Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. in Primus als Vorsitzende, die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Zwettler-Scheruga und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geb. am **, Pensionist, **, vertreten durch Dr. Stephan Duschl, Mag. Klaus Hanten, Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, wieder die beklagte Partei B* eGen , FN **, **, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Christoph Sauer, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ ** GB **, vertreten durch die „C* m.b.H., FN **, **, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in Baden, wegen EUR 10.226,80 sA und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 2.363,40) gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 11. Jänner 2025, GZ: **-48, in der mit Beschluss vom 16. Jänner 2025 (ON 50) berichtigten Fassung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 2.363,40 samt 4 % Zinsen seit 23.04.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Hingegen wird das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 7.863,40 samt 4% Zinsen seit 23.04.2023 zu zahlen, abgewiesen.
3. Das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für künftige Schäden aus dem Unfall vom 28.12.2022 in **, haftet, wird abgewiesen.
4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.540,50 (darin EUR 850,63 USt und EUR 436,72 an saldierten Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen. “
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.066,30 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Mieter der Wohnung Top Nummer 1 in der Wohnhausanlage ** und kam am 28.12.2022 zu Sturz. Mit der Hausverwaltung der Liegenschaft ist die D* mbH (idF: D*) betraut, welche die Beklagte mit der Schneeräumung und Streuung der Liegenschaft beauftragte.
Auf dem Gehsteig der Wohnhausanlage, der von der Wohnung des Klägers bis zum Platz mit den Abfallentsorgungsbehältern der Wohnhausanlage führt, befinden sich Kanaldeckel. Schon vor dem Jahr 2021 war der Asphalt rund um diese Kanaldeckel eingesunken. Mitte 2021 wurde die Einfassung der Kanaldeckel neu gemacht. Zwischen der neu errichteten Einfassung und dem übrigen Asphalt verblieb jedoch eine Bodenvertiefung im Asphalt, in der sich Wasser sammeln und nicht ablaufen konnte.
Aufgrund einer Begehung der Liegenschaft Anfang November 2022 hatte die Beklagte Kenntnis von der Bodenvertiefung im Asphalt um die im Jahr 2021 errichtete Einfassung der Kanaldeckel.
Der 28.12.2022 verlief niederschlagsfrei. Nach einem sonnigen Tagesstart war der Himmel bald stark bewölkt bis bedeckt. Die Lufttemperatur lag am Morgen um 07:00 Uhr MEZ bei ca -2°C und um 09:00 Uhr MEZ (Unfallzeitpunkt des Klägers) zwischen 0°C und -1°C, die bodennahe Temperatur zwischen -1°C und -2°C. Gehwege und Ähnliches waren meist trocken, in Vertiefungen, wie auch bei den Vertiefungen um die Kanaldeckel in der gegenständlichen Wohnhausanlage, konnte allerdings Eisglätte durch gefrorenen Niederschlag, der vom 26.12.2022 stammte, auftreten.
Am 28.12.2022 ging der Kläger um 09:00 Uhr früh auf dem Gehsteig von seiner Wohnung zum Platz mit den Abfallentsorgungsbehältern der Wohnhausanlage. Er trug Winterschuhe und hielt in der rechten Hand den Mistsack für den Restmüll und in der linken Hand eine Frischhaltebox mit Biomüll. Es war taghell und es herrschte Sonnenlicht. Der Gehsteig war bereits trocken, in der Bodenvertiefung um den Kanaldeckel bestand jedoch noch eine Eisfläche durch den gefrorenen Niederschlag vom 26.12.2022 im Ausmaß von ca 1 m². Der Kläger wusste, dass sich im Bereich der Kanaldeckel Vertiefungen befanden. Nachdem die Sonne schien, rechnete er jedoch nicht damit, dass im Bereich dieser Vertiefungen noch Glatteis bestehen könnte. Zudem sah er diese Eisstelle nicht, weil er vor sich die Frischhaltebox mit dem Biomüll trug. In weiterer Folge rutschte er auf der Eisfläche rund um die Einfassung des Kanaldeckels aus, stürzte und zog sich einen körperfernen Speichenbruch zu.
Da die Beklagte ihren Winterdienst am 21.12.2022 zum letzten Mal vor dem Sturz des Klägers ausgeübt hatte und bis zum Tag des Sturzes Wetterumstände auftraten, die das Auftreten von Glätte in der Vertiefung möglich machten, wären Kontrollen am 26.12. und 27.12.2022 und – bei Vorfinden von Flüssigkeitsansammlungen – jeweils auch Streuungen notwendig gewesen. Damit wäre die Glätte zum Sturzzeitpunkt sehr sicher nicht aufgetreten.
Der Kläger begehrte EUR 10.226,80 samt Zinsen bestehend aus EUR 10.000 an Schmerzengeld und EUR 226,80 an Fahrtkosten für 540 unfallskausal zurückgelegte Kilometer (à EUR 0,42) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 28.12.2022. Dazu brachte er vor, er habe am 28.12.2022 gegen 09:00 Uhr den zum Platz mit den Abfallentsorgungsbehältern der Wohnhausanlage führenden Gehsteig benützt und sei auf einer für ihn nicht erkennbaren kleinen Eisplatte ausgerutscht, nach hinten zu Boden gefallen und habe sich dabei die linke Speiche gebrochen. Die Beklagte habe ihre Streupflicht auf dem dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteig gemäß § 93 StVO und die von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die Lufttemperatur sei in der dem Unfall vorangegangenen Nacht unter den Gefrierpunkt gesunken und sei auch zum Zeitpunkt des Sturzes am 28.12.2022 gegen 09:00 Uhr im Bereich des Gefrierpunktes gelegen. Zudem bestehe bei der Sturzstelle schon seit längerer Zeit eine Bodenvertiefung, in welcher sich Wasser ansammle, das nicht ablaufe und bei Temperaturen unter 0 Grad gefriere. In Anbetracht dieser Wetterlage wäre die Beklagte, die umfassend zum Winterdienst beauftragt worden sei, was auch die Überwachung der Wetterverhältnisse beinhalte, verpflichtet gewesen, eine Streuung am Gehsteig durchzuführen; dies habe sie bis zum Zeitpunkt des Unfalls verabsäumt. Für den Kläger sei die Gefahrenstelle wegen des zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sonnenscheins nicht erkennbar gewesen; es sei zwar kühl gewesen, der Kläger habe aber nicht mit Glatteis rechnen müssen. Da Dauer- und Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten, habe er ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und entgegnete, dass die Schneeräumung und Streuung durch ihren Mitarbeiter E* regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Vor dem gegenständlichen Unfall sei aufgrund der vorangehenden warmen Tage keine Streuung durchgeführt worden, zudem sei die Beklagte nicht mit der Tauwetterkontrolle beauftragt worden. Es habe daher keine Verpflichtung zur Streuung und auch kein schuldhaftes Verhalten vorgelegen. Den Kläger, der selbst zugestehe, nicht vor die Füße geschaut zu haben, treffe das Alleinverschulden. Die eisige Stelle sei unschwer erkennbar und sichtbar gewesen, weshalb der Unfall ausschließlich auf einen Aufmerksamkeitsfehler des Klägers zurückzuführen sei.
Die Nebenintervenientin brachte vor, sie habe die Pflichten gemäß § 93 StVO vollumfänglich vertraglich auf die Beklagte überbunden. Die Beklagte versehe diesen Winterdienst auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung, welche keinerlei umfängliche Einschränkung beinhalte, auch nicht hinsichtlich einer „Tauwetterkontrolle“. Sie habe von keinerlei Beanstandungen Kenntnis erlangt, wonach die Beklagte den Winterdienst nicht ordnungsgemäß ausführen würde, ebensowenig, dass sich am Gehsteig angeblich eine Eisplatte bilden würde.
Mit dem angefochtenen Urteil (in der berichtigten Fassung vom 16.1.2025) verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 4.726,80 und wies das auf Zahlung weiterer EUR 5.500 gerichtete Mehrbegehren ebenso ab wie das Feststellungsbegehren. Dazu traf es die auf den Seiten 1 und 3 bis 8 der Urteilsausfertigung ersichtlichen und unbekämpft gebliebenen Feststellungen, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe die auf sie vertraglich überbundene Streupflicht gemäß § 93 Abs 1 StVO verletzt. Sie habe Kenntnis von der Bodenvertiefung um die Kanaldeckel auf der gegenständlichen Liegenschaft gehabt und hätte diesen Bereich infolge der Niederschläge am 26.12.2022 und der Tieftemperaturen in der Nacht am 26.12. und am 27.12.2022 kontrollieren und streuen müssen. Die Beklagte habe diesen Bereich vor dem Unfall jedoch zuletzt am 21.12.2022 gestreut und in weiterer Folge nicht kontrolliert. Hingegen habe der Kläger zwar die Vertiefung gekannt, jedoch aufgrund des Sonnenscheins nicht damit rechnen müssen, dass sich eine gebildete Glätte im Bereich der Vertiefung der Kanaldeckel noch nicht aufgelöst haben könnte. Zudem habe er die Eisstelle nicht gesehen, weil er vor sich die Frischhaltebox mit dem Biomüll getragen habe. Da es üblich sei, auf dem Weg zum Platz mit den Abfallentsorgungsbehältern Mistsäcke und Frischhalteboxen mit Biomüll zu tragen, könne es dem Kläger nicht angelastet werden, dass er die Glatteisfläche übersehen habe. Den Kläger treffe daher kein Mitverschulden. Das Alleinverschulden sei somit der Beklagten anzulasten.
Ausschließlich gegen den Zuspruch eines Betrages von EUR 2.363,40 wendet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung auf Basis eines gleichteiligen Verschuldens dahin abzuändern, dass die Zahlungsverpflichtung der Beklagten (von EUR 4.726,80) im Umfang eines Teilbetrages von EUR 2.363,40 samt Zinsen abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte als von der Hausverwaltung mit der Schneeräumung und Streuung der Liegenschaft ** beauftragtes Unternehmen ihr grundsätzliches Verschulden am Sturz des Klägers am 28.12.2022 im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede stellt.
2. Die Beklagte wendet sich nur gegen das ihr vom Erstgericht angelastete Alleinverschulden und strebt eine gleichteilige Schadensteilung an. Hätte der Kläger nämlich vor die eigenen Füße geschaut, wozu er verpflichtet gewesen wäre, hätte er die einen Quadratmeter große Eisfläche gesehen, dieser ausweichen und den Sturz vermeiden können. Dem Kläger sei daher eine Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.
3.Die Annahme eines Mitverschuldens iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Schon die Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte wenig schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (RIS-Justiz RS0022681).
3.1.Bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten liegt ein Mitverschulden dann vor, wenn ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine solche Verletzung bestehen und er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. Von einem Fußgänger ist nämlich nicht nur zu verlangen, beim Gehen vor die Füße zu schauen und der eingeschlagenen Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden (RS0023787 [T3]), sondern auch, einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen (8 Ob 102/20p; RS0027447 [T14]; auch RS0023704).
Wiederholt wurde etwa ein Mitverschulden von 50 % in Fällen angenommen, in denen für den Geschädigten die Schneeschicht bzw die Glätte des Untergrundes erkennbar war, er diesem Umstand jedoch keine ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt und den „Blick vor die eigenen Füße“ unterlassen hat (8 Ob 102/20p; 5 Ob 155/11x; 2 Ob 20/95). Ist die Gefährlichkeit bei gebotener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig zu erkennen und setzt der Geschädigte bei rutschigem Boden auch keine überflüssigen Wege oder Schritte, scheidet ein Mitverschulden aus (8 Ob 102/20p; 6 Ob 11/19i).
3.2.Als Sorgfaltsmaßstab gilt der § 1297 ABGB, wobei es darauf ankommt, ob der Kläger jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch (der maßstabgerechte Durchschnittsmensch) in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt.
4. Bei der Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens ist daher die Erkennbarkeit einer potentiellen Gefahrenquelle von rechtlicher Relevanz, um beurteilen zu können, ob der Geschädigte überhaupt darauf reagieren konnte und musste.
5. Die Beklagte rügt in Bezug auf die Erkennbarkeit der Eisfläche, die sich aus den vom Kläger angefertigten Fotos (Beilage ./A) ergebe, einen sekundären Feststellungsmangel und begehrt folgende Zusatzfeststellung:
„ Der Zustand der 1 m² großen Eisfläche zum Zeitpunkt des Sturzes ist auf den Fotos Beilage ./A und auf dem Bild Nr.: 2 ON 2.7. des Strafaktes - diese Fotos wurden nach dem Sturz vom Kläger [Anm: angefertigt] , ersichtlich. Die Eisfläche war in Annäherung auch für den Kläger ersichtlich. Hätte der Kläger vor die eigenen Füße geschaut, hätte er die Eisfläche sehen müssen und hätte er die Gefahr/Eisfläche erkennen und der Eisfläche durch einen Schritt auf die Seite ausweichen können, weshalb ihn ein Mitverschulden trifft “.
5.1. Diese von der Beklagten beantragten und auch rechtliche Schlussfolgerungen beinhaltende Zusatzfeststellungen sind - entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbeantwortung – von ihrem im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen gedeckt (siehe dazu S 2 des vorbereitenden Schriftsatzes der Beklagten vom 27.07.2023, ON 10: „ der Kläger habe selbst zugestanden, dass ihm ein unmittelbarer Blick vor die Füße nicht möglich gewesen sei und daher nicht vor die Füße geschaut habe. […] Die eisige Stelle sei auf den Fotos, Beilage ./A, unschwer erkennbar und sichtbar. Der Unfall sei daher ausschließlich auf eine Aufmerksamkeitsfehler des Klägers zurückzuführen […]“ ).
5.2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
5.3. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Feststellungen des Erstgerichts insbesondere auf die subjektive Erkennbarkeit abstellen. Darauf, dass der Kläger die „Eisstelle“ nicht sah, weil er vor sich die Frischhaltebox mit dem Biomüll trug, kommt es in rechtlicher Hinsicht für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens aber genauso wenig an wie auf den Umstand, dass es üblich sei, Mistsäcke udgl auf dem Weg zum Platz mit den Abfallentsorgungsbehältern zu tragen (US 12). All dies entlastet den Kläger als Fußgänger nämlich nicht von seiner grundsätzlichen Verpflichtung, vor die Füße zu schauen, dem eingeschlagenen Weg entsprechende Aufmerksamkeit zuzuwenden und einer erkennbaren Gefahrenquelle auszuweichen.
5.4.Aus den Feststellungen des Erstgerichts lässt sich aber auch die objektive Erkennbarkeit der vorhandenen und etwa einen Quadratmeter großen Eisfläche ausreichend ableiten, sodass der sekundäre Feststellungsmangel tatsächlich nicht vorliegt. Dass der Kläger die Eisstelle nicht sah, beruht nach den Feststellungen nämlich ausschließlich auf subjektiven Elementen, und zwar darauf, dass er vor sich die Frischhaltebox mit dem Biomüll getragen und aufgrund des Sonnenscheins nicht damit gerechnet hat, dass im Bereich der Vertiefungen noch Glatteis bestehen könnte. An der objektiven Erkennbarkeit besteht daher kein Zweifel. Von der grundsätzlichen Erkennbarkeit ging offenkundig auch der Kläger selbst aus (vgl S 2 seines vorbereitenden Schriftsatzes vom 23.06.2023, ON 8.1). Dies steht auch im Einklang mit den vom Kläger angefertigten und vorgelegten Lichtbildern der Beilage ./A, die unstrittig den Zustand zum Zeitpunkt des Unfalls wiedergeben (vgl S 2 des Protokolls vom 17.11.2023, ON 27.1) und die daher auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen darf (RS0121557 [T3]).
5.5. Der Kläger, dem die Vertiefungen im Bereich der Kanaldeckel bekannt waren (US 6), setzte nun insofern durch eigene Unvorsichtigkeit eine Bedingung für den Schadenseintritt, als er trotz Kenntnis dieser bestehenden Bodenvertiefungen, die schon grundsätzlich eine Stolpergefahr in sich bergen, den Müll so vor sich trug, dass ihm dadurch ein Blick auf den Boden, hier auf die „Eis -stelle“ nicht möglich war (US 6). Gerade in Anbetracht seiner Kenntnis der Örtlichkeit mit den vorhandenen Bodenvertiefungen um die Kanaldeckel, in denen sich Wasser sammeln und nicht ablaufen konnte (US 4), was erfahrungsgemäß bei den damals vorherrschenden kalten Temperaturen auch eine Glatteisgefahr mit sich bringen kann, wäre er jedenfalls zu diesem „ Blick vor die eigenen Füße“ verpflichtet gewesen. Die Möglichkeit von Glatteisbildung zog der Kläger offenkundig auch selbst in Betracht (siehe US 6, erster Absatz: „ […] im Bereich noch Glatteis bestehen könnte “), rechnete aber wegen des Sonnenscheins nicht mehr damit.
6.Stellt man nun diese Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten dem von der Beklagten zu verantwortenden Sorgfaltsverstoß gegenüber, die als für den Winterdienst Verantwortliche in Kenntnis der örtlichen Bodenvertiefungen im Asphalt ab dem 21.12.2022 überhaupt keine Kontrollen mehr durchgeführt hatte, obwohl Wetterumstände vorlagen, die eine Glatteisbildung in Vertiefungen möglich machten (US 7), so erscheint iSd § 1304 ABGB mangels anderer Anhaltspunkte eine Schadensteilung zu gleichen Teilen als gerechtfertigt.
7. Der Berufung der Beklagten war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der beantragten Kürzung des Zuspruchs an den Kläger abzuändern.
8. Aufgrund der sich daraus ergebenden Erfolgsquote ist im konkreten Fall die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz neu zu treffen (vgl Obermaier , Kosenhandbuch 4Kapitel 1 [Stand 8.1.2024, rdb.at] Rz 1.449). Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 54 Abs 1a ZPO (das Kostenprivileg nach § 43 Abs 2 ZPO kommt hier infolge Überklagung nicht zur Anwendung). Die aufgrund der Einwendungen des Klägers gegen die Kostennote der Beklagten vorgenommenen Kürzungen durch das Erstgericht wurden im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen und wurden daher auch vom Berufungsgericht seiner Kostenentscheidung zugrunde gelegt.
8.1. Der Kläger drang nur mit 16 % seines Begehrens durch und hat daher der Beklagten 68 % ihrer Vertretungskosten zu ersetzen; das sind unter Berücksichtigung der aufgrund der Einwendungen vorgenommenen Kürzungen EUR 5.103,78 (darin EUR 850,63 USt). Zudem hat der Kläger der Beklagten 84 % ihrer Barauslagen, sohin EUR 1.238,16 (= EUR 1.474 x 0,84), zu ersetzen. Die Beklagte wiederum hat dem Kläger 16 % der von ihm getragenen Barauslagen von insgesamt EUR 5.009,00, das sind EUR 801,44, zu ersetzen.
8.2. Nach Saldierung ergibt sich ein vom Kläger der Beklagten zu leistender Kostenersatz in der Höhe von EUR 5.540,50 (darin EUR 850,63 USt und EUR 436,72 an saldierten Barauslagen).
9.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG steht jedoch nicht zu, weil sich im Berufungsverfahren nur der Kläger und die Beklagte gegenüberstanden; die Nebenintervenientin war am Berufungsverfahren nicht beteiligt (vgl RS0036223).
10.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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