Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. Berzkovics in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 8. Jänner 2026, GZ B*-373, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten C* Holding GmbH mit EUR 8.229,24 (darin EUR 1.371,54 USt) bestimmt werden.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 13. Oktober 2022, GZ **-27, des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und des Vergehens nach § 122 Abs 1 Z 1 und 3 GmbHG idF vor BGBl I 2015/112 schuldig erkannt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* Holding GmbH (vormals D* C* GmbH) binnen 14 Tagen EUR 48.786,64 zu bezahlen.
Nach teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs sowie des Strafausspruchs mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 11. März 2024, GZ 15 Os 128/23x-4, einem zweiten Rechtsgang am Landesgericht Leoben und neuerlicher Verurteilung des Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ B*-339, gab das Oberlandesgericht Graz schließlich der Berufung des Angeklagten gegen den mit Urteil vom 13. Oktober 2022 erfolgten Privatbeteiligtenzuspruch an die C* Holding GmbH mit Urteil vom 2. Juli 2025, AZ 10 Bs 101/25s und 10 Bs 143/25t, nicht Folge. Der Zuspruch ist seither rechtskräftig.
Mit Kostenbestimmungsantrag vom 28. August 2025 (ON 362) begehrte die C* Holding GmbH unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses den Ersatz von Vertretungskosten im Gesamtbetrag von EUR 25.049,79 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen.
Der Verurteilte beantragte den Antrag abzuweisen (ON 368).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Vertretung der Privatbeteiligten mit EUR 22.761,15 inklusive Umsatzsteuer und Barauslagen, wobei es die für die Vertretung im ersten Rechtsgang verzeichneten Kosten antragsgemäß zuerkannte, nicht aber jene für den zweiten Rechtsgang und das Berufungsverfahren.
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Verurteilten (ON 377), die darauf abzielt, den Kostenbestimmungsantrag zur Gänze abzuweisen. Die Privatbeteiligtenvertreterin E* GmbH habe im Verfahren auch noch andere Privatbeteiligte vertreten und sei jedenfalls bis einschließlich der Verhandlung vom 6. Oktober 2022 auch für die F* C* GmbH eingeschritten. Erst aus den Erklärungen des Vertreters in dieser Verhandlung könne geschlossen werden, dass die F* C* GmbH keine Privatbeteiligtenansprüche mehr erhob und sohin nur mehr die Anschlusserklärung der C* Holding GmbH aufrecht war. Ferner sei die C* Holding GmbH mit ihren Ansprüchen zwar teilweise durchgedrungen, insgesamt aber deutlich unterlegen, zumal ihr vom geltend gemachten Betrag von EUR 202.147,83 nur der Teil von EUR 48.786,64 zuerkannt wurde, sodass ihr kein Kostenersatz zustehe. Außerdem gebühre nur der einfache Einheitssatz, weil am Sitz der Privatbeteiligten in ** mehrere Anwaltskanzleien tätig seien und ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem in ** ansässigen Privatbeteiligtenvertreter nicht behauptet worden sei.
Die Privatbeteiligte, die selbst keine Beschwerde erhoben hat, sodass die teilweise Abweisung des Kostenbestimmungsantrags rechtskräftig ist, beantragte in ihrer Äußerung die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. Ihr stehe aufgrund des erfolgten Privatbeteiligtenzuspruchs Kostenersatz zu. Der doppelte Einheitssatz sei gerechtfertigt, weil die Verhandlungen in ** und sohin außerhalb des Kanzleisitzes ihrer Vertreterin stattgefunden hätten.
Die Beschwerde ist in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang berechtigt.
Grundsätzlich hat im Strafverfahren jede Prozesspartei ihre Vertretungskosten selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 StPO). Wird aber der Angeklagte zum Ersatz der Prozesskosten verurteilt, so hat er auch alle Kosten der Vertretung der anderen Verfahrensparteien zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO). Demgemäß hat der Verurteilte dem mit seinen Ansprüchen (zumindest zum Teil) durchgedrungenen Privatbeteiligten die Vertretungskosten zu ersetzen ( Lendl, WK StPO § 393 Rz 22). In Bezug auf den Umfang dieses Kostenersatzes ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 393 Abs 4 StPO („alle Kosten der Vertretung“), dass der Verurteilte dem Privatbeteiligten die gesamten (zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen) Vertretungskosten zu ersetzen hat, selbst wenn der Privatbeteiligte mit dem überwiegenden Teil seiner Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde ( Lendl, WK StPO § 393 Rz 30). Die in der Beschwerde zitierten Bestimmungen der ZPO über den zivilprozessualen Kostenersatz sind im Strafverfahren nicht anwendbar.
Die Höhe der Entlohnung für die Vertretung von Privatbeteiligten richtet sich bei Rechtsanwälten nach dem RATG und dem diesem angeschlossenen, einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif (§ 1 Abs 1 RATG; Lendl, WK StPO § 395 Rz 22). In Strafsachen wegen nicht in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallender Vergehen oder wegen Verbrechen sind die Leistungen demnach auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.000,00 (§ 10 Z 9 lit b RATG) und nicht auf Basis des obsiegten Betrags zu honorieren.
Die dem angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit dem Kostenbestimmungsantrag zugrundegelegten Bemessungsgrundlagen und Tarifansätze sind daher grundsätzlich korrekt.
Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, dass die Privatbeteiligtenvertreterin nicht nur die C* Holding GmbH sondern auch noch eine andere Privatbeteiligte vertreten hat, hinsichtlich welcher es zu keinem Zuspruch gekommen ist.
Mit dem von der E* GmbH verfassten Schriftsatz vom 20. August 2015 (ON 53), für den keine Kosten geltend gemacht wurden, erklärten nämlich die D* C* GmbH, die F* C* GmbH und die G*gesellschaft mbH, sich durch ihre gemeinsame Vertreterin dem Strafverfahren gegen A* mit einem Betrag von jeweils EUR 1.000,00 als Privatbeteiligte anzuschließen.
Zu Beginn der ersten Hauptverhandlung am 8. Februar 2022 erklärte der anwesende Vertreter der E* GmbH, sich dem Verfahren namens der C* Holding GmbH (vormals D* C* GmbH) und der H* GmbH“ (womit erkennbar die I* C* GmbH, eine vormalige Gesellschafterin der F* C* GmbH, gemeint war) anzuschließen und verwies auf die bereits schriftlich erfolgten Privatbeteiligtenanschlüsse. Die Anschlusserklärung der G*gesellschaft mbH hingegen wurde ausdrücklich zurückgezogen (ON 228 S 2). Der Vertreter nahm auch an den darauffolgenden Hauptverhandlungsterminen teil. Am Ende der Verhandlung vom 6. Oktober 2022 bezifferte er den Privatbeteiligtenanschluss der C* Holding GmbH mit EUR 202.147,83 (ON 305 S 50). In Ansehung der I* C* GmbH erstattete er kein weiteres Vorbringen, was aufgrund der bereits erfolgten Bezifferung des Schadenersatzanspruchs aber auch nicht notwendig war. In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2022 beantragte er schließlich „Schuldspruch und Zuspruch des bereits geltend gemachten Schadenersatzbetrags“ (ON 309 ohne Seitenzahl). Dass er im Laufe des Verfahrens den Privatbeteiligtenanschluss der I* C* GmbH (oder der F* C* GmbH) zurückgezogen oder erklärt hätte, dass er nur mehr die C* Holding GmbH vertrete, kann den (umfangreichen) Hauptverhandlungsprotokollen nicht entnommen werden.
In ihrer Äußerung zur Beschwerde, in welcher die Frage, wieviele bzw welche Privatbeteiligten von der E* GmbH vertreten wurden, umfassend erörtert wurde, nahm die Privatbeteiligtenvertreterin zu diesem Thema nicht Stellung.
Nach der Aktenlage ist sohin davon auszugehen, dass die Privatbeteiligtenvertreterin im gesamten hier relevanten Zeitraum nicht nur die C* Holding GmbH vertreten hat, zu deren Gunsten ein Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte, sondern auch die I* C* GmbH, zu deren Gunsten es keinen Zuspruch gibt.
Für den Fall, dass ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, sieht § 15 RATG einen Streitgenossenzuschlag vor. Dieser deckt den Mehraufwand ab, der durch die Beteiligung mehrerer Parteien am Prozess entsteht. Wenn sich im Fall der Vertretung mehrerer die Vertretungsleistungen des Rechtsanwalts nicht einem Vertretenen gesondert zuordnen lassen, ist von dem um den Streitgenossenzuschlag erhöhten Betrag jedem von ihnen bloß der jeweils entfallende Kopfteil (bei zwei Vertretenen sohin jeweils die Hälfte) zuzurechnen (15 Os 153/24z; vgl RS0035919; RL0000177; RI0100004; Lendl , WK-StPO § 395 Rz 23).
Daraus folgt, dass der C* Holding GmbH, deren Rechtsanwalt noch eine weitere Person vertreten hat, lediglich die Hälfte der Vertretungskosten für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu ersetzen ist. Ein Streitgenossenzuschlag, der hier zulässig gewesen wäre, wurde nicht beansprucht und kann aus diesem Grund nicht zuerkannt werden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.53).
Lediglich die Bekanntgabe vom 21. März 2022 (ON 233) wurde ausschließlich im Namen der C* Holding GmbH verfasst und ist daher im vollen Umfang zuzusprechen.
Mehrkosten, welche durch die Bestellung eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstehen, sind nur dann zu ersetzen, wenn die Partei selbst nicht am Gerichtsort wohnt, es sein denn, es liegen besondere Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwalts durch die am Gerichtsort wohnhafte Partei vor (RS0036203). Da die C* Holding GmbH ihren Sitz am Gerichtsort hat und besondere Gründe für die Notwendigkeit der Beiziehung der nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Privatbeteiligtenvertreterin weder behauptet noch bescheinigt wurden, gebührt für die Teilnahme an den Hauptverhandlungen nur der einfache Einheitssatz.
Die geltend gemachten Barauslagen sind mangels Bescheinigung ebenfalls nicht zuzusprechen.
Die Hauptverhandlung am 28. Juli 2022 dauerte nur acht halbe Stunden.
Die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten der Privatbeteiligten werden daher wie folgt bestimmt:
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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