Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, und die auf Seiten der beklagten Partei dem Streit beigetretenen Nebenintervenientinnen 1. C* GmbH Co KG , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, 2. D* GmbH Co KG , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, und 3. E* GmbH , vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen EUR 400.000,-- s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 30.100,--), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 10.7.2025, **-49, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig,
a) der Erstnebenintervenientin zu Handen der Erstnebenintervenientenvertreterin,
b) der Zweitnebenintervenientin zu Handen der Zweitnebenintervenientenvertreterin und
c) der Drittnebenintervenientin zu Handen des Drittnebenintervenientenvertreters
die jeweils mit EUR 3.009,66 (darin enthalten EUR 501,61 USt) bestimmten Kosten ihrer jeweiligen Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von EUR 400.000,-- s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden, Folgen und Nachteile aus der Errichtung einer Wohnanlage in **.
Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, sie sei Eigentümerin einer der von der Beklagten errichteten Wohnanlage benachbarten Liegenschaft gewesen und habe diese lediglich um einen verminderten Kaufpreis veräußern können, weil ihre Liegenschaft samt darauf befindlichem Wohnhaus durch die Bauarbeiten der Beklagten erheblichen Schaden genommen habe. Obwohl die Beklagte diverse von ihr verursachte Schäden reparieren habe lassen, sei an ihrer Liegenschaft und dem darauf befindlichen Wohnhaus eine merkantile Wertminderung in Höhe von EUR 500.000,-- (Verkehrswert vor Bauführung abzüglich Veräußerungserlös) verblieben, woraus ein Teilbetrag in Höhe von EUR 400.000,-- geltend gemacht werde. Da Spät- und Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden könnten, bestehe auch ein rechtliches Interesse am Feststellungsbegehren.
Die Bauarbeiten der Beklagten hätten insbesondere massive Rissbildungen und Setzungen am (damaligen) Wohnhaus der Klägerin und darüber hinaus auch an Außenanlagen verursacht. Schon durch die Aushubarbeiten der Beklagten sei es zu Geländeverformungen gekommen, die in kausalem Zusammenhang zu den entlastungsbedingten Verformungen der Spundwände gestanden seien.
Die Beklagte wendete zusammengefasst ein, sie habe sich bereits vergleichsweise verpflichtet, sämtliche bauprojektkausalen Schäden zu beseitigen, weshalb es der nunmehrigen Klage am Feststellungsinteresse fehle und dieser auch die Einmaligkeitswirkung entgegenstehe. Die Klage sei unschlüssig. Weitere Schäden seien auszuschließen. Eine merkantile Wertminderung liege nicht vor. Die Ansprüche seien überdies verjährt. Die Beklagte wendete – aufgrund eines von der Klägerin verursachten Baustopps und -verzugs – Gegenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 711.818,31 kompensando ein.
Mit Schriftsatz vom 8.7.2024 (ON 9) verkündete die Beklagte (unter anderem) der F* GmbH, der nunmehrigen Zweitnebenintervenientin sowie der G* GmbH den Streit und brachte dazu begründend vor, sie habe diese mit Arbeiten (Spundungsarbeiten, Aushub- und Pilotierarbeiten sowie Abtragung der Schüttung) beauftragt und dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Klägerin um eine ausgesprochen kritische Nachbarin handle. Sollte sie in diesem Verfahren eine Haftung treffen, weil aufgrund der Leistungen der Nebenintervenientinnen Rechte der Klägerin verletzt worden seien, habe sie diesen gegenüber entsprechende Regressansprüche.
Mit Schriftsatz vom 25.7.2024 (ON 13) erklärte die Erstnebenintervenientin ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten. Die Spundungsarbeiten seien nicht von der streitverkündeten F* GmbH, sondern von der Erstnebenintervenientin durchgeführt worden, weshalb diese dem Streit beitrete. Durch die von ihr durchgeführten Spundungsarbeiten seien Erschütterungen entstanden. Sollten diese Schäden am Grund der Klägerin herbeigeführt haben, laufe die Erstnebenintervenientin Gefahr, von der Beklagten in Anspruch genommen zu werden, weshalb sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen derselben habe.
Mit Schriftsatz vom 24.9.2024 (ON 18) erklärte die Zweitnebenintervenientin ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten. Sie sei von der Beklagten mit der Durchführung von Erdarbeiten beim Wohnanlagenprojekt beauftragt worden und habe diese Arbeiten auch durchgeführt. Sollte sich das Klagebegehren als (teilweise) berechtigt erweisen, sei nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte bei ihr Regress nehmen könnte, weshalb sie ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten habe.
Mit Schriftsatz vom 6.2.2025 (ON 29) erklärte schließlich die Drittnebenintervenientin ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten. Es sei nicht die streitverkündete G* GmbH, sondern die Drittnebenintervenientin mit der Abtragung der Schüttung beauftragt worden. Es handle sich um einen offenkundigen Schreibfehler, weshalb die Drittnebenintervenientin dem Streit beitrete. Durch die von ihr durchgeführten Abtragungsarbeiten seien Erschütterungen entstanden. Sollten diese Schäden am Grundstück der Klägerin herbeigeführt haben, bestehe Gefahr, dass sie von der Beklagten in Anspruch genommen werde, weshalb sie ein rechtliches Interesse an deren Obsiegen habe. Darüber hinaus habe sie auch Beton- und Maurerarbeiten durchgeführt und insbesondere die Tiefgarage und den Keller betoniert und errichtet. Die Beklagte habe Regressansprüche bereits angekündigt. Sie sei keine Tochter-, sondern eine Schwestergesellschaft der Beklagten.
Mit Anträgen vom 9.2.2025 (ON 32 bis ON 34) beantragte die Klägerin die Zurückweisung aller drei Nebeninterventionen, da es den Nebenintervenientinnen an einem rechtlichen Interesse am Obsiegen der Beklagten fehle. Die Nebenintervientinnen hätten zwar Arbeiten durchgeführt, allerdings exakt nach den Vorgaben der Beklagten, weshalb diese in Befolgung der Vorgaben der Beklagten keinerlei Verantwortung für Setzungen und Rissbildungen treffe. Dementsprechend habe der Verfahrensausgangs auch keinerlei Auswirkungen auf eine Ersatzpflicht der Nebenintervientinnen. Es liege die Vermutung nahe, dass die Streitverkündung erfolgt sei, um das Prozessrisiko zu Lasten der Klägerin zu vergrößern. Allfällige Schäden seien bereits abgewickelt worden. Nachhaltige Schäden seien nicht entstanden. Die Drittnebenintervenientin sei überdies eine 100 %-ige Tochter der Beklagten.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht alle Anträge der Klägerin auf Zurückweisung der Nebeninterventionen ab.
Es begründete seine Entscheidung – nach zutreffender Darstellung der Rechtslage – damit, dass alle drei Nebenintervenientinnen plausibel dargelegt hätten, dass durch die von ihnen durchgeführten Arbeiten (Einbringung Spundwände; Erdarbeiten; Abtragungs- und Baumeisterarbeiten) Schäden an der Liegenschaft der Klägerin entstanden sein könnten und insoweit bei Verfahrensverlust der Beklagten ein möglicher Regress drohe, weshalb ein rechtliches Interesse offenkundig sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag, sämtliche Nebeninterventionen zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Sämtliche Nebenintervenientinnen beantragen in ihrer jeweiligen Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Zur Mängelrüge:
Die Klägerin führt aus, über einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention sei zwingend mündlich zu verhandeln. Da das Erstgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, sei das Verfahren mangelhaft. Die Tagsatzung vom 7.4.2025 könne jedenfalls nicht als mündliche Verhandlung gelten, zumal es zu keiner Vernehmung der Nebenintervenientinnen gekommen sei. Der Verfahrensmangel sei schon deshalb wesentlich, weil zumindest die Möglichkeit bestanden hätte, dass das Erstgericht nach entsprechenden Ausführungen in einer mündlichen Verhandlung die Nebeninterventionen sogleich zurückgewiesen hätte.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
Zutreffend ist, dass über einen Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention gemäß § 18 Abs 2 ZPO zwingend mündlich zu verhandeln ist. Das Erstgericht ist dieser Verpflichtung im Rahmen der Tagsatzung vom 7.4.2025 (ON 43) aber ohnedies nachgekommen. In der dortigen Tagsatzung wurden die Beitrittsschriftsätze und die Zurückweisungsanträge sowie die weiteren dazu erstatteten Schriftsätze verlesen, weiteres Vorbringen – insbesondere von den Nebenintervenientinnen – zur Nebenintervention erstattet und schließlich am Ende der Tagsatzung nach Legung von Kostennoten durch die Nebenintervenientenvertreter seitens des Gerichts erklärt, dass über die Zulässigkeit der Nebenintervention (schriftlich) entschieden werden wird.
Eine Vernehmung der Nebenintervenientinnen zur Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention wurde von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt konkret beantragt. Ungeachtet dessen bringt die Klägerin in ihrer Mängelrüge ohnedies nicht zur Darstellung, inwiefern im Rahmen solcher Vernehmungen für sie günstigere Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären. Sie hat daher die abstrakte Eignung des von ihr behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weshalb die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl 2 Ob 174/12w).
Die Beurteilung des rechtlichen Interesses erfolgte vorliegend im Übrigen auf Basis der Tatsachenbehauptungen und nicht aufgrund von Feststellungen. Den entscheidungswesentlichen Umstand, dass sämtliche Nebenintervenientinnen von der Beklagten im Rahmen deren Bauführung mit Arbeiten beauftragt wurden, hat die Klägerin ohnedies nicht in Abrede gestellt (S 3 in ON 32, S 3 in ON 33, S 3 in ON 34). Selbst in ihrem Rekurs gesteht die Klägerin ausdrücklich zu, dass sich die Beklagte zur Bauausführung der Nebenintervenientinnen bediente (S 4 in ON 51).
II. Zur Rechtsrüge:
In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, die Nebenintervenientinnen hätten ihr Interesse am Streitbeitritt damit begründet, Gefahr zu laufen, von der Beklagten in Anspruch genommen zu werden. Damit hätten sie es verabsäumt, einen zu befürchtenden Rückgriff nachvollziehbar plausibel darzulegen. Überdies seien allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber den Nebenintervenientinnen verjährt, weil die Schäden bereits 2021 bekannt gewesen seien. Sämtliche Nebeninterventionen seien daher richtig unzulässig.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Wer ein rechtliches Interessedaran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine von diesen Personen obsiegt, kann gemäß § 17 Abs 1 ZPO dieser Partei im Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten. Der Nebenintervenient hat dabei nach § 18 Abs 1 ZPO das Interesse, das er am Obsiegen einer Prozesspartei hat, bestimmt anzugeben. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf daher nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachtenTatsachen abgeleitet werden (RS0035678 [T1]). Es ist nicht zulässig, über die Erklärung des Nebenintervenienten hinausgehende Tatsachen und Rechtsüberlegungen der Entscheidung zugrundezulegen (RS0035678 [T3]).
2. Ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention liegt dann vor, wenn die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich günstig oder ungünstig einwirkt. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (RS0035724).
Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstabanzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Die Rechtsprechung anerkennt beispielsweise die Nebenintervention dann, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen(RS0106173 [T2]), wobei es ausreicht, wenn der Nebenintervenient einen solchen befürchteten Rückgriff plausibel darstellenkann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess müssen vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret dargelegt werden (RS0035638 [T8]; RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]); eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient also nicht zu erfolgen (4 Ob 196/20g mwN; 1 Ob 185/21v mwN).
3. Ausgehend vom jeweiligen Vorbringen der Nebenintervenientinnen in ihren jeweiligen Beitrittsschriftsätzen ist eine Berührung von deren Rechtssphäre evident. Die Beklagte hat alle Nebenintervenientinnen im Rahmen der Errichtung der Wohnanlage, welche wiederum von der Klägerin als haftungsbegründend geltend gemacht wird, mit der Durchführung von Arbeiten beauftragt, welche naturgemäß als mögliche Ursache für die von der Klägerin behaupteten Schäden im Bereich ihrer Liegenschaft in Betracht kommen. Im Fall eines Prozessverlusts der Beklagten sind daher durchaus Regressansprüche der Beklagten gegenüber den Nebenintervenientinnen (ihren Vertragspartnerinnen) denkbar und wurden derartige Regressansprüche von der Beklagten tatsächlich in ihrer Streitverkündung auch bereits angekündigt. In diesem Zusammenhang ist es unschädlich, dass die Beklagte in ihrer Streitverkündung teilweise unrichtige bzw unvollständige Firmenwortlaute der Nebenintervenientinnen anführte. Ein rechtliches Interesse aller drei Nebenintervenientinnen auf Seiten der Beklagten ist damit gegeben. Das Erstgericht hat ohne Rechtsirrtum den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der drei Nebeninterventionen abgewiesen.
4. Mit ihrem erstmals im Rekurs erstatteten Vorbringen, wonach den Nebeninterventionen schon die Verjährung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Beklagten gegenüber den Nebenintervenientinnen entgegenstehe, verstößt die Klägerin in unzulässiger Weise gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot(RS0042091).
Die Frage der Verjährung wäre aber ohnedies nicht im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu prüfen, sondern erst in einem endgültigen Folgeprozess , es sei denn die Verjährung wäre offenkundig und ohne weiteres Verfahren klärbar, weil – wie ausgeführt – bei Beurteilung des rechtlichen Interesses kein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl Domej in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 17 ZPO Rz 22, wonach ein rechtliches Interesse zu verneinen ist, wenn von vornherein ausgeschlossen ist, dass das Unterliegen der unterstützten Hauptpartei einen Regressprozess gegenüber dem Beitrittswilligen nach sich ziehen könnte).
Hinzu kommt, dass zwischen eigenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen des (General-)Unternehmers gegenüber seinen Subunternehmern einerseits und Regressansprüchen des (General-)Unternehmers gegen die Subunternehmer zu unterscheiden ist. Der Verjährungsbeginn bei Regressforderungen knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt der Zahlung , frühestens aber an die endgültige Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht, an (3 Ob 279/06k).
III. Der Rekurs der Klägerin erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebeninterventionen ist die Klägerin unterlegen. Sie hat daher den Nebenintervenientinnen die Kosten ihrer jeweiligen Rekursbeantwortung zu ersetzen. Der sowohl von der Zweitnebenintervenientin als auch von der Drittnebenintervenientin verzeichnete Streitgenossenzuschlag (20 %) war zu streichen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 RATG nicht vorliegen, da den Nebenintervenientinnen jeweils nur eine Person (die Klägerin) gegenüberstand.
2.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Wird vom Rekursgericht die Nichtzulassung der Nebenintervenientin bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RS0110042). Das hat zweifellos auch dann zu gelten, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem Zurückweisungsanträge abgewiesen wurden, vom Erstgericht bestätigt wird.
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