Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in Wattens, wider die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft ** , vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, Bsc, Dr. Simon Gleirscher, MMag. Markus Sandtner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin B* , vertreten durch Dr. Johann Lutz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 22.956,84 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 500,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 23.456,84 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 20.5.2025, **-28, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung im Kostenpunkt wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert , dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreter die mit EUR 8.391,05 (darin enthalten EUR 1.398,51 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 7.996,88 (darin enthalten EUR 1.326,48 Umsatzsteuer und EUR 38,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen zu Handen ihrer jeweiligen Vertreter der beklagten Partei und der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin die jeweils mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenständlich ist eine allfällige Haftung der Beklagten für Verletzungsfolgen der Klägerin aufgrund eines Sturzgeschehens vom 13.3.2023 im rückseitig gelegenen Innenhof der Beklagten. Zwischen den Streitteilen besteht kein Vertragsverhältnis.
Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ** KG ** mit der Adresse C* Straße Nr. S in **. Im Jahr 1991 wurde auf dieser Liegenschaft – mit Ausnahme der im Innenhof dieser Liegenschaft befindlichen Pkw-Abstellplätze – Wohnungseigentum begründet. Die Nebenintervenientin ist Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft. Ihr steht darüber hinaus das unentgeltliche, alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an jenem Abstellplatz zu, auf welchem sich das streitgegenständliche Sturzgeschehen ereignete und auf dem sich ein Revisionsdeckel befindet. Die Abstellfläche der Nebenintervenientin ist, wie auch die übrigen im Innenhof befindlichen Abstellplätze, mit weißen Begrenzungslinien von der übrigen Fläche für jedermann deutlich erkennbar abgegrenzt und durch ein Schild „**“ gekennzeichnet. Von diesem Innenhof aus gelangt man über die jeweiligen Hintereingänge zum Haus C* Straße Nr. S und Nr. T sowie zum Gebäude D*gasse **, wo neben Wohnungen auch Ordinationen von Ärzten und andere Betriebe angesiedelt sind. Die Abstellplätze im Innenhof werden von Mitarbeitern der Betriebe und Bewohnern der genannten Häuser genutzt. Der Hintereingang des Hauses C* Straße Nr. S und Nr. T, der sich am südlichen Ende des Innenhofs befindet, stellt sich gleichzeitig als Durchgang dar, über den man durch das Stiegenhaus dieses Hauses zum in der C* Straße gelegenen Vordereingang gelangt. Es ist jedermann möglich, während der Öffnungszeiten der Ärzte (Montag bis Freitag bis 19:00 Uhr) über die im Innenhof der Beklagten situierten Hintereingänge in die Häuser C* Straße Nr. S, Nr. 7 und D*gasse ** zu den jeweiligen Ärzten und Betrieben zu gelangen. Insbesondere die Patienten dieser Ärzte frequentieren diese regelmäßig zu Fuß über die im Innenhof der Beklagten zugänglichen Hintereingänge.
Am Unfallstag hatte die Klägerin einen Termin in einer Arztpraxis, die sich nicht in den genannten Häusern, sondern an einer anderen Adresse in der C* Straße befindet. Um dorthin zu gelangen wollte sie den oben genannten Durchgang benützen. Um ca 18:00 Uhr begab sich die Klägerin von der D*gasse kommend in den Innenhof der Beklagten. Sie fand den Innenhof aus ihrer Ankommrichtung frei zugänglich vor. Es bestanden weder Barrieren noch Verbotsschilder oder sonstige Hinweise, die einem Fußgänger den Zugang zum Innenhof untersagt hätten. Sie trug winterfestes Schuhwerk. Es war trocken. Die Klägerin hatte in Annäherung zum Durchgang uneingeschränkte freie Sicht auf ihre Wegstrecke, insbesondere auf den vor ihr am Boden befindlichen Revisionsdeckel samt Umgebung und die weißen Parkplatzmarkierungen. Der auf dem Abstellplatz der Nebenintervenientin befindliche Revisionsdeckel hebt sich aufgrund seiner braun gefärbten Oberfläche deutlich vom hellgrauen Asphalt ab und ist von jedermann, auch bei diffusen Lichtverhältnissen oder einsetzender Dämmerung gut erkennbar. Am 13.3.2023 war – aus Sicht der Ankommrichtung der Klägerin – vor diesem Revisionsdeckel eine Vertiefung im Boden/Asphalt vorhanden, welche vom tiefsten Punkt des Asphalts bis zum Schachtring rund 5 cm betrug. Weiters war die Eisenzarge des Revisionsdeckels ein Stück aufgebogen bzw verformt und stand vom Schachtring etwa 4,5 cm nach oben hin auf. Insgesamt war daher vom tiefsten Punkt des Bodens/Asphalts vor dem Revisionsdeckel bis zum höchsten Punkt der deformierten Eisenzarge eine Höhendifferenz von ca 9,5 cm vorhanden.
Der Hausverwaltung der Beklagten wurde bereits im Jahr 2014 und später im Zuge von Eigentümerversammlungen laufend mitgeteilt, dass sich der Boden vor dem Revisionsdeckel absenkt bzw nachgibt und Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien. Die Eisenzarge des Revisionsdeckels ist ca seit den Jahren 2020/2021 aufgebogen bzw verformt, wobei diesbezüglich eine Mitteilung an die Hausverwaltung vor dem 13.3.2023 unterblieb.
Als die Hausverwaltung etwa im Mai oder Juni 2023 vom Sturzgeschehen der Klägerin in Kenntnis gesetzt wurde, wurde die Stelle saniert, indem die Vertiefung im Boden/Asphalt mit frischem Asphalt aufgeschüttet und die verformte Zarge des Revisionsdeckels ausgebeult wurde, sodass diese wieder bodenbündig abschloss. Die Sanierungsarbeiten wurden von der Hausverwaltung der Beklagten in Auftrag gegeben und bezahlt. Die Nebenintervenientin hatte bislang nie Kosten für Instandhaltungs- und/oder Wartungsarbeiten zu tragen.
Insoweit ist der im Berufungsverfahren relevante Sachverhalt nicht strittig.
Die Klägerinbegehrt die Zahlung eines Schadenersatzbetrags von gesamt EUR 22.956,84 s.A (Schmerzengeld, Kosten der Heilbehandlung, fiktive Haushalts- und Pflegehilfe, Verdienstentgang, Fahrtkosten, unfallkausale Spesen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftige Schäden aus dem Unfall vom 13.3.2023. Sie sei an diesem Tag kurz nach 18:00 Uhr auf einem Parkplatz der Beklagten gestürzt, nachdem sie mit ihrem linken Fuß an dem über dem Bodenniveau aufstehenden Kanal- oder Revisionsdeckel hängen geblieben sei. Die Klägerin sei rasch, aber nicht unaufmerksam gegangen. Trotz gehöriger Aufmerksamkeit sei aufgrund der Dämmerung nicht zu erkennen gewesen, dass der Deckel nicht bündig mit dem Boden abschließe. Die Parkplätze und der anschließende Durchgang würden mit Kenntnis der Beklagten von der Allgemeinheit als Durchgang benützt. Es bestünden keine Beschilderungen oder Hinweise, dass ein Durchgehen untersagt sei. Der Schade sei nicht bei widmungswidriger oder verbotener Benützung entstanden und habe die Klägerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen können, dass jedermann den Innenhof und die Passage ihrer Art entsprechend benützen dürfe, sodass ein Weg gegeben sei. Durch das Absenken des Bodens und das Aufstehen des Revisionsdeckels habe sich eine Stolperfalle mit erheblicher Stolpergefahr gebildet. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen, da sie es unterlassen habe, die schon lange vor dem Unfallgeschehen bestandene Gefahrenquelle zu sanieren und zu beseitigen. Abgesehen davon sei der Revisionsdeckel Bestandteil eines Kanal- bzw Revisionsschachtes und somit Teil eines Werks nach § 1319 ABGB, sodass die Beklagte auch im Rahmen der Bauwerkshaftung hafte. Die Beklagte habe den Zustand des Kanal- bzw Revisionsdeckels so belassen, dass ein Schadenseintritt geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sei und habe die Beklagte daher auffallend sorglos gehandelt. Die Beklagte trage das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin falle nicht ins Gewicht.
Die Beklagte bestritt und wandte mangelnde Passivlegitimation ein. Die Wartung und Instandhaltung des Abstellplatzes sei der Nebenintervenientin oblegen. Es liege weder ein Weg noch grobe Fahrlässigkeit der Beklagten vor. Die Klägerin habe den Bereich widmungswidrig und unerlaubt begangen. Abgesehen davon habe die Klägerin nicht die geforderte Aufmerksamkeit walten lassen. Hätte sie der Wegstrecke die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, wäre sie nicht gestürzt. Es sei jedenfalls erkennbar gewesen, dass der Revisionsdeckel nicht bodenbündig abgeschlossen habe. Eine Bodenunebenheit in Höhe von 95 mm sei von einem menschlichen Auge zu erkennen, das schadenstiftende Hindernis – auch bei einsetzender Dämmerung – gut sichtbar und der Kanaldeckel weithin erkennbar gewesen. Zudem hätte die Klägerin das Hindernis leicht umgehen können, sodass bereits aus diesem Grund grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Vielmehr sei es der Unachtsamkeit der Klägerin geschuldet, wenn sie in großer Eile und im Laufschritt eine Parkfläche überquere und dabei zu Sturz komme. Das Alleinverschulden am Sturz treffe die Klägerin selbst. Schließlich sei auch nach den eigenen Wahrnehmungen der Klägerin ein Einhaken am und ein Stolpern über den Kanaldeckel nicht Ursache für ihren Sturz. Die Klägerin sei einfach auf dem Kanaldeckel oder Kieselsteinchen ausgerutscht. Jedenfalls sei eine solche Unfallursache wesentlich wahrscheinlicher als ein von der Klägerin selbst unbemerkt gebliebenes Hängenbleiben am Kanaldeckel.
Die auf Seiten der Beklagten dem Streit beigetretene Nebenintervenientin schloss sich – soweit sich ihre Standpunkte nicht widersprachen – dem Vorbringen der Beklagten an und wendete darüber hinaus ein, dass sich die Klägerin im Hofbereich nur auf der Zugangsfläche und nicht auf den deutlich gekennzeichneten und durch weiße Begrenzungslinien abgrenzenden Parkflächen bewegen hätte dürfen. Es hätte beste Sicht geherrscht, sodass die Klägerin allfällige Unebenheiten bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Abgesehen davon habe sich auch der Revisionsdeckel farblich vom hellen Asphalt deutlich abgehoben. Die Klägerin sei in Eile gewesen, wodurch es ihr an der gehörigen Aufmerksamkeit gefehlt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Dabei ging es vom eingangs verkürzt dargestellten Sachverhalt aus und traf darüber hinaus folgende weitere Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren von der Klägerin bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben und mit [a] bis [c] gekennzeichnet sind, jene in den Anschlussrügen bekämpften Feststellungen sind ebenso in Fettdruck und unterstrichen hervorgehoben, wobei jene der Beklagten mit [a1] und die von der Nebenintervenientin bekämpften mit [a2] und [b2] bezeichnet sind.
„ [a] Die Klägerin hatte einen Termin bei Dr. […] und war deswegen in Eile. Die Klägerin ging folglich schnellen Schrittes, deutlich schneller als durchschnittliche Geschwindigkeit – genaue Geschwindigkeit nicht feststellbar – vom oberen Ende des Innenhofs der beklagten Partei in Richtung des unterhalb befindlichen Durchgangs zur C* Straße. […]
[b] Zum Zeitpunkt der Annäherung der Klägerin zum Durchgang waren die Lichtverhältnisse hell und die Boden- bzw Straßenverhältnisse trocken.
[c] Die Klägerin konzentrierte ihren Blick in Annäherung nur auf den in der Ferne liegenden Durchgang, ohne die Wegstrecke bzw den Boden vor ihr zu beachten. Sie blickte beim Gehen mit schnellem Schritt in Richtung Durchgang nicht vor ihre eigenen Füße und sah daher in Annäherung zum Durchgang weder den Revisionsdeckel, noch die Vertiefung im Boden/Asphalt vor dem Revisionsdeckel oder die verformte Zarge des Revisionsdeckels. Auch sah sie nicht, dass sich der Revisionsdeckel auf einer deutlich mit weißen Markierungsstreifen abgegrenzten Parkplatzfläche für Fahrzeuge befindet.
Die Klägerin übertrat in der Folge kurz nach 18:00 Uhr, ca 18:02 Uhr oder 18:03 Uhr, genaue Uhrzeit nicht feststellbar, schnellen Schrittes und [a] in Eile die Parkplatzmarkierung des Parkplatzes der Nebenintervenientin, betrat somit den Parkplatz der Nebenintervenientin, ging weiter flott bzw schnell Richtung Durchgang, [a1 und a2] blieb sodann infolge ihrer eigenen Unachtsamkeit am Weg zum Durchgang mit einem Fuß bei der verformten Zarge des am Parkplatz der Nebenintervenientin situierten Revisionsdeckels hängen , stolperte, stürzte schließlich nach vorne, prallte mit dem Körper am Asphalt auf und verletzte sich dabei.
Jedermann, auch die Klägerin, hätte in Annäherung zum Durchgang erkennen können, dass ein Revisionsdeckel am Boden vorhanden ist, dieser sich auf einer mit weißer Markierung abgegrenzten Parkplatzfläche für Fahrzeuge befindet, vor diesem Revisionsdeckel eine Vertiefung im Boden/Asphalt von rund 5 cm vorhanden und die Zarge des Revisionsdeckels rund 4,5 cm nach oben hin verformt und daher bei Passieren dieses Revisionsdeckels eine gesamte Höhendifferenz von rund 9,5 cm vorhanden bzw zu überqueren ist. Die Klägerin hätte den Revisionsdeckel in Annäherung bei gehöriger Aufmerksamkeit als Hindernis bzw Gefahr erkennen können.
Der Klägerin wäre es auch möglich gewesen, dem Revisionsdeckel auszuweichen und diesen zu umgehen bzw nicht die Parkplatzfläche der Nebenintervenientin zu betreten.
[b2] Die Vertiefung im Boden/Asphalt vor dem Revisionsdeckel, über welchen die Klägerin stürzte, hat sich bereits im Jahr 2014 gebildet und über die Jahre allmählich weiter vertieft. [...]“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht nach ausführlicher Darlegung der Anspruchsgrundlage des § 1319a ABGB und der einschlägigen Rechtsprechung dazu aus, dass an den Parkplätzen im Innenhof der Beklagten kein Wohnungseigentum begründet worden sei, sodass es sich um Allgemeinflächen handle, für deren Erhaltung die Beklagte verantwortlich sei. Der Innenhof der Beklagten sei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls als Weg im Sinne des § 1319a ABGB zu qualifizieren. Auch ein mit Bodenmarkierungen abgegrenzter privater Parkplatz könne – wie hier – für den allgemeinen Verkehr eröffnet sein, sodass dies der Qualifizierung als Weg nicht entgegenstehe. Der Revisionsdeckel, der sich farblich deutlich von seinem Umfeld abhebe, sei zum Unfallzeitpunkt aus einer Entfernung von 30 m gut erkennbar gewesen. Auch die Vertiefung im Asphalt und die aufstehende Zarge seien deutlich erkennbar gewesen und hätte die Klägerin dies bei gehöriger Aufmerksamkeit bei ihrer Annäherung leicht erkennen und mit minimaler Anstrengung ausweichen können. Es fehle daher an der groben Fahrlässigkeit auf Seite der Beklagten. Die Klägerin sei gestürzt, da sie der Wegstrecke die gebotene Aufmerksamkeit nicht zugewendet habe. Die Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB gelange nicht zur Anwendung, da der Revisionsdeckel als Teil des Weges anzusehen sei und die Wegehalterhaftung in einem solchen Fall die Bauwerkshaftung verdränge.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin , die unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens im Rahmen eines Teil-Urteils und die Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung in Bezug auf das Zahlungsbegehren beantragt. Mit der Berufung in der Hauptsache verbindet die Klägerin auch eine Berufung im Kostenpunkt.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen mit ihren Rechtsmittelgegenschriften, in denen auch Anschluss-Beweisrügen ausgeführt werden, der Berufung den Erfolg zu versagen.
Die Berufung in der Hauptsache ist nicht berechtigt; der Berufung im Kostenpunkt kommt hingegen teilweise Berechtigung zu.
A. Zur Berufung in der Hauptsache:
I.Vorangestellt wird, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin jeweils Anschluss-Beweisrügen im Sinne des § 468 Abs 2 ZPO erhoben haben, welche sich zum Teil inhaltlich decken. Aus Zweckmäßigkeitsgründen werden diese im Anschluss an die Beweisrüge der Klägerin behandelt.
Bevor auf die einzelnen Beweisrügen inhaltlich eingegangen wird, ist aber auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem Erstgericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung und Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Die richterliche Beweiswürdigung ist dabei darin gelegen, aus den – zumeist unterschiedlichen – Ergebnissen des Beweisverfahrens Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Vorgänge zu ziehen. Naturgemäß kommt dabei dem persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von den einzuvernehmenden Personen gewonnen hat, maßgebliche Bedeutung zu.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber keine Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisses nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (3 Ob 2004/96v). Die Beweiswürdigung kann daher nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn der Berufungswerber stichhaltige Gründe ins Treffen führt, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen können. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung richtet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Es ist vielmehr darzulegen, dass bedeutend überzeugendere Ergebnisse für eine andere Feststellung vorliegen (9 Ob 104/22t Rz 7).
Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass das Erstgericht, das die angebotenen Zeugen und Parteien unmittelbar vernommen und einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt hat, sich eingehend und ausführlich mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und äußerst nachvollziehbar und lebensnah dargelegt hat, aufgrund welcher Erwägungen es zur vorliegenden Sachverhaltsgrundlage gelangt ist. Das Berufungsgericht verweist daher grundsätzlich gemäß § 500a ZPO auf diese schlüssige und überzeugende erstgerichtliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Feststellungen, deren Richtigkeit durch die in den Beweisrügen angestellten Ausführungen nicht erschüttert werden (RS0122301).
Auf die Beweisrügen wird daher nur in aller Kürze eingegangen.
II. Zur Beweisrüge der Klägerin :
1. Zur Beweisrüge der Klägerin ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: In der Berufung muss deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung, dh welchen Satz des Ersturteils der Berufungswerber bekämpft und durch welche konkrete Ersatzfeststellung er diesen „ersetzt“ wissen will. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln, durch welche konkrete Feststellung sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Sachverhaltselemente mangels ausdrücklicher Bekämpfung unstrittig sind. Es ist daher an sich notwendig, die bekämpfte Feststellung in ihrer vollen Länge zu benennen bzw zu „zitieren“ ( Pochmarski/Tanczos/Kober,Berufung in der ZPO 4 , S 174). Diesen Anforderungen wird die Klägerin generell nicht gerecht. Insbesondere wenn sie darauf verweist, dass das Erstgericht „an mehreren Stellen des Urteils festhält, dass die Klägerin in Eile und folglich schnellen Schrittes unterwegs gewesen sei [...]“ ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Allfällige Unklarheiten gehen daher zu ihren Lasten.
2.1. Statt der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [a] gekennzeichneten Feststellungen strebt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen an:
„Die Klägerin war nicht in Eile und folglich auch nicht deswegen schnellen Schrittes unterwegs.“
In eventu:
„Nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin in Eile und folglich deswegen schnellen Schrittes unterwegs gewesen sei.“
Dazu führt sie ins Treffen, sie habe ausgesagt, dass der Arzt, den sie konsultieren habe wollen, vor ihr noch zwei Patienten zu versorgen gehabt habe, sodass es zu einer Wartezeit gekommen wäre. Sie sei daher nicht in Eile gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, wie das Gericht – obwohl keine gegenteiligen Beweisergebnisse vorlägen – zu einer derartigen Feststellung gekommen sei. Die Klägerin als Ärztin sei darüber hinaus Stresssituationen gewöhnt, sodass ein Arzttermin und das Nicht-Sofort-Finden des Eingangs bei ihr keine Stresssituation und Eile ausgelöst habe. Die Klägerin habe zudem angegeben, dass sie allgemein einen schnellen Schritt habe, sodass sie auch an diesem Abend nicht schneller als sonst und damit nicht unaufmerksamer gegangen sei und eine für sie „normale“ Schrittgeschwindigkeit eingehalten habe. Gegenteilige Beweisergebnisse lägen nicht vor.
2.2. Dem ist entgegen zu halten, dass die Klägerin die Aussage der Zeugin E* negiert, die angab, dass sie die Klägerin einige Tage nach dem Unfall auf dem Parkplatz angetroffen und diese ihr mitgeteilt habe, dass sie am Unfalltag relativ spät dran gewesen sei und gedacht habe, dass sie über diesen Weg schneller sei (ON 15 S 3 f). Damit liegt aber – entgegen dem Argument der Beweisrüge – sehr wohl ein Beweisergebnis vor, das auf eine Eile der Klägerin hinweist und hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung auch darauf gestützt und ausführlich dargetan, dass es keinen Grund hatte, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Demgegenüber hielt es die Klägerin zumindest in diesem Punkt für weniger glaubwürdig.
2.3. Darüber hinaus ist anzumerken: Soweit erkennbar bekämpft die Klägerin ausschließlich die Sachverhaltsannahme des Erstgerichts, dass die Klägerin „in Eile und folglich deswegen schnellen Schritts unterwegs war“. Sie verwehrt sich aber nicht gegen die Annahme an sich, dass sie schnellen Schritts unterwegs war, räumt sie doch selbst ein, generell schnell unterwegs zu sein. Für das Berufungsgericht ist aber nicht erkennbar, inwiefern die gewünschte Ersatzfeststellung, dass die Klägerin nicht aufgrund ihrer Eile schnellen Schritts unterwegs war, sondern nur deshalb, weil sie allgemein schnell geht, zum Vorteil gereichen sollte.
3.1. Statt der Sachverhaltsannahme des Erstgerichts, dass die Lichtverhälnisse zum Unfallszeitpunkt hell waren, strebt die Klägerin folgende Ersatzfeststellung an:
„Die Lichtverhältnisse zum Zeitpunkt der Annäherung der Klägerin zum Durchgang waren dämmrig.“
Diese Ersatzfeststellung wäre zu treffen gewesen, da es den Schilderungen der Klägerin nach eben nicht hell, sondern dämmrig gewesen sei. Auch sei die Sonne bereits vor 18:00 Uhr untergegangen und habe die Sonnenscheindauer und die Globalstrahlung nur 11-0 W/m² betragen, was einer Dämmerung gleichkäme. Abgesehen davon habe die Klägerin geschildert, dass sie sich schwer getan habe, die Schrift auf dem Parkautomaten abzulesen und sie nach dem Sturz ihre Geldtasche nicht finden habe können, da es schon dämmrig gewesen sei. Soweit sich das Gericht auf seine Wahrnehmungen beim Lokalaugenschein stütze, liege ein Verstoß gegen das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch eine unzulässige Bevorzugung der Richterwahrnehmung gegenüber objektiven Beweismitteln vor.
3.2. Wenn sich das Erstgericht auf seine Wahrnehmungen im Rahmen des Lokalaugenscheins und die dabei angefertigten Fotos stützt, welche genau am selben Tag des Unfalls und zur selben Uhrzeit, nur in einem anderen Jahr aufgenommen wurden, kann darin weder ein Verstoß gegen das Prinzip der freien Beweiswürdigung noch eine „unzulässige Bevorzugung der Richterwahrnehmung gegenüber objektiven Beweismitteln“ erblickt werden. Das Erstgericht hat auch festgehalten, dass es am Tag des Lokalaugenscheins von den Lichtverhältnissen her schlechter gewesen sei als am Unfallstag, da es am Tag des Lokalaugenscheins bewölkt und nicht wolkenlos gewesen sei. In den in das Urteil aufgenommenen Lichtbilder ist zwar keine direkte Sonneneinstrahlung erkennbar. Allerdings ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, dass die Lichtverhältnisse als „hell“ beschrieben werden können. So können sämtliche abgebildete Objekte und Farbschattierungen deutlich erkannt werden. Des Weiteren trug sich der Unfall um ca 18:00 Uhr, allenfalls ein paar Minuten später, zu und schalteten sich die Straßenlaternen nach dem Protokoll zum Ortsaugenschein an diesem Tag erst um 18:25 Uhr ein (ON 24 S 3). Soweit die Klägerin argumentiert, dass sie die Parkautomatenanzeige kaum habe lesen können, hat sie selbst angegeben, dass sie nicht sicher sei, ob das Licht des Parkautomaten funktioniert habe (ON 10 S 11). Schließlich hat sie ausgesagt, dass ihr durch den Sturz schwarz vor Augen wurde, sodass auch ihre Benommenheit dazu geführt haben kann, dass die Klägerin nach dem Sturz ihre Geldtasche nicht sofort fand (ON 10 S 8) Für die gewünschte Ersatzfeststellung, dass es „dämmrig“ gewesen sei, bleibt daher kein Raum.
Darüber hinaus bleibt auch hier anzumerken, dass für das Berufungsgericht die rechtliche Relevanz der gewünschten Ersatzfeststellung nicht erkennbar ist. Selbst wenn das Erstgericht festgestellt hätte, dass es zum Unfallszeitpunkt bereits „dämmrig“ war, so bliebe doch die Feststellung, dass die Klägerin in Annäherung zum Durchgang erkennen hätte können, dass ein Revisionsdeckel samt Vertiefung am Boden vorhanden ist .
4.1. Anstelle der bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [c] gekennzeichneten Feststellungen strebt die Klägerin folgende Ersatzfeststellungen an:
„Die Klägerin konzentrierte ihren Blick auf den in der Ferne liegenden Durchgang, ohne die Wegstrecke bzw den Boden vor ihr mit einer erhöhten Aufmerksamkeit zu beachten. Die Klägerin sah beim Gehen mit schnellem Schritt in Richtung Durchgang nicht eigens vor ihre Füße und nahm daher in Annäherung zum Durchgang weder den Revisionsdeckel noch die Vertiefung im Boden bewusst wahr, sodass sie aber auch die verformte Zarge des Revisionsdeckels nicht sah. Auch nahm sie nicht wahr, dass sich der Revisionsdeckel auf einer deutlich mit weißen Markierungsstreifen abgegrenzten Parkplatzfläche für Fahrzeuge befindet. Die Klägerin blieb sodann am Weg zum Durchgang mit einem Fuß bei der verformten Zarge des am Parkplatz der Nebenintervenientin situierten Revisionsdeckels hängen und stolperte. Jedermann, auch die Klägerin, konnte in Annäherung zum Durchgang erkennen, dass ein Revisionsdeckel am Boden vorhanden ist und sich dieser auf einer mit weißen Markierung abgegrenzten Parkplatzfläche für Fahrzeuge befindet. Eine Vertiefung im Boden/Asphalt von rund 5 cm vor diesem Revisionsdeckel und eine Verformung einer Zarge des Revisionsdeckels um rund 4,5 cm nach oben wäre erst kurz vor Erreichen der Unfallstelle bei einer besonderen Aufmerksamkeit erkennbar gewesen. Die Klägerin hätte die Verformung des Revisionsdeckels in Annäherung bei einer erhöhten Aufmerksamkeit als Hindernis bzw Gefahr erkennen können.“
Das Erstgericht hätte diese gewünschten Ersatzfeststellungen treffen müssen, da eine bewusste Wahrnehmung des Kanaldeckels und der weißen Bodenmarkierung durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe im Kanaldeckel und der Bodenmarkierung keine Gefahr erkannt, da diese kein erkennbares Hindernis dargestellt hätten. Daher sei es für die Klägerin nicht notwendig gewesen, diesen Teil des Weges genauer zu beobachten und habe sie sich auf die Suche nach dem richtigen Eingang konzentrieren dürfen. Eine Bodenunebenheit von 5 cm könne vom menschlichen Schritt noch ausgeglichen werden. Allerdings sei als unerwartetes Hindernis das Eisenteil des Revisionsdeckels um 4,5 cm aufgestanden, was vom übrigen Deckel nicht zu unterscheiden und aufgrund der Dämmrigkeit nicht auszumachen gewesen sei. Diese Stolperfalle habe die Klägerin nicht wahrgenommen und habe sie auf einem ebenen asphaltierten Innenhof mit Parkplätzen damit auch nicht rechnen müssen. Es möge sein, dass auch die Klägerin den Revisionsdeckel und die vorhandene weiße Markierung bei Annäherung hätte erkennen können, allerdings komme es für die Erkennbarkeit des Hindernisses auf die Lichtverhältnisse, die Annäherungsgeschwindigkeit und die Erkennbarkeitsentfernung sowie darauf an, ob dem Revisionsdeckel überhaupt eine besondere Aufmerksamkeit zukommen hätte müssen. Es habe keine erkennbaren Umstände gegeben, die ihrer erhöhten Aufmerksamkeit für den Bereich unmittelbar vor den Füßen bedurft hätte und stelle insbesondere ein bodenbündiger Kanaldeckel per se kein Hindernis dar, dem man Aufmerksamkeit schenken müsse. Auch sei die Verformung des Kanaldeckels nur wenige cm hoch und auch wenige cm breit, sodass dieses Hindernis mit einem Randstein nicht vergleichbar sei. Schließlich sei die Beweiswürdigung des Erstgerichts unschlüssig. So sei die Verformung des Deckels und die Vertiefung im Boden für das Gericht erwiesen. Dass dies für jedermann erkennbar gewesen sei, gehe aus dem Beweissicherungsbericht aber nicht hervor, sei doch zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beweissicherung dort eine Lacke gewesen, die einen weiteren Auffälligkeitswert geboten habe. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins sei die Stelle nicht mehr im am Unfalltag vorhandenen Zustand gewesen.
4.2. Die bekämpften Feststellungen beziehen sich inhaltlich im Wesentlichen darauf, worauf sich die Klägerin in Annäherung an die Unfallstelle konzentrierte, was sie aus diesem Grund (nicht) sehen konnte, wie der Unfall passierte und schließlich auf die objektive Erkennbarkeit des Hindernisses.
Die begehrten Ersatzfeststellungen unterscheiden sich von den bekämpften Feststellungen nur marginal, nämlich insoweit, als die Klägerin der Wegstrecke keine „erhöhte Aufmerksamkeit“ widmete, dass sie „nicht eigens“ vor ihre Füße blickte, und dass die Vertiefung im Boden und die Verformung der Zarge erst kurz vor Erreichen der Unfallstelle bei „besonderer“ Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.
Soweit die begehrten Feststellungen überhaupt den Tatsachenbereich betreffen, führt die Klägerin die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus, hätte sie doch anführen müssen aus welchen Beweismitteln sich die gewünschten Ersatzfeststellungen ergeben sollen. Die Klägerin legt aber etwa nicht dar, auf Basis welcher Beweisergebnisse die Ersatzfeststellung gerechtfertigt wäre, dass die Vertiefung im Boden und die Verformung der Zarge erst kurz vor Erreichen der Unfallstelle bei „besonderer“ Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre.
Demgegenüber hat das Erstgericht die bekämpften Feststellungen nachvollziehbar begründet. Insbesondere liegt in der Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Feststellung, die Klägerin hätte den Revisionsdeckel in Annäherung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ als Hindernis bzw Gefahr erkennen können, auch keine Unschlüssigkeit. Es mag zwar sein, dass das Erstgericht im Rahmen des Lokalaugenscheins eine andere Unfallstelle vorfand, da der Revisionsdeckel mittlerweile saniert und die Vertiefung im Asphalt ausgeglichen wurde. Das Erstgericht hat aber darauf verwiesen, dass der Revisionsdeckel wie auch die weiße Markierung der Parkplätze über eine Entfernung von zumindest 30 m leicht zu erkennen war (ON 28 S 20). Wenn das Erstgericht aufgrund der Fotos zur Beweissicherung und auch im Hinblick auf die Größe der darauf abgebildeten Lacke die Schlussfolgerung zieht, dass die Vertiefung im Asphalt und die Verformung der Zarge in Annäherung äußerst auffällig und für jeden sichtbar bzw. erkennbar war, ist die Beweiswürdigung des Erstgerichts daher nicht zu beanstanden.
Auch hat die Klägerin selbst ausgesagt, dass sie sich darauf konzentrierte ihren Arzt zu finden, woraus sich bereits ergibt, dass sie dem Boden vor ihr gar keine Aufmerksamkeit widmete. Es liegt in der Natur der Sache, dass auch gut sichtbare Hindernisse in der Regel nur dann erkannt werden können, wenn man vor die Füße blickt und ihnen die gehörige Aufmerksamkeit widmet.
Die Klägerin stützt sich in ihrer Argumentation hauptsächlich darauf, dass sie der Unfallstelle keine erhöhte Aufmerksamkeit widmete (und widmen musste), da dafür keine Veranlassung bestanden habe. Ein Revisionsdeckel stelle kein Hindernis dar, auf das man achten müsse. Es sei bei der weiteren Benützung des Weges auch keine Gefahr zu erwarten gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen, sich auf den Kanaldeckel zu konzentrieren. Im Wesentlichen spricht die Klägerin unter diesem Punkt der Beweisrüge eine Rechtsfrage an, der es aber an der rechtlichen Relevanz mangelt. Inwiefern sich die rechtliche Beurteilung dadurch ändern würde, kann die Klägerin nicht überzeugend darlegen und erschließt sich dies dem Berufungsgericht nicht. Die Klägerin räumt nämlich ein, dass sie schnellen Schrittes unterwegs war und nicht vor die Füße blickte.
5. Der Beweisrüge der Klägerin war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
III. Zu den Anschluss-Beweisrügen :
1.1. In ihren Anschlussrügen monieren die Beklagte und die Nebenintervenientin die mit [a1] und [a2] gekennzeichneten Feststellungen und streben stattdessen nachstehende Ersatzfeststellungen an:
„Die Klägerin übertrat in der Folge kurz nach 18:00 Uhr, ca 18:02 Uhr oder 18:03 Uhr, genaue Uhrzeit nicht feststellbar, schnellen Schrittes und in Eile die Parkplatzmarkierung des Parkplatzes der Nebenintervenientin, betrat somit den Parkplatz der Nebenintervenientin, ging weiter flott bzw schnell Richtung Durchgang, stolperte sodann infolge ihrer eigenen Unachtsamkeit, stürzte schließlich nach vorn, prallte mit dem Körper am Asphalt auf und verletzte sich dabei, wobei nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin am Weg zum Durchgang mit einem Fuß bei der verformen Zarge des am Parkplatz der Nebenintervenientin situierten Revisionsdeckels hängen blieb .“
Diese Ersatzfeststellung hätte getroffen werden müssen, da auch die Klägerin auf mehrmalige Nachfrage nicht gewusst habe, wie genau sie gestürzt sei. Sie habe auch nicht bemerkt, irgendwo mit dem Fuß hängen geblieben zu sein, vielmehr sei sie plötzlich gestürzt. Erst im Nachhinein habe sie rekonstruiert, dass sie am Kanaldeckel hängen geblieben sein müsse. Damit könne aufgrund der eigenen Wahrnehmungen der Klägerin die Ursache für den Sturz nicht das Einhaken in den Kanaldeckel mit der für das Zivilverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Klägerin auf dem Kanaldeckel ausgerutscht sei. Es bleibe nämlich ein Einhaken bei einem Kanaldeckel in Erinnerung, insbesondere sei davon auszugehen, dass man den Widerstand eines Kanaldeckels beim Einhaken spüren würde.
1.2. Das Erstgericht hat sich auch in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, warum es mit der ausreichenden Sicherheit zum Schluss gekommen ist, dass sich der Unfall durch ein Einhaken der Klägerin am Kanaldeckel ereignete. Dem vermögen die Beklagte und die Nebenintervenientin in ihren Beweisrügen nichts Entscheidendes entgegenzusetzen. Insbesondere können sie kein stichhaltiges Argument dafür liefern, warum es wahrscheinlicher sein sollte, dass die Klägerin „vor, nach, neben oder auf“ dem Revisionsdeckel ausgeruscht sein soll. Da es zum Zeitpunkt des Unfalls nach den Feststellungen trocken war und die Klägerin gut profiliertes Schuhwerk trug, geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass es wesentlich wahrscheinlicher, dass die Klägerin an der Zarge des Kanaldeckels hängen blieb, als dass sie auf dem Revisionsdeckel ausrutschte.
2.1. Die Nebenintervenientin bekämpft schließlich die mit [b2] im Sachverhalt angeführte Feststellung und möchte stattdessen nachstehende Feststellung getroffen wissen:
„Die Vertiefung im Boden/Asphalt vor dem Revisionsdeckel auf dem Parkplatz der Nebenintervenientin hat sich bereits im Jahr 2014 gebildet und über die Jahre allmählich weiter vertieft.“
2.2. Mit dieser Ersatzfeststellung begehrt die Nebenintervenientin zum Einen eine Kürzung („über welchen die Klägerin stürzte“), zum Anderen eine Ergänzung („auf dem Parkplatz der Nebenintervenientin“) der bekämpften Feststellung.
Hinsichtlich der gewünschten Kürzung um die Aussage, dass die Klägerin über den Revisionsdeckel kürzte, kann auf obigen Punkt 1.2. verwiesen werden.
Hinsichtlich der begehrten Ergänzung, dass sich der Revisionsdeckel auf dem Parkplatz der Nebenintervenientin befindet, macht sie streng genommen einen sekundären Feststellungsmangel geltend, der jedoch unbegründet ist. Im Verfahren war immer unstrittig, dass sich der Revisionsdeckel auf der Abstellfläche der Nebenintervenientin befindet.
IV. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als Ergebnis einer mängelfreien und unbedenklichen Beweiswürdigung.
V. Zur Rechtsrüge :
1.1. Im Rahmen ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin, dass die Verkehrssicherungspflicht nur dann entfalle, wenn sich die Klägerin schützen hätte können, weil die Gefahr für sie leicht erkennbar gewesen wäre. Nach den Feststellungen hätte zwar jedermann das Hindernis gesehen, allerdings habe das Gericht keine Feststellung darüber getroffen, ob die Gefahrenquelle sofort und auch ohne genauere Betrachtung in die Augen gefallen wäre. Dass sich die Klägerin trotz Erkennbarkeit am Bodendeckel verfangen habe, führe nicht ohne weiteres zum Entfall der Verkehrssicherungspflicht, sondern sei allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen. Die Klägerin habe auch nicht mit ihr unbekannten Hindernissen rechnen müssen, zumal es sich beim Innenhof um eine Verkehrsfläche handle, die jedermann entsprechend benützen habe dürfen. Auch ein Bodendeckel sei per se keine Gefahrenquelle, auf die man durch Ausweichen reagieren müsse. Es sei daher nicht zu vermuten, dass ein solches Hindernis – auch nicht auf einer mit Parkplatzmarkierung versehenen Fläche – vorhanden sei.
1.2. Abgesehen davon habe die Beklagte grob fahrlässig gehandelt, da sie der Mangelhaftigkeit des Weges durch Setzen des Bodens über lange Zeit nicht begegnet sei, sodass der Eintritt des Schadens geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen gewesen sei. Erst nachdem die Klägerin gestürzt sei, sei dieser Wegteil saniert worden. Abgesehen davon stelle ein Zargenstück, das über das sonstige Niveau des Weges um 4,5 cm hinausrage, eine besondere Stolperfalle dar. Ein allfälliges Mitverschulden der Klägerin aufgrund ihrer Unaufmerksamkeit trete in den Hintergrund, nachdem es die Beklagte über so langen Zeitraum unterlassen habe, diese Stolperfalle zu beseitigen .
1.3. Schließlich gelange die strengere Bauwerkshaftung zur Anwendung, da eine im Vordergrund stehende Funktion des Revisionsdeckels für den Verkehrsweg nicht erkennbar und ein besonderes Interesse der Beklagten als Wegehalterin am betreffenden Werk nicht festgestellt und von der Beklagten auch nicht behauptet worden sei. Die Beklagte hätte für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, demjenigen für Schäden durch diese mangelhafte Beschaffenheit des Werks einzustehen, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks habe aussetzen dürfen.
2.1. Soweit die Klägerin moniert, dass das Gericht keine Feststellung dazu getroffen habe, ob die Gefahrenquelle (Bodensenkung, aufstehendes Eisenteil) sofort und auch ohne genauere Betrachtung in die Augen gefallen wäre, moniert sie eigentlich das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels .
2.1.1. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Hat das Gericht zu dem rechtlich relevanten Beweisthema aber ohnedies Feststellungen getroffen – nur nicht im Sinne des Berufungswerbers –, liegt kein (mit Rechtsrüge zu bekämpfender) Feststellungsmangel vor (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , LexisNexis, S. 187f.).
2.1.2. Hier liegt ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vor, hat das Erstgericht diesbezüglich doch die Feststellung getroffen, dass die Klägerin in Annäherung bei gehöriger Aufmerksamkeit das Hindernis bzw die Gefahr hätte erkennen können. Des Weiteren hat es disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass die Vertiefung im Boden und die Verformung in der Zarge bei Annäherung äußerst auffällig seien und der Revisionsdeckel bereits über eine Entfernung von zumindest 30 m wahrnehmbar gewesen sei. (ON 28, S 20). Damit hat das Erstgericht aber Feststellungen zu dem aufgeworfenen Beweisthema getroffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel nicht vorliegt.
2.2. Zwischen den Streitteilen ist nicht strittig, dass ein Vertragsverhältnis zwischen ihnen nicht vorliegt. Die Klägerin stellt in ihrer Berufung auch nicht in Abrede, dass es sich beim Innenhof der Beklagten um einen Weg im Sinn des § 1319a handelt. Dabei handelt es sich um einen abgeschlossenen rechtlichen Aspekt, der vom Berufungsgericht nicht mehr aufgegriffen werden kann (RS0043352 [T34]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471 Rz 16).
Abgesehen davon schließt sich das erkennende Berufungsgericht dieser Rechtsansicht an. Zwar ist grundsätzlich bei Wegen innerhalb eines Privatgrundstücks § 1319a ABGB nicht anwendbar, außer wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls das Gegenteil ergibt. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber zutreffend erkannt, dass dadurch, dass der Innenhof ohne Absperrung und sonstiger Kennzeichnung für jedermann betretbar war und regelmäßig insbesondere Patienten der in den Häusern C* Straße Nr. S und Nr. T sowie D*straße ** ansässigen Ärzte, diese über die im Innenhof liegenden Hintereingänge aufsuchten, ein solcher besonderer Umstand vorliegt (RS0109222, 7 Ob 218/16h, 2 Ob 217/08p).
Gelangt aber die Wegehalterhaftung zur Anwendung, bleibt für eine Haftung aus dem Rechtsgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht kein Raum ( Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 4 [2016] § 1319a Rz 59).
2.3. Ist der Besitzer eines Werks gleichzeitig auch Wegehalter, so wird jedenfalls dort, wo die Funktion der Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, die Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB durch § 1319a ABGB als Spezialnorm verdrängt (RS0107589; 7 Ob 58/03k). Hingegen besteht Vorrang des § 1319 ABGB, wenn der Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage selbst von dieser profitiert und damit ein besonderes Interesse daran hat (2 Ob 281/01i).
Nun stellt der Revisionsdeckel im vorliegenden Fall eine im Zuge des Weges befindliche Anlage dar, weil er Teil der Bodenfläche ist und damit dem Verkehr auf dem Weg dient. Des Weiteren wurde ein Vorbringen dahingehend, dass die Beklagte ein besonderes Interesse am Revisionsdeckel habe – was allenfalls die Anwendung der Bauwerkshaftung nach § 1319 ABGB zur Folge haben könnte – im vorliegenden Fall von der Klägerin, die in diesem Fall die Behauptungs- und Beweislast trifft, im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet.
Aber selbst wenn der Revisionsdeckel – wie nunmehr in der Berufung von der Klägerin erstmalig vorgebracht und der Aussage des Hausverwalters zu entnehmen ist – zu einem Öltank gehört, der in früheren Zeiten einmal verwendet wurde, erfüllt er mittlerweile keine solche Funktion mehr (ON 15 S 6). Zwar deckt er nach wie vor den darunter befindlichen Schacht ab, dient aber auch in dieser Funktion nur mehr als „Bodenfläche“ und damit der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Die Funktion dieser „Baulichkeit“ als Verkehrsweg steht daher klar im Vordergrund (RS0107589).
2.4. Zusammengefasst kann eine Haftung der Beklagten daher im vorliegenden Fall lediglich auf § 1319a ABGB gestützt werden.
2.4.1. Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
2.4.2. Da es sich bei der durch Markierung abgegrenzten Abstellfläche, auf dem sich der Revisionsdeckel befand, nicht um einen durch Wohnungseigentum zugeordneten, sondern um eine lediglich durch Benützungsvereinbarung zugewiesene Abstellfläche handelt, und zudem auch nicht die Tragung von Instandhaltungs- oder Erhaltungskosten mit der benützenden Nebenintervenientin vereinbart wurde, ist die Haltereigenschaft der Beklagten gegeben. So gehört doch die Betreuung eines Weges zur Verwaltung einer Liegenschaft und begründen Pflichtverletzungen in diesem Zusammenhang die Haftung der Eigentümergemeinschaft ( Harrer/Wagner aaO Rz 14).
2.4.3. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, ist nicht nur eine Frage seiner substanziellen Beschaffenheit, sondern auch seiner Verkehrssicherheit im weitesten Sinn (ZVR 1996/12, ZVR 2000/61; Reischauer in RummelABGB³ § 1319a Rz 6).
Das Absinken des Asphalts vor dem Revisionsdeckel in Zusammenschau mit dem Aufstehen der Zarge und einer Höhendifferenz von ca. 9,5 cm ist als mangelhafter Zustand zu qualifizieren.
2.4.4. § 1319a ABGB privilegiert insofern, als er nur für grobes Verschuldenhaften lässt. Das grobe Verschulden muss sich auf den Zustand des Weges beziehen. Ist der Wegzustand auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen, dann ist für den Schaden zu haften, der aus dem mangelhaften Zustand erfolgt. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei ident mit auffallender Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es geht um ein extremes Abweichen von der objektiv gebotenen Sorgfalt, das auch subjektiv schwer anzulasten ist (6 Ob 103/99m).
Die Rechtsprechung neigt – worauf die Klägerin mit ihren Ausführungen abzielt – dann zur Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn einer sich aus dem Wegzustand ergebenden Gefahr durch lange bzw längere Zeit nicht begegnet wird ( ReischaueraaO Rz 17). Keine grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen in der Regel vor, wenn ein schadenstiftendes Hindernis in der Regel gut sichtbar ist und darauf mit geringfügigen Anstrengungen reagiert werden kann (5 Ob 2023/96b, RS0030171 [T9, T13]).
2.4.5. Für eine Haftung des Wegehalters kommt es im Einzelfall darauf an, ob er die zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung des Wegs sicherzustellen. Dies richtet sich nach der Art des Weges, besonders etwa nach seiner Widmung und seiner geografischen Lage in der Natur, vor allem aber auch danach, was nach dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach den objektiven Maßstäben zumutbar ist (2 Ob 115/08p).
Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar (4 Ob 536/87; Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.08 § 1319a Rz 11). Demgegenüber wird einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet.
2.5. Im vorliegenden Fall besteht nach den Feststellungen einerseits die Absenkung im Boden bereits seit dem Jahr 2014, wobei sie sich im Laufe der Zeit weiter vertieft hat; die aufstehende Eisenzarge besteht ca seit dem Jahr 2020 bzw 2021. Weiters wurde die Hausverwaltung bereits mehrfach auf die vorhandene Absenkung des Bodens – nicht aber auf die Verformung der Zarge – bei Eigentümerversammlungen hingewiesen.
Damit besteht zweifelsohne ein seit längerem bestehender mangelhafter Zustand, wobei im Sinne der oben genannten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eigentümergemeinschaft den Zustand nicht beseitigen wollte, hat sie doch die Hausverwaltung schon seit längerem auf diesen Zustand hingewiesen, sodass der Beklagten eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne eines „Nichtändernwollens“ dieses Zustands nicht vorgeworfen werden kann.
Andererseits ist zu berücksichtigen – wie bereits das Erstgericht ausgeführt hat –, dass es sich bei der Bodenvertiefung in Zusammenschau mit dem Aufstehen der Zarge um ein gut sichtbares Hindernis gehandelt hat, worauf die Klägerin mit geringfügigen Anstrengungen – durch Ausweichen – reagieren hätte können. Des Weiteren handelt es sich bei dem Innenhof grundsätzlich um einen privaten Bereich, zu dem lediglich aus Gefälligkeit Zugang durch die Öffentlichkeit gewährt wurde. Schließlich hat sich der Unfall auf einem als Abstellfläche markierten Bereich ereignet, der primär zum Parken von Fahrzeugen und nicht dem Fußgängerverkehr gewidmet ist. Es konnte also auch davon ausgegangen werden, dass auf dieser Fläche zumeist ein Fahrzeug geparkt ist, sodass Fußgängerverkehr über diese Fläche nur eingeschränkt stattfinden wird. Die Wahrscheinlichkeit eines Stolperunfalls mit Verletzungsfolgen war daher nicht im Sinne der Forderungen der Rechtsprechung „geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen“.
In Zusammenschau der genannten Argumente ist daher das Bestehenlassen des Hindernisses der Beklagten noch nicht als grobe Pflichtverletzung vorwerfbar und ist daher im Ergebnis die Verneinung der groben Fahrlässigkeit durch das Erstgericht vertretbar.
Liegt nun aber grobe Fahrlässigkeit nicht vor, erübrigt sich eine Prüfung eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin, insbesondere ob sie mit diesem Hindernis rechnen habe müssen.
3. Zusammengefasst war daher der Berufung der Klägerin in der Hauptsache der Erfolg zu versagen.
B. Zur Berufung der Klägerin im Kostenpunkt:
1. In seiner Kostenentscheidung sprach das Erstgericht aus, dass die Beklagte und die Nebenintervenientin ihre Kosten jeweils rechtzeitig und tarifgemäß verzeichnet hätten. Offenkundige Unrichtigkeiten lägen nicht vor, Einwendungen seien nicht erhoben worden. Es bestimmte in der Folge die Kosten wie von der Beklagten und der Nebenintervenientin verzeichnet.
2. Die Klägerin argumentiert in ihrer Kostenrüge, dass sie entgegen der Ausführungen des Erstgerichts Einwendungen gegen die Kostennoten erhoben hätte. Insbesondere hätte die Beklagte für die Streitverhandlungen am 22.10.2024 und 4.12.2024 nur den einfachen Einheitssatz verzeichnen dürfen. Des Weiteren stehe ein Streitgenossenzuschlag nicht zu, da der Beklagten weder mehrere Personen gegenüberstanden hätten noch der Beklagtenvertreter mehrere Personen vertreten habe. Gleiches gelte für das Kostenverzeichnis der Nebenintervenientin. Die Kosten der Beklagten wären daher mit insgesamt EUR 8.388,78 und jene der Nebenintervenientin mit EUR 7.996,88 zu bestimmen gewesen.
3. Tatsächlich hat die Klägerin entgegen der Ausführungen des Erstgerichts mit Eingabe vom 14.3.2025 (ON 22) Einwendungen gegen die Kostenverzeichnisse der Beklagten und der Nebenintervenientin erstattet, die sich inhaltlich mit den Rekursausführungen decken und mit denen die Klägerin im Recht ist.
3.1. Gemäß § 23 Abs 5 RATG ist der Einheitssatz für Leistungen, die ua unter die TP 3A fallen, doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen hätte können.
Im vorliegenden Fall haben die Tagsatzungen vom 22.10.2024 und vom 4.12.2024 jeweils am Landesgericht Innsbruck stattgefunden. Die Beklagtenvertreterin, die ihren Kanzleisitz in ** hat, ist daher nicht berechtigt, den doppelten Einheitssatz für diese Verhandlungen zu verzeichnen. Lediglich für den Lokalaugenschein in ** steht ihr der doppelte Einheitssatz zu.
3.2. Gemäß § 15 Abs 1 RATG gebührt einem Rechtsanwalt eine Erhöhung seiner Entlohnung, wenn er in einer Rechtssache mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagtenvertreterin lediglich die Beklagte vertreten, nicht jedoch die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin. Ihr stand auch lediglich die Klägerin als Partei gegenüber, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Streitgenossenzuschlags nicht vorliegen.
Gleiches gilt im Hinblick auf den von der Nebenintervenientin verzeichneten Streitgenossenzuschlag, sodass die Berufung im Kostenpunkt an sich berechtigt ist.
4. Allerdings ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, auf welcher rechnerischen Grundlage die Klägerin den von ihr zugestandenen Prozesskostenersatz der Beklagten von EUR 8.388,78 ermittelt hat. Unter Abzug der oben genannten Kostenpositionen gelangt das Berufungsgericht zu einem marginal höheren Kostenersatzanspruch der Beklagten von insgesamt EUR 8.391,05 (darin enthalten EUR 1.398,51 USt), während sich jener der Nebenintervenientin – wie von der Berufungswerberin dargelegt – auf EUR 7.996,88 (darin enthalten EUR 1.326,48 USt und EUR 38,-- Barauslagen) beläuft.
5. Der Berufung im Kostenpunkt war daher insoweit teilweise Folge zu geben und die erstgerichtliche Kostenentscheidung entsprechend zu korrigieren.
C. Verfahrensrechtliches:
1.1. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach den §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben im Berufungsverfahren über die Hauptsache zur Gänze obsiegt, weshalb die Klägerin ihnen die Kosten ihrer jeweils richtig und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortungen zu ersetzen hat.
1.2. Demgegenüber steht ein Kostenersatz für die neben der erfolglose Berufung in der Hauptsache großteils erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt nicht zu und hat die Klägerin zutreffend hiefür keine Kosten verzeichnet (8 ObA 117/04w; LGZ Wien RWZ0000105).
2.1. Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, aber doch vermögensrechtlicher Natur ist, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei war hinsichtlich des Feststellungsbegehrens von der von der Klägerin selbst vorgenommenen und von der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Bewertung in Höhe von EUR 500,-- auszugehen, zumal für das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, von diesem Betrag abzuweichen.
2.2. Nachdem die Entscheidung über das Leistungs- und das Feststellungsbegehren bekämpft wurde, war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht erkannte, den Betrag von EUR 5.000,--, nicht aber jenen von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Da sich das Berufungsgericht auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen konnte und keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären waren, war auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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