Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die nikodem rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Mag. B* , vertreten durch die Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, unter Beteiligung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Mag. C* , **, vertreten durch Rechtsanwälte Gerngross&Köck in Premstätten, wegen EUR 628.291,- s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1.7.2024, **-22, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert auf:
„Der Beitritt des Mag. C* als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei wird zurückgewiesen.“
Der zurückgewiesene Nebenintervenient ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 3.232,68 (darin EUR 538,78 USt) bestimmten Kosten des Rekurses zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig .
Begründung:
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Rechtsanwältin, wegen behaupteter Schlechtvertretung in einem von ihm geführten Amtshaftungsverfahren in Anspruch. In jenem Verfahren war der Nebenintervenient als Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer des Klägers bestellt, die Beklagte vertrat den Kläger als Substitutin des Nebenintervenienten.
Nach Streitverkündigung durch die Beklagte erklärte der Nebenintervenient seinen Streitbeitritt auf deren Seite und begründete sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten mit dem Vorbringen der Beklagten in der Streitverkündigung, zwischen ihr und ihm bestehe eine (Solidar-)Haftung und im Fall ihres Unterliegens im Verfahren könnten sich (Regress-)Ansprüche ergeben. Aufgrund dieses Vorbringens bestehe für ihn die Gefahr, im Fall deren zumindest teilweisen Prozessverlusts von der Beklagten im Regressweg in Anspruch genommen zu werden.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses am Streitbeitritt.
Mit dem angefochtenen Beschluss ließ das Erstgericht den Streitbeitritt zusammengefasst mit der Begründung zu, der Nebenintervenient habe sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten schlüssig vorgebracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er als vormaliger Verfahrenshelfer des Klägers von der Beklagten bei zumindest teilweisem Prozessverlust in Anspruch genommen werde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung der Nebenintervention, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Nebenintervenient beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
1. Der Rekurswerber macht mit näherer Begründung geltend, der Nebenintervenient habe kein rechtliches Interesse am Streitbeitritt dargetan.
1.1.Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, kann dieser Partei nach § 17 Abs 1 ZPO im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgeht. Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse dann gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird. Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt. In der Judikatur wird daher das rechtliche Interesse insbesondere im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeprozess als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess bejaht (6 Ob 41/21d; 1 Ob 265/11v jeweils mwN; RS0106173 [T2]). Es reicht aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen. Bei mehrfachen diesbezüglichen Ankündigungen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen (RS0106173 [T5]).
Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge eines Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen; die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden (RS0035678).
1.2.Gemäß § 14 RAO ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Verhinderungsfall einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituieren.
Auch der Verfahrenshilfeanwalt kann sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann (RS0133046). Der Substitut eines Rechtsanwalts haftet dem Klienten des substituierenden Rechtsanwaltes direkt. Der substituierende Anwalt haftet nur für Auswahlverschulden ( Rohregger in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11§ 14 Rz 23; RS0019402). Dies schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch der unmittelbar beauftragte Rechtsanwalt seinem Klienten für eigenes, dem Substituten nicht zurechenbares Fehlverhalten haften kann (RS0019402 [T2]).
1.3. Ohne konkretes Vorbringen zu einem Auswahlverschulden oder eigenem Fehlverhalten ist kein Grund für eine (Solidar-)Haftung des Nebenintervenienten für behauptete Vertretungsfehler der Beklagten ersichtlich. Eine auf eine solche – im Vorbringen des Nebenintervenienten unbegründet gebliebene – Haftung gestützte Regressnahme durch die Beklagte ist nicht nachvollziehbar. Damit hat der Nebenintervenient einen denkbaren Regress und sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten nicht schlüssig und plausibel dargelegt.
Dem Rekurs des Klägers war somit Folge zu geben und die Nebenintervention des Mag. C* auf Seiten der Beklagten zurückzuweisen.
2.Im Zwischenstreit über seine Zulassung ist der unterliegende Nebenintervenient kostenersatzpflichtig (RS0035436). Der zurückgewiesene Nebenintervenient hat dem Kläger daher die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen, vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.319 mwN) Kosten des Zwischenstreits in erster und zweiter Instanz zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).
Der Schriftsatz des Klägers mit dem Zurückweisungsantrag (ON 18) hatte auch Vorbringen in der Hauptsache zum Inhalt und in der Tagsatzung am 17.6.2024 wurde auch zur Hauptsache verhandelt, insoweit liegen keine vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten vor (vgl 3 Ob 139/08z; 8 ObA 52/14a; OLG Wien 15 R 166/16s WR 120). Für das Verfahren in erster Instanz waren dem Kläger daher keine Kosten des Zwischenstreits zuzuerkennen. Im Rekursverfahren standen einander nur der Kläger und der Nebenintervenient gegenüber, sodass dem Kläger für seinen Rekurs kein Streitgenossenzuschlag zusteht (§ 15 RATG; RS0106174 [T1]).
3.Die Rekursentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab, der ordentliche Revisionsrekurs war daher nicht zuzulassen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden