUR 15.357,18 Barauslagen) bestimmte Verfahrenskosten zu ersetzen. Die Kostenentscheidung gründete das Erstgericht auf eine kombinierte Anwendung von § 43 Abs 1 und Abs 2 ZPO, wobei es das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO nur auf das Unterliegen im Ausmaß von EUR 500 von den ursprünglich begehrten EUR 1.000 an Mehrkosten an Strom anwendete; diesen Betrag hatte das Erstgericht unter Anwendung von § 273 ZPO bestimmt. Die darüber hinausgehenden, im Laufe des Verfahrens erfolgten Klagseinschränkungen und Teilabweisungen wertete das Erstgericht als Unterliegen iSd .
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 und 2 ZPO zu treffen ist.
Wie sich aus der obigen Darstellung ergibt, drangen die Kläger mit einigen Positionen des Klagebegehrens durch, diesbezüglich sind sie als obsiegend zu beurteilen.
Mit anderen Teilbegehren drangen sie nicht durch oder schränkten das Klagebegehren um diese (im Sinn eines Verzichts) ein. So schränkten sie das Klagebegehren um Kosten für die Fassadenreinigung und für die Lagerung des Whirlpools, der Gartenplatten und der Zaunelemente ein, weil sie diese doppelt eingeklagt hatten. Weiters schränkten sie das Klagebegehren um die Kosten für die Elektrikerarbeiten ein, weil sich diese als Sowieso-Kosten herausgestellt hätten. Das Begehren auf Zahlung von Sanierungskosten für eine Stiegenanlage und Rampe und Finanzierungskosten wurde abgewiesen. Auch um das Feststellungsbegehren schränkten sie ihre Begehren ein. Im Hinblick auf diese Positionen sind die Kläger als unterliegend zu betrachten.
Im Hinblick auf andere Positionen drangen die Kläger zwar nicht zur Gänze durch, die Teilabweisung beruhte aber entweder auf einer Feststellung durch das Gericht nach § 273 ZPO (Kosten für die Neubepflanzung und Mehrkosten an Strom) oder auf einer Ausmittlung durch den Sachverständigen (Sanierung der Versickerungsanlage in den ersten beiden Verfahrensabschnitten, Totalabbruch der Poolanlage in den ersten beiden Verfahrensabschnitten, Neuerrichtung des Pools inklusive Drainagen und Hinterfüllung in den ersten beiden Verfahrensabschnitten, Schadenersatz für Flurschäden in den ersten beiden Verfahrensabschnitten; Kosten für die Herstellung von Schlitzrinnen im ersten Verfahrensabschnitt). Dass die Kläger mit diesen Positionen nicht zur Gänze durchdrangen, ist nicht als kostenmäßiges Unterliegen zu werten; vielmehr stehen im Hinblick auf den Teilerfolg nach § 43 Abs 2 ZPO volle Kosten auf Basis des ersiegten Betrags zu (vgl Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 43 ZPO Rz 14; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.159).
Schließlich drangen die Kläger mit dem Anspruch auf Ersatz ihres Sachaufwands mit EUR 500 von EUR 5.500 durch. Zwar beruht auch dieser Zuspruch auf einer Feststellung durch das Gericht iSd § 273 ZPO; die Anwendung des Kostenprivilegs des scheidet aber bei einer offenbaren „Überklagung“ aus. Von einer solchen ist bei der hier vorliegenden Überklagung um das 10-fache auszugehen, sodass die Abweisung von EUR 5.000 an Sachaufwand als Unterliegen iSd gewertet wird.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragen, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass den Beklagten zur ungeteilten Hand ein Prozesskostenersatz von EUR 88.706,58 brutto auferlegt werde.
Jede der beiden beklagten Parteien stellt in ihrer Rekursbeantwortungen den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Da die Kläger somit teilweise schon dem Grunde nach unterlagen und teilweise nach Ausmittlung durch das Gericht oder den Sachverständigen nur der Höhe nach, sind § 43 Abs 1 und 2 ZPO kombiniert anzuwenden (vgl Fucik aaO Rz 15; ObermaieraaO Rz 1.182). In jedem Verfahrensabschnitt ist daher zunächst ein „fiktiver Streitwert“ zu ermitteln, der sich aus den nach § 43 Abs 1 ZPO zu behandelnden Beträgen, den Beträgen, mit denen die Kläger nach Ausmittlung durch den Sachverständigen oder Anwendung von § 273 ZPO durchdrangen und den Beträgen zusammensetzt, mit denen die Kläger zur Gänze durchgedrungen sind. Dieser „fiktive Streitwert“ ist jeweils dem Betrag gegenüberzustellen, mit dem die Kläger pro Verfahrensabschnitt durchdrangen. Daraus ergeben sich die anzuwendenden Obsiegensquoten.
Insgesamt drangen die Kläger mit EUR 154.240,58 durch.
Im ersten Verfahrensabschnitt betrug der fiktive Streitwert EUR 179.239,08. Die Kläger drangen dort mit 86 % durch, sodass ihnen 72 % ihrer Vertretungskosten und 86 % ihrer Barauslagen zu ersetzen sind.
Im zweiten Verfahrensabschnitt betrug der fiktive Streitwert EUR 174.550,04; die Kläger drangen mit 88 % durch, sodass ihnen 76 % der Vertretungskosten und 88 % der Barauslagen zu ersetzen sind.
Im dritten Verfahrensabschnitt betrug der fiktive Streitwert EUR 169.748,04; die Kläger drangen mit rund 90 % durch, ihnen sind 80 % der Vertretungskosten und 90 % der Barauslagen zu ersetzen.
Der vierte Verfahrensabschnitt umfasst das Berufungsverfahren, in dem die Kläger und die Beklagten einander gegenseitig infolge Erfolglosigkeit der jeweiligen Berufungen die Berufungsbeantwortungskosten zu ersetzen haben.
Bei der Berechnung der Vertretungskosten ist jeweils zu berücksichtigen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vertretungskosten auf Grundlage des jeweiligen fiktiven Streitwerts gebildet wird.
2. Aufgrund des Kostenrekurses ist auf folgende, vom Erstgericht mangels Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht zugesprochene Positionen einzugehen:
2.1.Die Kläger wenden sich gegen die Honorierung der Kosten für eine Ergänzung zum Fragenkatalog vom 12.8.2022 (ON 28) nach TP 2 RATG anstatt TP 3A RATG. Dieser Schriftsatz zur Ergänzung des vom Erstgericht im Beschluss ON 25 ausführlich ausgearbeiteten Fragenkatalogs wurde nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebracht. Unabhängig davon, ob das Erstgericht den Parteien die Möglichkeit eingeräumt hat, freiwillig eine derartige Ergänzung des Fragenkatalogs zu beantragen, besteht keine Grundlage für eine Honorierung nach TP 3A RATG. Die Honorierung erfolgte zu Recht nach TP 2 RATG.
2.2. Die Äußerung zum Gutachtensergänzungsantrag des Zweitbeklagten (ON 50) vom 21.12.2022 (ON 55) war nicht aufgetragen. Aus dem Umstand, dass das Erstgericht letztlich den beantragten ergänzenden Sachverständigenbeweis, wie von den Klägern angeregt, nicht aufgenommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Äußerung der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das Erstgericht hat diese Äußerung zu Recht nicht honoriert.
2.3.Auch der Vergleichswiderruf vom 7.9.2023 (ON 93) ist ein nach der vorbereitenden Tagsatzung eingebrachter Schriftsatz, der nicht aufgetragen war. Er mag zwar zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein, weshalb das Erstgericht diesen auch zu Recht (nach TP 1 RATG) honorierte. Für eine Honorierung nach TP 3A RATG besteht trotz inhaltlicher Ausführungen zum Gutachten keine gesetzliche Grundlage.
3.Darüber hinaus beantragen die Kläger im Kostenrekurs die Zuerkennung eines Streitgenossenzuschlags von 15 %. Dazu ist auszuführen, dass das Erstgericht ohnehin 15 % an Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) berücksichtigte.
4.Schließlich sind die Kläger darauf zu verweisen, dass Einwendungen gegen die Kostennote nach § 54 Abs 1a Satz 3 ZPO nicht der Kostenersatzpflicht unterliegen.
5. Insgesamt stehen den Klägern daher unter Berücksichtigung der Kosten für ihre Berufungsbeantwortungen Vertretungskosten von EUR 49.292,71 brutto, abzüglich EUR 3.730,64 brutto an Berufungsbeantwortungskosten der Beklagten zu. Hinzu kommen die anhand der oben dargestellten Obsiegensquoten ermittelten Barauslagen von EUR 19.904,06 abzüglich der den Beklagten zu ersetzenden Barauslagen von EUR 1.417,20, daher EUR 18.486,86.
6. Die Kostenentscheidung des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die Kläger drangen mit EUR 5.720,30 der begehrten EUR 30.377,68, dh mit rund 20 % durch. Sie haben den Beklagten daher jeweils 60 % der Kosten für deren Rekursbeantwortungen zu ersetzen. Dabei war zu berücksichtigen, dass einander im Rekursver- fahren nur die beiden Kläger und die Beklagten gegenüber- standen. Beiden individuell vertretenen Beklagten stehen daher unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihnen im Rekursverfahren jeweils die beiden Kläger als Gegenparteien gegenüberstanden, nur ein 10 %-iger Streitgenossenzuschlag zu.
7.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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