Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. A* B* , und 2. D* B*-E* , wohnhaft ebendort [F*], beide vertreten durch Dr. Felix Karl Vogl Rechtsanwalt GmbH in Schruns, wider die beklagten Parteien 1. G* , vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, und 2. H* , vertreten durch BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlich) Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Parteien (Kostenrekursinteresse richtig EUR 18.445,04 [Erstkläger] und EUR 18.745,10 [Zweitklägerin]) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom [richtig] 3.7.2025, C*-115, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
2. Die klagenden Parteien sind schuldig, der erst beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.764,24 (darin enthalten EUR 294,04 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, und zwar
a) die erstklagende Partei in Höhe von EUR 882,12 und
b) die zweitklagende Partei in Höhe von EUR 882,12.
3. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
Begründ ung:
Gegenstand des Verfahrens waren die verbundenen Rechtssachen C* (Klage des Erstklägers) und F* des Landesgerichts Feldkirch (Klage der Zweitklägerin) betreffend denselben Skiunfall vom März 2022. Führender Akt ist das Verfahren C* (ON 43).
Bei diesem Skiunfall fanden insgesamt drei Kollisionen statt. Zunächst kollidierten die beiden Beklagten miteinander (Erstkollision). Nach dieser ersten Kollision blieb der Zweitbeklagte an der Kontaktstelle liegen. Ein Kontakt zwischen dem Zweitbeklagten und den beiden Klägern hat nicht stattgefunden.
Hingegen stürzte nach der Erstkollision der Erstbeklagte talwärts und kollidierte dort zunächst mit der Zweitklägerin (Zweitkollision) und sodann auch noch mit dem Erstkläger (Drittkollision). Beide Kläger wurden dabei verletzt.
Die Kläger haben mit ihren (zunächst) gesondert eingebrachten Klagen beide Beklagten in Anspruch genommen. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31.1.2024 wurde ausgesprochen, dass den Erstbeklagten die alleinige Haftung für die Zweit- und Drittkollision und somit für die Verletzungen und Schadensfolgen der beiden Kläger trifft. Die von den Klägern gegenüber dem Zweitbeklagten erhobenen Begehren wurden hingegen abgewiesen. Das Erstgericht hat in seinem Urteil die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss verpflichtete das Erstgericht
• den Erstbeklagten zur Zahlung der mit EUR 8.687,48 bestimmten Prozesskosten des Erstklägers sowie zur Zahlung der mit EUR 5.038,60 bestimmten Prozesskosten der Zweitklägerin ( Spruchpunkt I. ) sowie
• die Kläger (je zur Hälfte) zur Zahlung der mit EUR 10.872,30 bestimmten Prozesskosten des Zweitbeklagten ( Spruchpunkt II. ).
Das Erstgericht gründete die Kostenentscheidung betreffend den Erstbeklagten auf §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 46 Abs 1 ZPO sowie hinsichtlich des Zweitbeklagten auf §§ 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO.
In Bezug auf den Erstbeklagten bildete das Erstgericht zwei Prozessphasen, wobei beide Kläger in der ersten Prozessphase infolge Überklagung mit dem jeweiligen Schmerzengeldbegehren und auch im Hinblick auf das letztlich jeweils erfolglos erhobene Feststellungsbegehren als überwiegend unterlegen anzusehen seien. In der zweiten Prozessphase komme aber sowohl dem Erstkläger als auch der Zweitklägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute.
Nach Verbindung der beiden Verfahren seien für die Bemessungsgrundlage die Streitwerte zusammenzurechnen und die Prozesskosten im Verhältnis der Streitwerte zwischen den Klägern aufzuteilen. Jedes der beiden verbundenen Verfahren bleibe hinsichtlich des Grundes der Kostenersatzpflicht zwar selbständig. Kostenersatzmäßig sei das weitere Verfahren aber so zu beurteilen, als hätten die beiden Kläger von Anbeginn ihre Forderungen in einer gemeinsamen Klage geltend gemacht. Dies bedeute, dass ab Verbindung der Verfahren mit Beschluss vom 9.12.2022 (ON 43) der Gesamtstreitwert zu ermitteln und demzufolge die Prozesshandlungen der beiden Kläger nur mehr einfach, jedoch auf Basis des Gesamtstreitwerts zu honorieren seien. Der Erstbeklagte habe in seinen Einwendungen gegen die Kostenverzeichnisse der Kläger auch berechtigt darauf hingewiesen, dass zahlreiche Prozesshandlungen der Kläger nach Verbindung der Verfahren unrichtig doppelt verzeichnet worden seien.
Dem Zweitbeklagten stehe – entgegen den Einwendungen der Kläger – auch die von ihm verzeichnete Umsatzsteuer im Ausmaß von 19 % zu. Der Zweitbeklagte sei Nicht-Unternehmer und habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Von Rechtsanwälten in Österreich erbrachte Leistungen für einen Nicht-Unternehmer mit Sitz in der EU unterlägen der österreichischen Umsatzsteuer, weshalb dem Zweitbeklagten die – wenn auch nur in geringerer Höhe verzeichnete – Umsatzsteuer von 19 % zuzuerkennen sei.
Der Kostenbeschluss ist im Umfang einer Kostenersatzverpflichtung des Erstbeklagten in Höhe von zusammen EUR 13.726,08 gegenüber den beiden Klägern sowie im Umfang einer Kostenersatzverpflichtung der beiden Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten in Höhe von EUR 9.148,12 in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die darüber hinausgehende Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Kläger . Sie streben darin – unter Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung –
• die Abänderung der zu Spruchpunkt I. ergangenen Kostenentscheidung dahingehend an, dass der Erstbeklagte zur Zahlung weiterer Prozesskosten an den Erstkläger in Höhe von EUR 17.582,95 (sohin zur Zahlung von Prozesskosten in Höhe von insgesamt EUR 26.270,43) und an die Zweitklägerin in Höhe von EUR 17.883,01 (und sohin zur Zahlung von Prozesskosten von insgesamt EUR 22.921,61) verpflichtet werden wolle, sowie
• die Abänderung der zu Spruchpunkt II. ergangenen Kostenentscheidung insoweit an, als die Kostenersatzverpflichtung der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten um die Umsatzsteuer von EUR 1.724,18 verringert werden wolle, weshalb jeder der beiden Kläger dem Zweitbeklagten lediglich Prozesskosten in Höhe von jeweils EUR 4.574,06 zu leisten habe.
Der Erstbeklagte beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, dem von den beiden Klägern gegen Spruchpunkt I. erhobenen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen. Der Zweitbeklagte hat sich am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt.
Der Kostenrekurs ist weder hinsichtlich der gegenüber dem Erstbeklagten ergangenen noch hinsichtlich der den Zweitbeklagten betreffenden Kostenentscheidung berechtigt.
I. Vorbemerkungen
1.Die beiden Kläger haben in ihren gesondert erhobenen Klagen zwar jeweils eine Haftung der beiden Beklagten als Solidarschuldner aus demselben Skiunfall geltend gemacht. Die beiden Kläger selbst sind jedoch nur formelle Streitgenossen, nämlich zwei aus einem Unfallereignis Geschädigte (vgl RS0110982).
2. Da ihre Klagen gegenüber dem Zweitbeklagten jedoch rechtskräftig abgewiesen wurden und ihren Zahlungsbegehren gegenüber dem Erstbeklagten (nur) teilweise Folge gegeben wurde, ist auch bei Behandlung des nunmehrigen Kostenrekurses einerseits hinsichtlich der beiden Beklagten und andererseits – da unterschiedliche Begehren erhoben wurden – auch zwischen den Klägern zu unterscheiden.
3. Schon aus diesen Erwägungen errechnet sich das richtige Kostenrekursinteresse wie folgt:
• Erstkläger
In Bezug auf den Erstbeklagten macht er einen weiteren Kostenersatzanspruch von EUR 17.582,95 (errechnet aus der Differenz zwischen EUR 26.270,43 und dem Kostenzuspruch von EUR 8.687,48) geltend. Gegenüber dem Zweitbeklagten strebt er die Reduzierung seiner Kostenersatzverpflichtung um die halbe Umsatzsteuer (EUR 862,09) an. Das richtige Kostenrekursinteresse des Erstklägers beträgt daher EUR 18.445,04 (EUR 17.582,95 + EUR 862,09).
• Zweitklägerin
Sie strebt mit dem Kostenrekurs die Erhöhung der Kostenersatzverpflichtung des Erstbeklagten um EUR 17.883,01 (Differenz zwischen EUR 22.921,61 und dem Kostenzuspruch von EUR 5.038,60) und gegenüber dem Zweitbeklagten die Reduzierung ihrer eigenen Kostenersatzverpflichtung um die halbe Umsatzsteuer (EUR 862,09) an. Das richtige Kostenrekursinteresse der Zweitklägerin beträgt daher EUR 18.745,10 (EUR 17.883,01 + EUR 862,09).
4. Die Kläger haben im Kostenrekurs nicht nur die den Erstbeklagten betreffende Kostenentscheidung ( Spruchpunkt I. ), sondern auch ihre Kostenersatzverpflichtung gegenüber dem Zweitbeklagten im Umfang der Umsatzsteuer ( Spruchpunkt II. ) bekämpft. Kosten für den Rechtsmittelschriftsatz wurden seitens der Kläger nur auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 35.465,96 (zusammengerechnet aus weiteren Kostenforderungen gegenüber dem Erstbeklagten von EUR 17.582,95 und von EUR 17.883,01) verzeichnet.
Da der Kostenrekurs der beiden Kläger aber insgesamt nicht berechtigt ist und der Erstbeklagte seine Kosten auf Basis des ihn alleine betreffenden Rekursinteresses richtig verzeichnet hatte, kommt es auf die Unrichtigkeit bei der Ermittlung des Kostenrekursinteresses letztlich nicht an.
II. Bei der weiteren Behandlung der Kostenrüge wird hinsichtlich der beiden Beklagten unterschieden und werden die jeweiligen Kostenersatzansprüche getrennt voneinander behandelt.
III. Zweitbeklagter
Dazu führen die beiden Kläger in ihrem Kostenrekurs einzig aus, das Erstgericht hätte die 19 %-ige Umsatzsteuer dem Zweitbeklagten nicht zusprechen dürfen, da „eine solche“ in Österreich nicht geschuldet werde. Ein Umsatzsteuersatz von 19 % sei dem österreichischen UStG fremd, weshalb dem Zweitbeklagten ein Kostenersatz in Höhe der verzeichneten Umsatzsteuer von EUR 1.724,18 zu Unrecht zugekommen sei.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Der Zweitbeklagte ist von Beruf Montierer und damit Nicht-Unternehmer. Er hat seinen Wohnsitz in Deutschland, sohin seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedsstaat. Dafür, dass der Zweitbeklagte unternehmerisch tätig gewesen wäre oder er Unternehmer sei, ergaben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte. In seinem Kostenverzeichnis (ON 89.3) hat der Zweitbeklagte kommentarlos 19 % Umsatzsteuer verzeichnet.
2.Die Vertreter des Zweitbeklagten haben sohin einen Nicht-Unternehmer mit Wohnsitz in Deutschland vertreten. Anwaltliche Leistungen an Nichtunternehmer innerhalb der EU unterliegen dem (österreichischen) Normalsteuersatz. Das bedeutet, dass für Leistungen an einen im Gemeinschaftsgebiet wohnhaften Nicht-Unternehmer das Unternehmerortprinzip gilt. Gemäß § 3a Abs 7 UStG werden sonstige Leistungen an einen Nicht-Unternehmer (vorbehaltlich der Absätze 8 bis 16 und Art 3a) als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Es ist daher österreichische Umsatzsteuer zuzusprechen (3 Ob 73/20m, mwN; Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.35). Die Umsatzsteuerpflicht in Österreich ist als evident anzusehen und erfordert daher in der Regel im Hinblick auf den Kostenersatzanspruch weder gesonderter Behauptungen noch Bescheinigungen.
3.Das Gericht ist (nur) nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist (§ 405 ZPO). Es kann jedoch ein Minus zugesprochen werden. Wenn daher etwa ein Anwalt in einem Kostenverzeichnis für eine Leistung, für die ihm ein Honorar von beispielsweise EUR 1.000,-- zustünde, wegen eines Schreib- oder Rechenfehlers oder auch bewusst lediglich EUR 700,-- im Kostenverzeichnis auswirft, hat dies zur Folge, dass ihm EUR 700,-- zugesprochen werden können. Es führte gleichfalls nicht dazu, dass er infolge der fehlerhaften Kostenverzeichnung für die entsprechende anwaltliche Leistung gar kein Honorar erhielte.
Weshalb dies im gegebenen Fall bei der – geringer als an sich berechtigt – verzeichneten Umsatzsteuer anders sein sollte, ist für das Rekursgericht nicht erschließbar. Der Standpunkt der Kläger, dass der Zweitbeklagte infolge dessen, dass er 19 % an Umsatzsteuer verzeichnet habe, ausschließlich deutsche Umsatzsteuer ansprechen möchte, ist eine bloße Vermutung. In Österreich ist gerichtsbekannt, dass der Normalsteuersatz für anwaltliche Leistungen 20 % beträgt. Gesonderte Ausführungen oder Bescheinigungen dazu sind nicht erforderlich.
4. Die erstgerichtliche Entscheidung betreffend die Kostenersatzpflicht der beiden Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten ist somit nicht korrekturbedürftig. Den sich ohnedies lediglich auf einen Absatz beschränkenden Rekursausführungen, die jegliches Zitat auf Lehre oder Rechtsprechung vermissen lassen, ist daher nicht zu folgen.
Der Rekurs der beiden Kläger geht daher insoweit ins Leere.
IV. Erstbeklagter
Die Rekursausführungen der Kläger betreffen überwiegend Spruchpunkt I. der angefochtenen Kostenentscheidung und sohin die Kostenersatzverpflichtung des dem Grunde nach für ihre Schadenersatzansprüche haftpflichtigen Erstbeklagten. Dazu wurden vor Schluss der mündlichen Verhandlung offenbar zwei gesonderte Kostenverzeichnisse, nämlich einerseits des Erstklägers und andererseits der Zweitklägerin, gelegt, jeweils betreffend anwaltliche Leistungen von der jeweiligen Klagseinbringung bis einschließlich der abschließenden Tagsatzung vom 28.11.2023 (ON 89.1 bzw ON 113 und ON 114.1; vgl auch ON 91).
Mit ihrem Kostenrekurs verfolgen die Kläger das Ziel, dass der Erstbeklagte zum Ersatz der gesamten von ihnen verzeichneten Kosten, nämlich in Höhe von insgesamt EUR 49.192,04 verpflichtet werden wolle.
Der Kern der Argumentation der Kläger bezieht sich darauf zum einen auf die kostenmäßigen Folgen aus dem Fallenlassen der beiden Feststellungsbegehren der Kläger. Das Erstgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass darin ein Unterliegen dem Grunde nach vorliege. Vielmehr hätte den Klägern auch insoweit das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO gewährt werden müssen.
Andererseits sei das Erstgericht in Bezug auf das von beiden Klägern begehrte Schmerzengeld im ersten Prozessabschnitt zu Unrecht von einer Überklagung ausgegangen.
Schließlich werde seitens der Rekurswerber auch der Standpunkt des Erstgerichts nicht geteilt, soweit dieser ihre Kostenersatzansprüche nach Verbindung beider Prozesse betreffe. Entsprechend dem Grundsatz, dass die verbundenen Prozesse rechtlich selbständig blieben, wäre beiden Klägern jeweils auf Basis ihres eigenen separaten Kostenverzeichnisses Kostenersatz zuzusprechen gewesen, dies getrennt für jede einzelne Tagsatzung bzw Befundaufnahme.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Feststellungsbegehren:
1.1. Der Erstkläger begehrte mit seiner Klage vom 18.5.2022 (C*) zunächst die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 21.150,-- (zusammengesetzt aus EUR 20.010,-- an Schmerzengeld, dem Sachschaden aus den beschädigten Ski und pauschalen Unkosten) und erhob gleichzeitig ein mit EUR 7.000,-- bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der beiden Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche (künftige) Schäden, welche dem (Erst-)Kläger infolge des von den Beklagten verursachten und verschuldeten Skiunfalls entstünden.
Zum Feststellungsbegehren brachte der Erstkläger einzig vor, dass aus dem Unfallereignis Dauerfolgen resultierten (Klage Seite 3). Nach Verbindung der beiden Rechtssachen und nach Vorliegen eines medizinischen Gutachtens schränkte der Erstkläger mit Schriftsatz vom 26.1.2023 (ON 54) sein Zahlungsbegehren auf EUR 12.050,-- s.A. ein (darin enthalten EUR 10.780,-- an Schmerzengeld) und ließ sein Feststellungsbegehren fallen. Das unfallchirurgische Sachverständigengutachten habe ergeben, dass Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten (ON 54, Seite 3).
1.2. Die Zweitklägerin begehrte mit ihrer Klage vom 31.10.2022 (F*) aus demselben Skiunfall die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 31.150,-- s.A. (zusammengesetzt aus EUR 30.010,-- an Schmerzengeld sowie dem Sachschaden [beschädigte Ski] und pauschalen Unkosten). Mit der Behauptung, dass aus dem Unfallereignis Dauerfolgen zu befürchten seien, machte auch die Zweitklägerin ein Feststellungsbegehren hinsichtlich einer solidarischen Haftung der Beklagten für sämtliche (künftige) Schäden der Zweitklägerin aus dem Skiunfall geltend. Dieses Feststellungsbegehren wurde – ohne nähere Ausführungen – mit EUR 30.100,-- bewertet.
In ihrem Schriftsatz vom 21.12.2022 (ON 12 des Verfahrens F*) brachte sie ergänzend vor, dass deswegen mit Dauerfolgen aus dem Unfallereignis zu rechnen sei, da die (Zweit-)Klägerin noch ca zwei Jahre Rehabilitation in Anspruch nehmen müsse. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen trug die Zweitklägerin in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2022 (ON 45 des führenden Aktes) neuerlich einzig vor, dass mit Dauerfolgen aus dem Unfallereignis zu rechnen sei und sie noch zwei Jahre Rehabilitation in Anspruch nehmen müsse (ON 45 S 4). Nach Vorliegen des medizinischen Gutachtens ließ auch die Zweitklägerin ihr Feststellungsbegehren im Schriftsatz vom 3.2.2023 (nunmehr ON 57) mit der Begründung fallen, dass das unfallchirurgische Gutachten weiters ergeben habe, dass Dauerfolgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen seien. Ebenso wurde das Schmerzengeldbegehren der Zweitklägerin auf EUR 9.515,-- eingeschränkt.
1.3. Das Erstgericht wertete das „Fallenlassen“ der beiden Feststellungsbegehren (Einschränkung um die Feststellungsbegehren) zutreffend als Unterliegen der Kläger dem Grunde nach.
Nach ständiger Rechtsprechung des Rekurssenats und auch nach herrschender Auffassung wird das Unterliegen mit einem Feststellungsbegehren auch dann, wenn es im Zusammenhang mit Ansprüchen wegen ideeller Schäden (Schmerzen, etc) gestellt wird, nur im Fall seiner wertmäßigen Geringfügigkeit privilegiert, und auch das nur dann, wenn sich die Begutachtung nicht oder nur geringfügig auf diese Frage bezogen hat. Mit der Bezifferung verbundene Schwierigkeiten sind denkunmöglich. Ein Feststellungsbegehren ist vom Kläger schlicht und einfach frei zu bewerten . Damit bestimmt er selbst sein Kostenrisiko. Schon deshalb gehen alle „Billigkeitsansätze“ ins Leere. Ein (medizinischer) Sachverständiger mittelt auch insoweit nichts aus. Es handelt sich hier um einzig den Tatsachenbereich betreffende Anspruchsvoraussetzungen für ein Begehren (vgl Obermaier aaO, Rz 1.158, mwN).
1.4.Das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO normiert zwei unterschiedliche Tatbestände, die insofern eine Ausnahme vom Erfolgsprinzip darstellen, als sie einen Ersatz der gesamten Kosten (auf Basis des ersiegten Betrags) trotz teilweisem Unterliegen vorsehen. Beim ersten Tatbestand geht es um ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen, wo das Erfolgsprinzip von anderen kostenrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Vereinfachungsgedanken verdrängt wird. Hingegen ist es Ratio des zweiten Tatbestands, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen (RS0122016; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 43 ZPO, Rz 18). Vorschrift des § 43 Abs 2 ZPO ist nicht zwingend. Das Gericht hat darüber nach einem von Billigkeitsgrundsätzen geleiteten Ermessen zu entscheiden (vgl 2 Ob 68/13h).
1.5. Der zweite Tatbestand berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger in bestimmten Konstellationen die Höhe seiner Forderung nur schwer abschätzen kann, sein Klagebegehren zu hoch beziffert und deshalb ein Teil davon abgewiesen wird. Nach der Aufzählung im Gesetz sind das Fälle, in denen die Ermittlung der Höhe der Forderungen durch einen Sachverständigen oder durch richterliches Ermessen erfolgte oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
All diese Fälle für den zweiten Tatbestand des § 43 Abs 2 ZPO lagen in diesem Verfahren aber nicht vor. Die Höhe der Forderungen der Kläger aus Schmerzengeld war zwar von einem medizinischen Sachverständigen und letztlich der Ausmittlung durch richterliches Ermessen abhängig, nicht jedoch die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens.
1.6. Die Kläger verweisen im Kostenrekurs auf die Lehrmeinung von Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht [2020], Rz 354). Diesem Standpunkt, wonach das Unterliegen mit einem Feststellungsbegehren auch § 43 Abs 2 ZPO unterfallen kann , wird seitens des Rekursgerichts nicht beigetreten.
Es ist zwar richtig, dass sich die Klagsseite bei Klagseinbringung grundsätzlich darüber hinreichende Gedanken machen kann, ob sie auch ein Feststellungsbegehren erheben soll oder erheben muss, um sich die Geltendmachung zukünftiger Ansprüche zu sichern. Dabei wird auch zugestanden, dass die Frage, ob mit Spät- und Dauerfolgen aus erlittenen Verletzungen zu rechnen ist oder diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sind, für einen medizinischen Laien schwer einschätzbar ist. Diesem Risiko konnten beide Kläger jedoch dadurch begegnen, dass sie bei gleichzeitiger Geltendmachung des Feststellungsbegehrens (mit einem Zahlungsbegehren) in der Klage dieses nur mit solch einem geringen Betrag bewerten, dass ein späteres Einschränken um dieses Feststellungsbegehren („Fallenlassen“) nur zu einem geringfügigen Unterliegen im Sinne des ersten Tatbestands des § 43 Abs 2 ZPO geführt hätte.
Mit anderen Worten bedeutet dies: Es wäre hier jedem der beiden Kläger freigestanden, das jeweilige Feststellungsbegehren etwa nur mit einem Betrag von EUR 100,-- oder etwa EUR 500,-- zu bewerten. Bei einem späteren Einschränken um das Feststellungsbegehren hätte dies insoweit nur zu einem geringfügigen Unterliegen im Verhältnis zum jeweiligen Gesamtstreitwert geführt und wäre ihnen diesfalls allenfalls das Kostenprivileg zugute gekommen (vgl Schindler/SchmolineraaO, § 43 ZPO, Rz 23, mwN).
1.7. Im gegebenen Fall haben beide Kläger jeweils solche Verletzungen erlitten, die die Frage einer Einschätzung von künftigen Schmerzen und damit auch die Frage, ob ein Feststellungsbegehren zu erheben ist, nicht besonders schwierig machte. Die Kläger haben zu ihren Feststellungsbegehren zudem ohnedies jeweils nur vage Behauptungen aufgestellt und auch nach Einschränken der Klagen um das Feststellungsbegehren keine weitergehenden Ausführungen dazu erstattet.
Alle Umstände im Zusammenhang mit dem Kostenersatzanspruch sind, sofern sie nicht aktenkundig oder evident sind, vom Kläger spätestens im Kostenverzeichnis zu bescheinigen ( Obermaier aaO, Rz 1.177). Eine konkrete Bescheinigung, weshalb den Klägern bei Klagseinbringung eine deutlich geringere Bewertung ihrer Feststellungsbegehren unmöglich gewesen wäre, haben sie ohnedies nicht erbracht.
1.8. Das Erstgericht hat daher die Einschränkung der Klagen um die Feststellungsbegehren zutreffend als Unterliegen der Kläger dem Grunde nach beurteilt.
2. Überklagung mit den Schmerzengeldbegehren:
2.1. Der Erstkläger forderte in seiner Klage zunächst ein Schmerzengeld von EUR 20.010,-- und nach Klagseinschränkung (ON 54) ein solches von EUR 10.780,--. Letztlich wurde ihm ein Schmerzengeld von EUR 9.000,-- zuerkannt.
Die Zweitklägerin forderte ihrerseits in ihrer Klage zunächst ein Schmerzengeld von EUR 30.010,-- und schränkte dieses in ihrem Schriftsatz (ON 57) auf den Betrag von EUR 9.515,-- ein. Das der Zweitklägerin zustehende globale Schmerzengeld wurde letztendlich mit EUR 8.000,-- ausgemittelt.
Bereits daraus erhellt sich eine eindeutige Überklagung der Schmerzengeldbegehren beider Kläger im ersten Prozessabschnitt.
2.2.Aus der Ratio des zweiten Tatbestands des § 43 Abs 2 ZPO lässt sich als Voraussetzung für die Anwendung dieses Ausnahmetatbestands ableiten, dass die Überklagung mit der jeweiligen Forderung auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Klägern nicht erkennbar war. Dies dürfte bei Einklagung von ideellem Schadenersatz wie Schmerzengeld grundsätzlich der Regelfall sein, da der jeweilige Kläger nicht so weit sachkundig ist oder nicht genügend Informationen zur richtigen Bezifferung seines Schmerzengeldbegehrens zur Verfügung haben dürfte. Die Anwendung des Kostenprivilegs scheidet jedoch auch in diesem Fall aus, wenn der Kläger in einem ganz beträchtlichen Ausmaß überklagthat. Als grobe Faustregel gilt, dass der Kläger zumindest mit 50 % oder mehr seiner Forderung durchgedrungen sein muss, damit ihm das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO zugute kommen kann ( Obermaier aaO, Rz 1.161; Schindler/SchmolineraaO, § 43 ZPO, Rz 25, je mwN).
2.3. In Bezug auf das ursprüngliche Schmerzengeldbegehren von EUR 20.010,-- erreichte der Erstkläger einen Zuspruch von EUR 9.000,--. In diesem ersten Prozessabschnitt bis zur Klagseinschränkung seines Zahlungsbegehrens ist daher der Erstkläger lediglich mit rund 45 % seines Schmerzengeldanspruchs durchgedrungen.
Bei der Zweitklägerin verdeutlicht das Verhältnis ihrer Schmerzengeldforderung in der Klage (EUR 30.010,--) zum zugesprochenen Schmerzengeld (EUR 8.000,--) noch eine viel größere Überklagung. Sie ist daher insoweit in diesem Abschnitt mit dieser Position aus Schmerzengeld nur mit rund 27 % als erfolgreich anzusehen.
Wiederum ist bei beiden Klägern darauf zu verweisen, dass besonders komplexe Verletzungsmuster jeweils nicht vorlagen, weshalb kein besonderer Grund bestanden hat, zunächst derart hohe Schmerzengeldforderungen zu stellen, wäre doch eine spätere Klagsausdehnung nach Vorliegen der medizinischen Gutachten jedenfalls noch möglich gewesen.
Dies bedeutet: Beide Kläger haben im ersten Prozessabschnitt mit ihren Schmerzengeldforderungen deutlich überklagt. Wenn daher das Erstgericht in diesem Abschnitt die Kostenentscheidung ausschließlich auf die Bestimmung des § 43 Abs 1 ZPO stützte, ist darin eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Dem Standpunkt der Kläger im Rekurs ist daher auch insoweit nicht zu folgen.
3. Zu den Kostenersatzansprüchen der Kläger nach Verbindung der beiden Verfahren:
3.1. Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 9.12.2022 (ON 43) beide Verfahren verbunden. Beide Kläger waren von Klagserhebung bis zum Schluss der Verhandlung durch dieselbe Anwaltskanzlei rechtsfreundlich vertreten.
Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, ist kostenmäßig der Prozess ab dem Zeitpunkt der Verbindung (hier mit Beschluss vom 9.12.2022) gleich zu beurteilen, als hätten beide Kläger von Anbeginn als formelle Streitgenossen ihre Schadenersatzansprüche aus demselben Skiunfall in einer Klage gemeinsam eingeklagt. Der einzige Unterschied zwischen gemeinsamer Einklagung und der erst später durch Gerichtsbeschluss gemäß § 187 ZPO vorgenommenen Prozessverbindung ist die Bildung zweier Verfahrensabschnitte. Die mehrere Parteien (hier beide Kläger) im verbundenen Verfahren betreffenden Kosten desselben Anwalts sind auf Basis der nur für die Kostenberechnung zusammenzurechnenden Streitwerte zu berechnen und sodann im Verhältnis der Streitwerte der verbundenen Verfahren aufzuteilen. Nach dieser Aufteilung ist über die aliquoten Kosten erfolgsabhängig in jedem Verfahren zu entscheiden (vgl Obermaier aaO, Rz 1.351, mwN und mit Berechnungsbeispielen).
3.2. Schon deshalb konnten in diesem – zwei verbundene Klagen betreffenden – Verfahren sämtliche Vertretungshandlungen der Klagsvertreterin ab dem Zeitpunkt der Verbindung der beiden Rechtssachen (sohin ab 9.12.2022) nur mehr als einfache Vertretungsverhandlung, jedoch auf Basis der zusammenzurechnenden Streitwerte verzeichnet werden.
Mit anderen Worten bedeutet dies:
Wurde nach der Verbindung der beiden Rechtssachen von der Rechtsvertreterin beider Kläger eine gemeinsame Tagsatzung besucht, so durfte diese Tagsatzung nicht gesondert für den Erstkläger (nach einer Bemessungsgrundlage von zuletzt EUR 12.050,--) und für die Zweitklägerin (nach einer Bemessungsgrundlage von zuletzt EUR 10.843,90) verzeichnet werden, sondern nur als eine einzige Vertretungshandlung auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 22.893,90. Zusätzlich gebührt dann ein weiterer Streitgenossenzuschlag, da die Rechtsvertreterin der Kläger ab dem Zeitpunkt der Verbindung zwei Kläger vertreten hat und zusätzlich hier auch mehreren Personen gegenübergestanden ist (§ 15 RATG).
3.3. Dem gegenteiligen Standpunkt der beiden Kläger in ihrem Rekurs wird nicht beigetreten. Überdies unterließen es beide Kläger, einen Hinweis auf eine ihren Standpunkt stützende Literaturmeinung oder Judikatur vorzutragen. Es reicht diesbezüglich nicht hin, einfach in die Rekursausführungen die jeweiligen Kostenverzeichnisse des Erstklägers und der Zweitklägerin neuerlich mitaufzunehmen, ohne nähere Ausführungen dazu zu machen.
3.4. Sonstige konkrete Unrichtigkeiten der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden im Rekurs der beiden Kläger nicht aufgezeigt. Schon deshalb erübrigte sich eine konkrete Überprüfung der vom Erstgericht infolge der Kosteneinwendungen des Erstbeklagten gemachten Abstriche von verzeichneten Kostenersatzansprüchen der Kläger für den zweiten Prozessabschnitt.
V. Zusammengefasst sind die Ausführungen der beiden Kläger in ihrem Kostenrekurs weder im Hinblick auf die den Erstbeklagten betreffende Kostenentscheidung noch hinsichtlich jener betreffend den Zweitbeklagten berechtigt.
Der Kostenrekurs ist insgesamt erfolglos.
VI. Verfahrensrechtliches
1.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO.
Der Erstbeklagte ist mit seiner Kostenrekursbeantwortung zur Gänze als obsiegend anzusehen. Er hat die Kosten für diesen Schriftsatz auch nur anhand der ihn alleine betreffenden Bemessungsgrundlage von EUR 35.465,96 tarifgemäß, jedoch ohne Streitgenossenzuschlag verzeichnet.
Im Hinblick auf den Zweitbeklagten konnte eine Kostenentscheidung für das Rekursverfahren unterbleiben. Der Zweitbeklagte hat sich am Kostenrekursverfahren nicht beteiligt. Die Kläger haben ihrerseits insoweit gesonderte Kosten ohnedies nicht verzeichnet, dies ungeachtet der Erfolglosigkeit ihres Rekurses auch betreffend die erstgerichtliche Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II..
2.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus §§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden