Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eberwein und den Kommerzialrat Kremser in der Rechtssache der klagenden Partei „ A* , FN **, **, vertreten durch ATEUS Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* Baugesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Jan Philipp Schifko, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei D* GesmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Helfried Schaffer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen EUR 516.056,63 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 70.000; Gesamtstreitwert EUR 586.056,63) über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse - richtig - EUR 585.249) und ihrer Nebenintervenientin (Berufungsinteresse - richtig - EUR 547.249) gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20.5.2025, **-75, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei jeweils die mit EUR 10.538,64 (darin EUR 1.756,44 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war Bauherrin des Neubaus einer Kleingartensiedlung in **, und schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E* GmbH, einen Generalunternehmervertrag ab. Die Kleingartensiedlung mit insgesamt 91 Kleingartenhäusern wurde am 1.1.2010 an die Klägerin übergeben.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten war von dieser mit dem Gewerk der Zimmermeisterarbeiten beauftragt.
Die Klägerinbegehrte mit Klage vom 28.7.2022 gestützt auf § 933a ABGB die Zahlung von EUR 516.056,63 (EUR 511.634,37 Sanierung Palisadenzaun, EUR 807,63 Fenster Haus Nr. 58, EUR 3.614,63 Fenster Haus Nr. 71) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden und brachte vor, dass die von der Beklagten errichteten Palisaden-Holzzäune im Außenbereich sowie die in den Häusern eingebauten Holzfenster bereits bei Übergabe mangelhaft gewesen seien.
Die Klägerin habe bei der Beklagten eine Ausführung der Zaunsteher mit I-Profilen aus Stahl bestellt. Die Beklagte und deren Nebenintervenientin hätten nachträglich im April 2009 – ohne Einbindung und ohne Zustimmung der Klägerin – ihren Subunternehmervertrag und die Leistungen abgeändert und eine minderwertige Ausführung mit Holz -Stehern unter sich ausgemacht. Ausführungs-/Qualitätsänderungen wären von der Klägerin schriftlich zu genehmigen gewesen, was nicht erfolgt sei.
Beim Zaun sei es infolge des Einbaus der (Lärchen-) Holzsteher zu deren Vermorschung gekommen, die Steher seien nicht gemäß dem damals geltenden Stand der Technik errichtet worden. Es handle sich um einen Systemmangel, welchen die Beklagte verschuldet habe. Die Beklagte habe die Klägerin nie auf die mangelhafte Ausführung hingewiesen, eine Nutzungsdauer der Zaunanlage von zehn Jahren sei niemals vereinbart worden. Die Beklagte bzw ihre Nebenintervenientin hätten auch einen mangelhaften Plan dazu erstellt, der eine Ausführung der Zaunsteher zeige, die den damals geltenden Stand der Technik und auch dem vertraglich zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarten Ausführungsstandard (Stahlsteher) widerspreche. Eine allfällige Freigabe der mangelhaften Ausführung durch den Architekten führe zu keiner Haftungsreduktion der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Bei den Fenstern seien die Anschlüsse der Dichtungsbahnen im Leibungs- und Reschenbereich der Fenster mangelhaft ausgeführt und die Spannwinkel der seilabgespannten Außenjalousien direkt am unteren Fensterrahmen angeschraubt worden. Dadurch sei es infolge Witterungseinflüssen hinter dem Winkel zu Vermorschungen gekommen. Die Fensterrahmen würden Schimmelbefall und Feuchtigkeitsschäden aufweisen. Die Fensterelemente hätten Öffnungen an den Konstruktionsfugen, die Schraubendurchdringungen seien nicht dicht. Die Häuser der Kleingartensiedlung seien ohne Vordächer ausgeführt, daher komme dem Schutz vor Bewitterung durch Schlagregen besondere Bedeutung zu. Die Beanspruchungsklassen der Fenster seien jedoch für die Einbaulagen nicht geeignet. Die Beklagte habe der Klägerin auch keine Wartungs- und Pflegeanleitung übergeben.
Die Klägerin zog das Vorbringen der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin zurück.
Die Beklagte wendete Verjährung ein und führte weiters aus, sie habe sowohl den Zaun und dessen Steher, als auch die Fenster ordnungsgemäß errichtet und hergestellt. Allfällige Schäden wie Undichtheiten oder Vermorschungen seien auf nachträgliche Umstände, die nicht von ihr zu vertreten seien, wie etwa die Bewitterung oder fehlende Wartung bzw darauf zurückzuführen, dass manche Holzbauteile 15 Jahre nach Errichtung das Ende ihrer Lebensdauer fast erreicht oder sogar überschritten hätten.
Die Ausführungsvariante des Zauns entspreche dem vertraglich Geschuldeten und den Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Zaunsteher hätten zwölf Jahre nach Übergabe ihre Lebensdauer schlicht überschritten. Allfällige Vermorschungen und Schäden seien daher auf diesen äußeren Umstand sowie auf ein Mitverschulden der Klägerin durch unterlassene Pflegemaßnahmen zurückzuführen. Lediglich eine Fundierung mit Stahlschuhen hätte zu einer längeren Haltbarkeit der Zaunsteher geführt, diese sei allerdings von der Klägerin nicht beauftragt worden. Im Rahmen der Ausführung habe sich die Möglichkeit einer günstigeren Ausführung als Vollholzzaun ergeben. Diese Ausführungsvariante sei auf ausschließlichen Wunsch der Klägerin realisiert und am 28.4.2009 entsprechend einem errichteten Muster freigegeben worden. Die Konsequenz dieser entschiedenen Ausführungsvariante sei nicht der Beklagten zuzurechnen. Nachteile der günstigeren neuen Ausführungsvariante wären den sachkundigen Beteiligten auch ohne expliziten Hinweis aufgefallen bzw hätten diesen auffallen müssen; daher werde ein Mitverschuldenseinwand erhoben. Eine schriftliche Warnung, dass die ausgeführte Variante eine geringere Lebensdauer als andere Varianten hätte, sei nicht erforderlich gewesen, weil dies allen am Bauvorhaben Beteiligten, auch der Klägerin, ohnehin bewusst gewesen sei.
Die Fenster seien entsprechend der Vorgaben der Klägerin in der Ausschreibung ausgeführt worden. Aus den Ausschreibungsbedingungen ergebe sich keine konkrete Vorgabe oder Klassifizierung hinsichtlich Schlagregendichtheit. Es sei der Beklagten freigestanden, innerhalb der Vorgaben „Einfachfenster aus schichtverleimten Fichtenholz“ und unter Berücksichtigung der sonstigen technischen Notwendigkeiten bauübliche Holzfenster zu verbauen. Die eingebauten Holzfenster würden diese Vorgaben erfüllen und seien daher ordnungsgemäß hergestellt. Die Schäden würden von unterlassenen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen herrühren.
Die Höhe der begehrten Sanierungskosten werde bestritten. Die Klägerin könne nicht den gesamten Zaun auf Kosten der Beklagten neu errichten lassen. Die Klägerin plane offenbar eine wesentlich modernere und höherwertige Zaunkonstruktion als jene, die im Jahr 2008 geschuldet gewesen sei. Kosten für Qualitätsverbesserung könnten nicht von der Beklagten begehrt werden. Im Übrigen müsse sich die Klägerin im Sinne des Vorteilsausgleichs (neu für alt) die durch die Neuerrichtung verlängerte Lebensdauer anrechnen lassen. Lärchenholz habe eine Lebensdauer von bis zu 15 Jahren, sodass ausgehend von der Errichtung in den Jahren 2008 und 2009 zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz als maßgeblicher Zeitpunkt die gesamte Lebensdauer des Zauns erreicht sei. Die Klägerin hätte den Zaun spätestens 2024 ohnehin zur Gänze auf eigene Kosten erneuern müssen. Die Klägerin habe im Jahr 2020 höherwertige Fenster einbauen lassen als jene, die im Jahr 2008 geschuldet gewesen seien. Auch hier seien die fast erreichte Lebensdauer und der Vorteilsausgleich zu berücksichtigen, weshalb die Klägerin sich die durch die Neuerrichtung der Fenster verlängerte Lebensdauer in Höhe von mindestens 60 % anrechnen lassen müsse.
Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wendete ein, die Mängel der Fenster seien im Übrigen auf mangelnde Wartung zurückzuführen. Die Beklagte habe auch keine schuldhafte Verletzung der Warn- und Hinweispflicht zu vertreten.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 807,63 sA schuldig (rechtskräftiger Spruchpunkt 1. betreffend vermorschter Fensterstock beim Haus 58). Das Mehrbegehren von EUR 515.249 sA (Spruchpunkt 2.) sowie die Feststellungsbegehren hinsichtlich des Zauns (Spruchpunkte 3a und 3b) und der Fenster (Spruchpunkte 4a und 4b) wies es ab.
Es traf die auf Seiten 10 bis 18 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es − im Hinblick auf den klagsabweisenden (berufungsgegenständlichen) Teil − zusammengefasst aus, der Schadenersatzanspruch scheitere am mangelnden Verschulden der Beklagten.
Da die Klägerin die Bauaufsicht selbst durch ihren eigenen, fachkundigen Mitarbeiter erbracht habe, dem bekannt gewesen sei, dass die gewählte Konstruktion nur eine Lebensdauer von zehn Jahren habe und dann zu vermorschen beginne, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über diesen Umstand aufzuklären. Selbst wenn die Klägerin nicht durch ihren Mitarbeiter aktiv diese Kenntnis gehabt hätte, so habe ohnehin sachkundigen Beteiligten im Bereich des Holzbaus bekannt sein müssen, dass die neue Ausführungsvariante eine kürzere Lebensdauer habe und, dass das Holz nach zehn Jahren verfaule. Es habe daher keine entsprechende Warnpflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin bestanden.
Die Kosten für die Sanierung des Fensters von Haus Nr 71 stünden der Klägerin nicht zu, weil der Mangel auf Versäumnisse in der Wartung zurückzuführen sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren gänzlich stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Gegen den klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteils im Umfang von lediglich EUR 512.249 sowie des Feststellungsbegehrens hinsichtlich des Palisadenzauns richtet sich die Berufung der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren auch insoweit stattzugeben; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte und ihre Nebenintervenientin beantragen, den Berufungen jeweils nicht Folge zu geben.
Die Berufungen sind nicht berechtigt .
1. Aus Gründen der Übersichtlichkeit der Entscheidung sind die beiden Verfahrensthemen „Palisadenzaun“ und „Fenster“ getrennt zu behandeln.
2. Zum Thema „ Palisadenzaun “
2.1. Zweckmäßigerweise wird mit der Behandlung der Rechtsrüge begonnen, wobei infolge deren gesetzmäßiger Ausführung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts allseitig zu prüfen ist (RS0043352; RS0041585 [T3]; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16).
2.2. Das Erstgericht verneinte die eingewandte Verjährung, da der Pilzbefall und die Zersetzung der Holzsubstanz an den Zaunstehern im Erdreich und der Übergangszone stattgefunden habe und daher optisch lange Zeit nicht erkennbar gewesen sei und sich erst durch die bei fortgeschrittener Zersetzung resultierende Neigung, das Wackeln und die Beweglichkeit der Steher ergeben habe. Es sei nicht von einer früheren Kenntnis der Klägerin auszugehen. Die Befundaufnahmen im Beweissicherungsverfahren haben im Juli 2022 stattgefunden, erst mit der Beweissicherung habe die Klägerin hinreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger sowie Kenntnis von Kausalzusammenhang und Verschulden gehabt.
Diese Rechtsansicht wird vom Berufungssenat aus folgenden Gründen nicht geteilt:
2.3. § 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz im Gesetz fest. Damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat (RS0122651). Nach § 933a Abs 1 ABGB kann der Übernehmer Schadenersatz fordern, wenn der Übergeber den Mangel verschuldet hat. Nach Abs 2 zweiter Satz leg cit steht dem Übernehmer wegen des Mangels an der Sache der Geldersatz unter denselben Voraussetzungen zu, unter denen er die gewährleistungsrechtliche Preisminderung oder Wandlung verlangen kann ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.02 § 933a Rz 11). Wie die Gewährleistung setzt auch der Schadenersatz bei der Vertragswidrigkeit der Leistung an, doch müssen zusätzliche Haftungskriterien erfüllt sein ( Reischauerin Rummel/Lukas, ABGB 4 § 933a Rz 2). Bezüglich der schadenersatzrechtlichen Haftung ist auf die allgemeinen Grundsätze des Leistungsstörungsrechts zurückzugreifen und daher - wie bei der Gewährleistung - zunächst zu ermitteln, was geschuldet ist. Daran ist zu messen, ob die Leistung vom Geschuldeten abweicht und damit eine Vertragsverletzung (§ 1295 Abs 1 ABGB) vorliegt ( Reischauer aaO § 933a Rz 3). Was im Einzelnen geschuldet ist, ergibt sich aus dem konkreten Vertrag („subjektiver Mangelbegriff“). Ein Mangel ist also jede negative qualitative oder quantitative Abweichung vom vertraglich Geschuldeten (stRsp).
2.4. Die Klägerin steht noch im Berufungsverfahren auf dem auch erstinstanzlich eingenommenen Standpunkt, sie habe ausschließlich die Ausführung mit Stahl stehern beauftragt, es sei weder eine Freigabe ihrerseits noch von der ÖBA erfolgt, stattdessen Holzsteher zu verwenden, die Beklagte habe eigenmächtig eine mangelhafte Ausführungsform gewählt, die nicht den Abstimmungen entsprochen habe (ON 76, 10.6.2., 10.7.1., 11.5., 20.1.1., 21.1.2., 21.5.1.).
Dies ergibt sich auch aus den Feststellungen des Erstgerichts, wonach Inhalt des Auftrags der Klägerin an die Beklagte vom 11.7.2008 „Palisadenzaun mit Punktfundamenten Feldweite 4 m, Holzvertäfelung (Fichte sägerau) liegend in I-Profil verkeilt, Höhe 1,75 m.“ war und demgemäß die Zaunsteher aus Stahl auszuführen gewesen wären. Dass es in weiterer Folge zwischen den Parteien zu einer Vertragsänderung im Hinblick auf das Material der Zaunsteher von Stahl auf Holz gekommen wäre, lässt sich dem Sachverhalt − dem Vorbringen der Klägerin folgend − nicht entnehmen.
Auch die (von der Klägerin überdies als unrichtig bekämpfte) Feststellung: „ Am 31.3.2009 wurde die Errichtung des Zaunes laut dem Muster ./D bzw der Skizze ./3 von der Beklagten und der Klägerin, vertreten durch BM F*, freigegeben “ kann dafür nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, dass die bloße Freigabe eines Musters nicht zwingend zu einer Vertragsänderung führt, wird mit dieser Feststellung nur die Tatsache beschrieben, dass der Zeuge F* „auf Seiten der Klägerin“ diese Freigabe getätigt habe. Daraus ergibt sich jedoch weder eine Zustimmung der Klägerin selbst, noch, dass der Zeuge überhaupt für diese vertretungsbefugt gewesen wäre. Auch aus den weiteren Feststellungen lässt sich nicht schließen, dass der Zeuge von der Klägerin bevollmächtigt gewesen wäre, inhaltliche Änderungen im Hinblick auf das Material zu vereinbaren.
2.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte vertraglich dazu verpflichtet gewesen wäre, die Zaunsteher aus Stahl auszuführen; dies war somit der Schuldinhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Generalunternehmerauftrags.
2.6. Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen (§ 1489 ABGB). Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung des Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (RS0034524 [T24, T25]). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte daher bei einer Verschuldenshaftung neben der Kenntnis vom Ersatzpflichtigen Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers. Zwar genügen bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände nicht. Der Geschädigte kann aber nicht so lange warten, bis er alle Beweismittel gesammelt hat, die sein Prozessrisiko auf ein Minimum reduzieren und Gewissheit über einen Prozesserfolg besteht (RS0034524 [T6, T7]).
2.7. Der Schaden, den die Klägerin erlitt, besteht darin, dass die Beklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung keine Zaunsteher aus Stahl, sondern solche aus Holz aufstellte. Der Mangel, der die Beklagte schadenersatzpflichtig macht, liegt somit in der negativen qualitativen Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Dass die Beklagte vertragswidrig Zaunsteher aus Holz verwendete, war für die Klägerin jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Übergabe der Kleingartensiedlung am 1.1.2010 evident; daher begann zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen.
2.8. Die Einbringung der Klage am 28.7.2022 erfolgte weit außerhalb dieser Frist. Daher ist der Zahlungsanspruch der Klägerin aus dem Aspekt Palisadenzaun verjährt und fehlt auch dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren somit von vornherein eine taugliche Anspruchsgrundlage.
2.9. Ausgehend davon braucht auf die weiteren Berufungsgründe mangels Relevanz nicht mehr eingegangen werden.
3. Zum Thema „ Fenster “
3.1. Die Klägerin moniert, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zu treffen, ob ihr die Beklagte eine Anleitung zur Wartung der Fenster übergeben bzw über die jährlich vorzunehmende Wartung der Fenster aufgeklärt habe. Der Werkunternehmer müsse dem Werbesteller eine entsprechende Anleitung geben, wenn die sachgemäße Verwendung des Kaufgegenstands (oder Werks) bestimmte – nicht von jedermann, insbesondere nicht vom Vertragspartner erwartbare – Kenntnisse voraussetze und ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden drohe. Die Aufklärungspflicht hänge in ihrem Umfang also auch vom vorauszusetzenden Wissensstand der aufzuklärenden Person ab und ende an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Gerade die gegenständliche Art der Montage der seilabgespannten Außenjalousien, deren Verschraubung der Spannwinkel regelmäßig zu warten und auf Dichtheit zu überprüfen seien, sei eine Besonderheit, worüber die Beklagte aufklären hätte müssen. Hätte die Beklagte die Klägerin entsprechend über die besondere Wartung aufgeklärt, hätte sie die Fenster entsprechend regelmäßig warten lassen und wäre der Schaden nicht eingetreten.
3.2. Sekundäre Feststellungsmängel, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind, liegen nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wurde ein bestimmter Sachverhalt nicht behauptet, dann bedeutet die Unterlassung von – wenn auch auf Grund von Beweisergebnissen allenfalls möglicher – Feststellungen keinen Verfahrensmangel, es sei denn das Erstgericht wäre seiner Anleitungspflicht (§ 182a ZPO) nicht nachgekommen ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 ZPO Rz 11; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 496 E 52). Um sekundäre Feststellungsmängel aufzuzeigen ist es erforderlich darzulegen, welche konkreten Feststellungen vermisst werden und - insbesondere - warum auf Basis des vorliegenden Sachverhalts keine abschließende rechtliche Beurteilung möglich sein soll. Ein rechtlicher Feststellungsmangel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegt nur dann vor, wenn eine für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderliche Feststellung überhaupt nicht getroffen wurde, nicht aber dann, wenn der rechtlichen Beurteilung ausreichende Feststellungen zugrunde gelegt werden.
3.3. Der Umfang der Aufklärungspflicht wird allgemein durch die Grundsätze des redlichen Geschäftsverkehrs begrenzt (RS0111165 [T2]). Einem Käufer (oder Werkbesteller) ist die entsprechende Anleitung dann zu geben, wenn die sachgemäße Verwendung des Kaufgegenstands (oder Werks) bestimmte – nicht von jedermann, insbesondere nicht vom Vertragspartner erwartbare – Kenntnisse voraussetzt (vgl RS0020063) und ansonsten der Vertragszweck des Partners gefährdet würde oder diesem ein Schaden droht (RS0014811 [T5]). Die Aufklärungspflicht hängt in ihrem Umfang also auch vom vorauszusetzenden Wissensstand der aufzuklärenden Person ab (RS0048335). In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (1 Ob 56/17t).
3.4. Bei der Klägerin handelt es sich − gerichtsbekanntermaßen − um einen der größten gemeinnützigen Wohnbauträger Österreichs mit umfangreicher und jahrzehntelanger Erfahrung in den Gebieten Bauträgertätigkeit, Immobilienverwaltung, Immobilienverwertung sowie Instandhaltung und Modernisierung von Wohnhäusern. Es kann somit jedenfalls als vorausgesetzt gelten, dass sie über ausreichend Sachkenntnis besitzt und ihr bewusst ist, dass auch Holzfenster regelmäßig zu warten sind. Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin aktiv darüber in Kenntnis zu setzen, ist nicht gegeben.
3.5. Der Vollständigkeit halber hinzuweisen bleibt, dass die Klägerin erstinstanzlich kein Vorbringen zur Kausalität der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung erstattet hat, nämlich wie sie im Falle der vermissten Aufklärung agiert hätte sowie, ob bzw inwieweit sie damit den (subjektiv-konkret zu berechnenden) Schaden vermieden hätte.
3.6. Auch die Feststellungsbegehren betreffend die Holzfenster (erstgerichtliche Spruch-Punkte 4. lit a und b) scheitern ungeachtet des Teilerfolges hinsichtlich der Sanierungskosten für jene (eine) Fensterstock-Vermorschung bei Haus 58, weil eine systematische Undichtheit und Ausführungs- und Mangelbehebungsfehler an der Abdichtung bzw am Einbau der Fensterkonstruktionen nicht festgestellt werden konnten.
4. Zusammenfassend ist den Berufungen der Klägerin und ihrer Nebenintervenientin nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Das Berufungsinteresse der Klägerin beträgt EUR 585.249, jenes ihrer Nebenintervenientin EUR 547.249; dies ist auch jeweils die Bemessungsgrundlage für die der Beklagten und ihrer Nebenintervenientin zu ersetzenden Kosten der Berufungsbeantwortungen; ein Streitgenossenzuschlag steht der Beklagten für die jeweils nur einen Gegner betreffende Beantwortung der beiden Berufungen im Sinn des § 15 RATG nicht zu (3 Ob 122/23x; Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 3.25 mwN). Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei (RS0036057; Obermaier aaO Rz 1.361 mwH), somit ebenfalls die Klägerin.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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