JudikaturOLG Wien

13R150/24k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Vertragsrecht
24. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B*-C* , **, und 2. D* C* , **, beide vertreten durch die GIBEL ZIRM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei E* C* , **, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. F *, **, vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 212.500,- s.A., über die Berufungen beider Seiten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21.8.2024, ** 36, in der mit Beschluss vom 22.8.2024, ** 37, berichtigten Fassung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben, der Berufung der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert auf:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der erstklagenden Partei EUR 101.787,50 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2021 und der zweitklagenden Partei EUR 101.787,50 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2021 zu zahlen.

2. Die Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der erstklagenden Partei weitere EUR 4.462,50 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2021 und der zweitklagenden Partei weitere EUR 4.462,50 samt 4 % Zinsen seit 17.11.2021 zu zahlen, werden abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Partei binnen 14 Tagen je die Hälfte der mit EUR 19.781,72 (darin EUR 2.438,39 USt, EUR 5.151,40 Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen je die Hälfte der mit EUR 13.633,70 (darin EUR 1.432,80 USt, EUR 5.036,90 Barauslagen) bestimmten Kosten der Berufung und der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Vertrag vom 25.6.2010 (im Folgenden: Schenkungsvertrag ./A) schenkte G* C* ihrem Sohn H* C* ihren Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ** KG ** (im Folgenden: Liegenschaft). Zu jener Zeit war H* C* bereits Eigentümer der anderen Liegenschaftshälfte.

Die Erstklägerin ist eine Tochter G* C*, die Zweitklägerin ist ein Enkelkind G* C*. Die Beklagte ist die Tochter des Geschenknehmers im Schenkungsvertrag ./A H* C* und ebenfalls ein Enkelkind G* C*.

Der Schenkungsvertrags ./A beinhaltet folgenden mit „Sonstige Vereinbarung“ betitelten – hier auszugsweise wiedergegebenen – vierten Punkt (im Folgenden: Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen):

„Die Geschenkgeberin und der Geschenknehmer treffen folgende Vereinbarung:

Falls der Geschenknehmer die Liegenschaft Einlagezahl ** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ** verkauft, ist er verpflichtet, die Hälfte des Verkaufserlöses je zur Hälfte an seine Schwester A* B*-C* [Erstklägerin, Anm] […] und an seine Nichte D* C* [Zweitklägerin, Anm] […] auszubezahlen. […]

Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen sind vom Geschenkgeber [sic!] auf seine Tochter E* C* [Beklagte, Anm] […] und von ihm oder von dieser auch auf die Nachkommen der Frau E* C* zu übertragen, falls diese die Liegenschaft erhalten, und sind die Zahlungsverpflichtungen demnach auch von ihnen zu erfüllen. Weitere Rechtsnachfolger sind von allen Zahlungsverpflichtungen befreit.“

G* C* informierte die Erst- und die Zweitklägerin über den Inhalt des Schenkungsvertrags ./A und die darin enthaltene Vereinbarung zugunsten der Klägerinnen.

Mit Notariatsakt vom 3.5.2019 (im Folgenden: Schenkungsvertrag ./1) schenkte H* C* der Beklagten die gesamte Liegenschaft.

Die Schenkungsverträge ./A und ./1 wurden im Notariat des Nebenintervenienten errichtet.

Mit Vertrag vom 17.11.2021 verkaufte die Beklagte die Liegenschaft um EUR 425.000,- an einen Dritten. Sie trug dabei die Immobilienertragsteuer.

Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 8.3.2022 verstorbenen H* C* gab die Beklagte eine unbedingte Erbantrittserklärung ab und wurde zu zwei Drittel in dessen Nachlass eingeantwortet.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Zahlung von jeweils EUR 106.250,- samt Zinsen, also je eines Viertels des Verkaufspreises der Liegenschaft.

Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, brachten sie dazu vor, G* und H* C* hätten die Liegenschaft im Jahr 1990 je zur Hälfte erworben, G* C* habe damals den gesamten Kaufpreis getragen und H* C* nur schenkungsweise als Käufer einer Hälfte der Liegenschaft in den Kaufvertrag aufgenommen.

Im Schenkungsvertrag ./A sei H* C* bzw nach Übertragung der Liegenschaft die Beklagte dazu verpflichtet worden, im Fall des Verkaufs der Liegenschaft je ein Viertel des Erlöses – in Summe die Hälfte des Verkaufserlöses der gesamten Liegenschaft – an die Erst- und an die Zweitklägerin zu zahlen. Dies, weil in diesem Fall die Liegenschaft, anders als von G* C* gewünscht, nicht in der Familie geblieben wäre.

Die Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen sei ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter. H* C* habe an dieser kein Eigeninteresse gehabt. Die Klägerinnen hätten vom Schenkungsvertrag ./A und den ihnen darin eingeräumten Rechten Kenntnis gehabt, ihr Anspruch sei nicht mehr einseitig widerrufbar gewesen.

Zur Passivlegitimation der Beklagten brachten die Klägerinnen vor, die Beklagte sei im Schenkungsvertrag ./A als Verpflichtete angeführt, die Verpflichtung sei auf sie zu übertragen gewesen. Im Schenkungsvertrag ./1 habe G* C* nur auf ihr [im Schenkungsvertrag ./A] eingeräumte Rechte verzichtet, nicht jedoch auf Rechte der Klägerinnen. Sie hätte dies rechtlich auch nicht mehr gekonnt.

Die Vereinbarung lastenfreier Übertragung der Liegenschaft auf die Beklagte im Schenkungsvertrag ./1 regle die Haftung des Geschenkgebers H* C* gegenüber der Beklagten als Geschenknehmerin, die wirksame Übertragung einer Last habe damit nicht verhindert werden können.

Die Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag ./A sei auf die in dem Vertrag in Bezug auf die Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen ausdrücklich als Rechtsnachfolgerin und Verpflichtete nach H* C* genannte Beklagte übergegangen.

Gemäß Punkt Zweitens des Schenkungsvertrags ./1 sei die Liegenschaft so an die Beklagte übertragen worden, wie der „Geschenkgeber die vertragsgegenständliche Liegenschaft besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war.“ Damit sei auch die obligatorische Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag ./A auf die Beklagte übergegangen.

Sofern die Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag ./A nicht mit dem Schenkungsvertrag ./1 auf die Beklagte übergegangen sei, sei diese als Erbin nach H* C* passivlegitimiert. Sie habe eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Sämtliche Verpflichtungen, also auch jene aus dem Schenkungsvertrag ./A, seien daher auf sie übergegangen.

Sollte H* C* seine Verpflichtung gegenüber den Klägerinnen nicht auf die Beklagte übertragen haben, hätte ihn eine schadenersatzrechtliche Haftung gegenüber den Klägerinnen getroffen, die auf die Beklagte als dessen Erbin übergegangen wäre.

Die Beklagte beantragt Klagsabweisung. Sie wendete ein, die Verpflichtung H* C* aus der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen sei nicht auf sie übertragen worden.

Die Absicht G* C*, ihre Liegenschaftshälfte uneingeschränkt und unbelastet an H* C* weiterzugeben, sei aus Punkt Sechstens „Haftung“ des von ihr mitunterfertigten Schenkungsvertrags ./1 „Der Geschenkgeber haftet nicht für ein bestimmtes Ausmaß oder eine besondere Beschaffenheit des Vertragsobjekts, wohl aber dafür, dass dieses mit Ausnahme der im A2-Blatt ersichtlich gemachten baurechtlichen Verpflichtungen satz- und lastenfrei in das Eigentum der Geschenknehmerin übergeht“ ersichtlich. G* C* habe auf die im Schenkungsvertrag ./A enthaltene Verfügung zu Gunsten der Klägerinnen auf Auszahlung eines Teilerlöses aus einem Verkauf der Liegenschaft verzichtet.

Dieser Verzicht sei auch ohne Zustimmung der Klägerinnen wirksam gewesen, weil die Vereinbarung zu deren Gunsten kein echter Vertrag zu Gunsten Dritter sei. Aufgrund des Eigeninteresses des Geschenknehmers H* C* sei im Zweifel ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter anzunehmen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft sei die Schenkung der Liegenschaftshälfte G* C* an H* C* aus dessen Eigeninteresse erfolgt.

Zur Ermittlung des Verkaufserlöses sei vom Verkaufspreis der Liegenschaft von EUR 425.000,- die von der Beklagten entrichtete Immobilienertragsteuer von EUR 17.850,- abzuziehen.

H* C* sei bei Abschluss des Schenkungsvertrags ./A bereits Eigentümer der halben Liegenschaft gewesen. G* C* habe nur über ihren Hälfteanteil verfügen können. Die Verpflichtung zur Teilung des halben Kaufpreises könne sich nach dem Willen der Parteien bei gebotener Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen somit nur auf die schenkungsgegenständliche Liegenschaftshälfte beziehen und daher auch nur die Hälfte des aus der Veräußerung erzielten Erlöses betreffen.

Soweit sich die Klägerinnen auf die Haftung der Beklagten als Erbin nach H* C* beriefen, sei das Klagebegehren unschlüssig, weil jener die Verlassenschaft nur zu zwei Drittel eingeantwortet worden sei. Für die Haftung der Beklagten sei auch kein Rechtstitel ersichtlich. Eine allenfalls auf die Erbin übergegangene schadenersatzrechtliche Haftung H* C* scheide mangels Verschuldens aus. G* C* habe in der Haftungsregelung des Schenkungsvertrags ./1 genehmigt, dass jener die Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Klägerinnen nicht auf die Beklagte übertragen habe.

Der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beantragt Klagsabweisung. Er schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an und bestritt das Vorliegen eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter. Der Geschenkgeber [sic!] H* C* sei nach dem Schenkungsvertrag ./A nur dazu verpflichtet gewesen, die Verpflichtungen der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen auf die Beklagte zu übertragen. Daraus sei kein eigenständiges Forderungsrecht der Klägerinnen abzuleiten.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht den Begehren der Klägerinnen mit jeweils EUR 53.125,- samt Zinsen statt und wies die Mehrbegehren ab.

Es ging dabei von dem auf den Seiten 1 bis 2 und 4 bis 7 stehenden (oben, eingangs der Entscheidungsgründe auszugsweise wiedergegebenen) Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Rechtlich würdigte es die Sache, ausführlich mit Judikaturzitaten belegt, dahingehend, dass die Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter sei. Da die Klägerinnen ab dem Jahr 2011 Kenntnis von den ihnen mit dieser Vereinbarung eingeräumten Rechten gehabt hätten, seien diese nicht mehr einseitig widerruflich gewesen.

Die Beklagte sei passivlegitimiert, weil sie selbst in der Vereinbarung als Verpflichtete genannt sowie überdies Erbin nach ihrem Vater sei und ferner die Vereinbarung gekannt und die Liegenschaft 2019 mit den Rechten und Pflichten ihres Vaters übernommen habe.

Die Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen sei in Zusammenschau der gesamten vertraglichen Vereinbarung und den Umständen des Abschlusses unklar. Fraglich sei, ob sich die Verpflichtung, im Veräußerungsfall Zahlungen aus dem Verkaufserlös zu leisten, auf den Gesamtkaufpreis beziehe (wofür die Formulierung spreche) oder nur auf jenen Anteil, der im Zuge der Schenkung auf H* C* übertragen wurde (wofür die Umstände des Abschlusses sprächen).

Aus den Feststellungen lasse sich der Parteiwille nicht eindeutig ableiten, wohl aber, dass Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen sei, die Geschwister im Veräußerungsfall gleichmäßig zu bedenken. Wenn daher H* C* einen Hälfteanteil geschenkt erhalten habe und dieser verkauft worden sei, könne die von G* C* angestrebte Gleichbehandlung nur dann hergestellt werden, wenn die Verpflichtung nur den geschenkten Anteil erfasst. Andernfalls würde H* C* nichts erhalten, weil er nur den Erlös für den schon vor der Schenkung in seinem Eigentum gestandenen Anteil erhalten würde. Dass das nicht der Zweck der Vereinbarung sein könne, erhelle schon daraus, dass H* C* seinen Hälfteanteil 1999 mit Kaufvertrag erworben und nicht von G* C* geschenkt erhalten habe. Die Beklagte habe daher den Klägerinnen je ein Achtel des Kaufpreises, also je EUR 53.125,- zu zahlen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf gänzliche Klagsabweisung.

Die Berufung der Klägerinnen wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung richtet sich mit dem Abänderungsantrag auf vollumfängliche Klagsstattgebung gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils.

Beide Berufung beinhalten hilfsweise Aufhebungsanträge.

Beide Seiten beantragen, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung der Beklagten ist nicht berechtigt, jene der Klägerinnen ist teilweise berechtigt.

I. Berufung der Beklagten

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung

1.1. Als sekundären Feststellungsmangel rügt die Beklagte das Unterbleiben der Feststellung: „Der Geschenknehmer H* C* hatte ein Eigeninteresse am Schenkungsvertrag vom 25.6.2010.“

Die Feststellung sei wesentlich, weil bei Vorliegen eines Eigeninteresses einer Vertragspartei von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter auszugehen sei.

1.2. Grundsätzlich zutreffend zitiert die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang den Rechtssatz RS0017145, im Zweifel liege ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm [dem Dritten, Anm] zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung sei eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners sei ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.

Ob nun der Geschenknehmer H* C* ein Eigeninteresse am Schenkungsvertrag ./A hatte, ist – entgegen der Berufung – also keine festzustellende Tatsache, sondern Rechtsfrage und als solche auf Grundlage der Feststellungen des Ersturteils zwanglos insoweit zu bejahen, als ein Eigeninteresse des H* C* am unentgeltlichen Erwerb der Liegenschaftshälfte, somit an der Schenkung an sich, offenkundig ist.

Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.

1.3. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall nicht das Eigeninteresse H* C* am schenkungsweisen Erwerb der Liegenschaftshälfte, sondern ob ein solches Interesse an der im Gefüge des Schenkungsvertrags ./A für sich stehenden Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen bestand. Dies ist – wie bereits vom Erstgericht erkannt – zu verneinen, weil die Regelung H* C* ausschließlich belastete und keinen Vorteil verschaffte.

Im vom Prinzip her vergleichbaren Fall einer von einem Beschenkten übernommenen Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, hat der Oberste Gerichtshof dies als einen Vertrag zugunsten des Dritten beurteilt, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt (RS0017044).

Das in der Berufung neu vorgebrachte Argument für ein Eigeninteresse H* C* an der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen, durch diese sei ihm die Hälfte des anteiligen Verkaufserlöses für den geschenkten Liegenschaftsanteil verblieben, überzeugt nicht, hätte doch H* C* ohne die Vereinbarung die Klägerinnen am Verkaufserlös gar nicht beteiligen müssen. Die Vereinbarung schuf also keinen zuvor nicht bestehenden Anspruch H* C*, sondern begründete ausschließlich eine ihn (und bestimmte Rechtsnachfolger) belastende Verpflichtung.

Unabhängig davon geht die Argumentation der Beklagten am – von ihr und vom Erstgericht verkannten (dazu in der Behandlung der Berufung der Klägerinnen) – tatsächlichen Inhalt der Vereinbarung vorbei.

1.4. In der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen liegt das Versprechen einer Leistung an einen Dritten iSd § 881 ABGB. Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, ist nach § 881 Abs 2 ABGB im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter, aus welchem der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt und vom Versprechenden Erfüllung fordern kann, anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Entscheidend ist, ob aufgrund der Vereinbarung der an dieser nicht beteiligte Dritte nicht nur Leistungsempfänger, sondern Forderungsberechtigter sein soll (RS0017149), was anhand Wortlaut, Natur und Zweck des Vertrags zu beurteilen ist. Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist folglich eine Auslegungsfrage (RS0017113), die nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen ist (RS0017145). Nur sofern ein Vertragspartner ein Eigeninteresse an der Vereinbarung hat, ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen (RS0017145).

Vor diesem Hintergrund und auf Grundlage des oben (I. 1.2., I. 1.3.) Ausgeführten erweist sich die Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen als echter Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Klägerinnen sind berechtigt, selbst die Erfüllung ihrer Ansprüche zu fordern.

1.5. Auf ihren in erster Instanz erhobenen Einwand, die Verpflichtung aus der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen sei nicht auf sie übertragen worden, kommt die Beklagte in ihrer Berufung nicht zurück. Damit ist diese selbständige Einwendung bei der allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht im Rahmen der Behandlung der wirksam erhobenen Rechtsrüge außer Betracht zu lassen ( Lovrek in Fasching/Konecny 3 § 503 ZPO Rz 137 mwN).

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

2.1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil die zum Beweis des im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung auf der Liegenschaft bestehenden Eigeninteresses des Geschenknehmers H* C* an der Schenkung beantragte Zeugin I* C* nicht vernommen wurde.

2.1.1. Ein primärer Verfahrensmangel ist nur dann wahrzunehmen, wenn er wesentlich, mithin abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 496 ZPO Rz 34).

Wie in der Behandlung der Rechtsrüge der Beklagten aufgezeigt, ist das Eigeninteresse H* C* an der Schenkung an sich für den Charakter der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen als echter oder unechter Vertrags zu Gunsten Dritter irrelevant. Das Unterbleiben einer Zeugenvernehmung zu diesem Thema ist somit auch nicht abstrakt geeignet, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.

Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

2.2. Eine gegen § 182a ZPO verstoßende Überraschungsentscheidung sieht die Beklagte in der Begründung des Erstgerichts, sie habe kein konkretes Vorbringen zum Eigeninteresse des Geschenknehmers erstattet. Tatsächlich sei jedoch ein solches Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 28.11.2023 (ON 12) enthalten gewesen. Hätte das Erstgericht den Umstand, dass es dieses Vorbringen für nicht ausreichend halte, pflichtgemäß mit dem Beklagtenvertreter erörtert, hätte die Beklagte das bereits konkret erstattete Vorbringen detaillierter ausgeführt.

2.2.1. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte. Solches Vorbringen verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot, weil es noch nicht als Prozessvorbringen zu werten ist; der Rechtsmittelwerber muss aber dartun, dass der Verfahrensmangel erheblich ist, sich also auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken kann; dies kann er nur durch Anführung jenes Vorbringens, das er, über die relevante Rechtsansicht informiert, erstattet hätte (RS0120056 [T2]).

Das in der Berufung angesprochene Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten vom 28.11.2023 lautete: „Die Schenkung erfolgte aber jedenfalls in Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung und daher aus dem Eigeninteresse des Geschenknehmers.“ Es betraf das Eigeninteresse des Geschenknehmers an der Schenkung an sich und damit – wie oben aufgezeigt – einen rechtlich unerheblichen Aspekt, den das Erstgericht in der Begründung des Ersturteils zu Recht nicht berücksichtigt hat.

In welcher Weise die Beklagte im Rahmen einer Erörterung das „bereits konkret erstattete [rechtlich jedoch irrelevante, Anm] Vorbringen detaillierter ausgeführt“ hätte, wird in der Berufung nicht aufgezeigt. Den Rechtsmittelausführungen ist nicht zu entnehmen, welches weitere Tatsachenvorbringen die Beklagte im Rahmen der von ihr vermissten Erörterungen hätte erstatten wollen. Die Verfahrensrüge einer Überraschungsentscheidung ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0120056 [T18]) und nicht weiter zu behandeln.

3. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

3.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung:

„Sie [G* C*] erklärte aber nicht, dass die zu Gunsten der Klägerinnen 2010 getroffene Vereinbarung entfallen sollte.“

Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:

„Durch ihre Zustimmung, dass laut Schenkungsvertrag vom 3.5.2019 die Liegenschaft mit Ausnahme der im A2-Blatt ersichtlich gemachten baurechtlichen Verpflichtungen satz- und lastenfrei in das Eigentum der Geschenknehmerin übergeht (Beilage ./1), hat die Geschenkgeberin klar zum Ausdruck gebracht, dass die zu Gunsten der Klägerinnen 2010 (als unechter Vertrag zugunsten Dritter) getroffene Vereinbarung entfallen sollte.“

3.2. Die angestrebte Ersatzfeststellung hat in weitem Umfang keine festzustellenden Tatsachen, sondern rechtliche Schlussfolgerungen zum Inhalt. Die rechtliche Einordnung der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen als unechter Vertrag zugunsten Dritter trifft – wie oben aufgezeigt – nicht zu.

Unabhängig davon gilt, wie schon vom Erstgericht aufgezeigt: Im Zweifel ist mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. Danach ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht mehr (einseitig) widerruflich (RS0017044 [T4, T5]; 2 Ob 220/14p).

Es steht fest, dass die Klägerinnen vor Abschluss des Schenkungsvertrags ./1 zwischen H* C* und der Beklagten, vom Schenkungsvertrag ./A wussten und die darin enthaltene Vereinbarung zu ihren Gunsten kannten. Selbst ein allfälliger Wille G* C*, diese Vereinbarung im Zuge des Abschlusses des Schenkungsvertrags ./1 entfallen zu lassen, hätte die bereits erworbenen, – mangels erkennbaren Widerrufsvorbehalts – einseitig nicht mehr widerruflichen Ansprüche der Klägerinnen nicht mehr beseitigen können.

Damit geht die Tatsachen- und Beweisrüge ins Leere.

Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).

Auf dieser Grundlage erweist sich die Berufung der Beklagten, wie oben dargelegt, als unberechtigt, ihr war daher nicht Folge zu geben.

II. Berufung der Klägerinnen

1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung

1.1. Die Klägerinnen erklären, folgende Feststellungen zu bekämpfen:

„G* C* pachtete zunächst über viele Jahre von der Stadt ** die gegenständliche Liegenschaft, ein Garten an der **, und kaufte diese in den 1990er Jahren. Im Jahr 2010 waren G* C* und H* C* jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft. H* C* hatte seinen Anteil mit am 22.7.1999 abgeschlossenen Kaufvertrag erworben (./1).“

Die gewünschten Feststellungen lauten [Unterstreichung durch das Berufungsgericht] :

„G* C* pachtete zunächst über viele Jahre von der Stadt ** die gegenständliche Liegenschaft, ein Garten an der **, und kaufte diese in den 1990er Jahren. Im Jahr 2010 waren G* C* und H* C* jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft. H* C* hatte seinen Anteil mit am 22.7.1999 abgeschlossen Kaufvertrag erworben (./1). Frau G* C* hat H* C* bereits diesen Liegenschaftsanteil geschenkt, indem sie den gesamten Kaufpreis getragen hat.

1.1.1. Inhaltlich führen die Klägerinnen damit keine Tatsachen- und Beweisrüge aus, sondern streben die Ergänzung des Sachverhalts um den oben unterstrichen wiedergegebenen Satz an.

Dazu ist auf Punkt II. 2.3. in der Behandlung der (zielgleichen) Rechtsrüge der Klägerinnen eines sekundären Feststellungsmangels zu verweisen.

1.2. Weiters erklären die Klägerinnen, folgende Feststellung zu bekämpfen:

„Es konnte nicht festgestellt werden, was G* und H* C* dazu - neben dem zuvor Dargestellten - besprochen hatten; nämlich ob im Veräußerungsfall die Hälfte des Gesamtverkaufserlöses zwischen den Klägerinnen geteilt werden sollte, sohin diese je ein Viertel des Gesamterlöses oder lediglich ein Achtel erhalten sollten; sprich vom Viertel des Verkaufserlöses die Hälfte.“

Begehrt werden nachstehende Feststellungen [Unterstreichung durch das Berufungsgericht] :

„Es konnte nicht festgestellt werden, was G* und H* C* dazu - neben dem zuvor Dargestellten - besprochen hatten; dem vertragserrichtenden Notar Dr. F* lag jedoch die Information vor, dass die Klägerinnen je ein Viertel des Gesamtverkaufserlöses erhalten sollen. Auch den Klägerinnen wurde von G* C* mitgeteilt, dass sie bei Verkauf der Liegenschaft insgesamt die Hälfte des Verkaufserlöses bekommen.

1.2.1. Auch hier führen die Klägerinnen keine Tatsachen- und Beweisrüge aus, sondern wünschen die Ergänzung der Feststellungen um die oben unterstrichen wiedergegebene Passage. Zu dieser liegt jedoch kein Vorbringen der Klägerinnen in erster Instanz vor. Überdies sind die gewünschten ergänzenden Feststellungen – wie in der Behandlung der Rechtsrüge ersichtlich werden wird - für den Verfahrensausgang unerheblich.

Schon an dieser Stelle kann somit gesagt werden, dass auch in diesem Punkt kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.

2. Unrichtige rechtliche Beurteilung

2.1. Als überschießend und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen rügen die Klägerinnen die Feststellung: „H* C* hatte seinen Anteil mit am 22.7.1999 abgeschlossenen Kaufvertrag erworben (./1).

Die Feststellung sei vom Vorbringen der Beklagten nicht gedeckt.

2.1.1. Feststellungen sind dann „überschießend“ und nicht zu berücksichtigen, wenn sie im Parteivorbringen keine Grundlage finden (vgl 8 ObA 182/00y). Bei der Beurteilung, ob es sich um eine unzulässige überschießende Feststellung handelt, ist nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit den Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten (RS0037972 [T22]).

Die gerügte Feststellung findet ihre Deckung im bereits in der Klage erstatteten Vorbringen der Klägerinnen selbst: „Der Erwerb der Liegenschaft erfolgte in der 1990er Jahren durch Frau G* C* und H* C* je zur Hälfte, wobei der Kaufpreis zur Gänze von Frau G* C* getragen wurde.“ Sie ist somit nicht überschießend.

2.2. Tatsächlich überschießend ist jedoch die dislozierte Feststellung in der rechtlichen Beurteilung (US 12), „dass H* C* seinen Hälfteanteil 1999 mit Kaufvertrag erwarb und nicht von G* C* geschenkt erhalten hatte“, soweit damit zum Ausdruck gebracht wird, H* C* habe für diesen Hälfteanteil eine Zahlung aus eigenen Mitteln geleistet und sie nicht aufgrund der Zahlung des gesamten Kaufpreises durch seine Mutter unentgeltlich erworben. Ein dahingehendes Vorbringen hat die Beklagte – selbst angesichts des oben (II. 2.1.1.) wiedergegebenen Vorbringens der Klägerinnen, den Kaufpreis habe zur Gänze G* C* getragen – in erster Instanz nicht erstattet.

Abgesehen davon, dass ein Beweismittel – hier die Wiedergabe des Grundbuchstands im Schenkungsvertrag ./1 – (Bestreitungs-)Vorbringen nicht ersetzen könnte (RS0043157 [T5]), könnte aus der für das Eigentumsrecht H* C* am ersten Hälfteanteil an der Liegenschaft im Grundbuch ersichtlich gemachten Eintragungsgrundlage „Kaufvertrag 1999 07 02“ nicht schon darauf geschlossen werden, dass jener den Liegenschaftsanteil tatsächlich selbst bezahlt hat. Insoweit eignet sich Beilage ./1 auch nicht als Beweisgrundlage für die dislozierte und überschießende Feststellung.

Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern wird die Sache rechtlich unrichtig beurteilt (RS0037972 [T11]). Der demnach rechtliche Fehler des Erstgerichts, eine überschießende Feststellung zu treffen und zu verwerten, ist im Rahmen der durch die Rechtsrüge der Klägerinnen ausgelösten allseitigen Prüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht zu korrigieren; die überschießende Feststellung ist auszublenden und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.

2.3. Als sekundären Feststellungsmangel machen die Klägerinnen das Unterbleiben folgender Feststellung geltend: „Frau G* C* hat H* C* bereits den ersten Liegenschaftsanteil geschenkt, indem sie den gesamten Kaufpreis getragen hat.“

2.3.1. Die Beklagte hat das oben (II. 2.1.1.) zitierte Vorbringen der Klägerinnen in der Klage, G* C* habe den Kaufpreis für die Liegenschaft zur Gänze getragen, nicht substantiiert bestritten.

Das Vorbringen der Klägerinnen im Schriftsatz ON 14 (S 2) zu diesem Thema – diesmal ausdrücklich mit Bezug auf die Auslegung der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen - „In den späten 1990er Jahren ergab sich das Angebot für Pächter die Liegenschaft zu günstigen Konditionen von der Stadt ** zu kaufen. […] Das Recht zum Erwerb der Liegenschaft zu diesen günstigen Konditionen genossen nur die Pächter. Frau G* C* hat zu diesem Zeitpunkt auch den gesamten Kaufpreis bezahlt und H* C* nur schenkungsweise als Käufer einer Hälfte der Liegenschaft aufgenommen“ lies die Beklagte, wie überhaupt das gesamte Vorbringen im klägerischen Schriftsatz ON 14, in der Tagsatzung am 13.2.2024 (ON 15.1) und später im Verfahren gänzlich unbestritten.

Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927). Die Rechtsprechung nimmt ein schlüssiges Geständnis iSd § 267 ZPO zB in dem Fall an, dass ein Beklagter „mehrfaches und heftiges“ Vorbringen des Klägers niemals konkret bestreitet, obwohl dieses von ihm leicht zu widerlegen gewesen wäre ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 § 267 ZPO Rz 18 mwN).

Die Nichtreaktion der Beklagten im Verfahren auf das zweimalige Vorbringen der Klägerinnen zum selben wesentlichen Punkt ist auch im vorliegenden Fall als schlüssiges Geständnis der Tatsache zu werten, dass G* C* den Kaufpreis für die Liegenschaft in den späten 1990er Jahren zur Gänze aus eigenen Mitteln getragen hat. Diese schlüssig zugestandene Tatsache ist der rechtlichen Beurteilung ohne Weiteres zugrunde zu legen und bedarf keiner Feststellung.

Ob eine Schenkung der (ersten) Liegenschaftshälfte an H* C* vorliegt, ist eine nicht feststellungsfähig Rechtsfrage, sodass die Rüge eines sekundären Feststellungsmangels in diesem Umfang ins Leere geht.

Insgesamt liegt die behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit nicht vor.

2.4. Kern der Berufung der Klägerinnen ist die Rüge der unrichtigen Auslegung der Vereinbarung zu ihren Gunsten im Schenkungsvertrag ./A durch das Erstgericht.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die Vertragsbestimmung nicht unklar. Sie beziehe sich klar und deutlich auf die gesamte Liegenschaft und sohin auf den Gesamterlös. Der objektive Erklärungswert der gewählten Formulierung sei nicht zweifelhaft. Den Klägerinnen stehe je ein Viertel des Gesamtverkaufserlöses zu.

Bei der Auslegung der Bestimmung sei primär von deren Wortlaut auszugehen. Eine vom eindeutigen Inhalt der Urkunde abweichende Parteienabsicht wäre nur zu erforschen gewesen, wenn eine Partei eine solche behauptet und bewiesen gehabt hätte. Die Beklagte habe der sie treffenden Beweislast für einen einen vom Wortlaut abweichenden Parteiwillen nicht entsprochen, sodass das Erstgericht die Negativfeststellung getroffen habe, es könne nicht feststellen, was zwischen G* und H* C* besprochen worden sei.

2.4.1. Zu den Grundsätzen der Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 914 f ABGB kann auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden.

Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist jedoch die Formulierung „ Falls der Geschenknehmer die Liegenschaft […] verkauft, ist er verpflichtet, die Hälfte des Verkaufserlöses je zur Hälfte an seine Schwester A* B*-C* […] und an seine Nichte D* C* […] auszubezahlen“ auch in Zusammenschau mit der gesamten vertraglichen Vereinbarung und den Umständen des Abschlusses nicht dahingehend unklar, ob sich das den Klägerinnen jeweils zu zahlende Viertel auf den Gesamtkaufpreis oder auf den dem mit dem Schenkungsvertrag ./A übertragenen Hälfteanteil an der Liegenschaft entsprechenden Anteil des Verkaufserlöses bezieht.

Der Wortlaut der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen spricht – wie schon vom Erstgericht erkannt – für die Beteiligung der Klägerinnen am gesamten Verkaufserlös für die gesamte Liegenschaft zu je einem Viertel.

Es steht fest, dass G* C* mit der Vereinbarung Gerechtigkeit zwischen den Geschwistern herstellen wollte und davon ausging, dass, solange H* C* bzw die Beklagte Eigentümer der Liegenschaft seien, der Garten von der „Familie“ genutzt werden könnte. Sollte die Liegenschaft verkauft werden, bestünde keine Nutzungsmöglichkeit mehr und sollten die Klägerinnen finanziell abgefunden werden.

Als zugestanden gilt (siehe oben), dass G* C* beim Kauf der Liegenschaft im Jahr 1999 den gesamten Kaufpreis getragen hat. Damit hat sie H* C* durch seine Aufnahme in den Kaufvertrag als Käufer einer Liegenschaftshälfte diese schon damals unentgeltlich zugewendet. Es widerspräche der von G* C* im Fall der Veräußerung der Liegenschaft und des Verlusts der Nutzungsmöglichkeit für die „Familie“ angestrebten gerechten Abfindung der Klägerinnen, wenn sich diese die Hälfte des halben Verkaufserlöses – also ein Viertel - teilen müssten, während H* C* bzw der Beklagten drei Viertel des Erlöses aus dem Verkauf der zur Gänze unentgeltlich aus dem Vermögen G* C* übernommenen Liegenschaft zukäme.

Gerecht ist mangels Anhaltspunkte für eine abweichende Auffassung eine – soweit wie möglich – gleichmäßige Aufteilung des Verkaufserlöses für die gesamte Liegenschaft auf die drei Kinder G* C* bzw die Nachkommen dieser Kinder.

Die vom Erstgericht gesehenen, für einen vom Wortlaut der Vereinbarung abweichenden Parteiwillen sprechenden Umstände liegen bei gebotener Berücksichtigung der schlüssig zugestandenen unentgeltlichen Zuwendung schon der ersten Liegenschaftshälfte an H* C* und ebenso gebotener Ausblendung der oben aufgezeigten überschießenden dislozierten Feststellung des Erstgerichts nicht vor.

Dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung zu Gunsten der Klägerinnen entsprechend haben diese daher Anspruch auf jeweils ein Viertel des Gesamterlöses aus dem Verkauf der gesamten Liegenschaft.

Im Sinn der von G* C* angestrebten Gerechtigkeit sind auch die Lasten aus dem Liegenschaftsverkauf gerecht aufzuteilen. Als Verkaufserlös ist demgemäß der erzielte Verkaufspreis von EUR 425.000,- nach Abzug der von der Beklagten unbestritten getragenen Immobilienertragsteuer von EUR 17.850,- heranzuziehen. Den Klägerinnen gebührt somit jeweils die Zahlung von EUR 101.787,50 samt Zinsen. Die Mehrbegehren sind als unberechtigt abzuweisen.

2.5. Der somit teilweise berechtigten Berufung der Klägerinnen war Folge zu geben und das angefochtene Urteil diesem Ergebnis entsprechend abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 43 Abs 2 ZPO. Die Klägerinnen sind mit ihrer Klage zu rund 96 % durchgedrungen und haben gemäß § 43 Abs 2 1. Fall Anspruch auf Ersatz ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten auf Basis des Ersiegten.

Die Einwendungen der Beklagten und des Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten gegen das Kostenverzeichnis der Klägerinnen (§ 54 Abs 1a ZPO) zu folgenden Positionen sind berechtigt:

Die Kosten einer Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht vom 14.6.2023 waren schon mangels Bescheinigung nicht zuzuerkennen ( Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 54 ZPO Rz 4). Die Kosten des Fristerstreckungsantrags vom 23.10.2023 (zumal ohne Angabe eines Grunds für die Erstreckung) entspringen allein der Sphäre der Klägerinnen und sind als unnötige Mehrkosten nicht zu ersetzen (vgl Schindler/Schmoliner , aaO § 48 ZPO Rz 1). Der vorbereitende Schriftsatz vom 6.2.2024 und die Äußerung vom 7.5.2024 waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Beide Schriftsätze enthielten in weitem Umfang kein wesentliches zusätzliches Vorbringen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 41 ZPO Rz 5). Soweit neues Vorbringen vorlag, hätte dieses ohne Rechtsnachteil in der nächstfolgenden Tagsatzung erstattet werden können. Die genannten Leistungen waren nicht zu honorieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 2, 50 ZPO (Berufung) und §§ 41, 50 ZPO (Berufungsbeantwortung). Die Klägerinnen waren mit ihrer Berufung zu rund 92 % erfolgreich und haben gemäß § 43 Abs 2 1. Fall Anspruch auf Ersatz der vollen Kosten ihres Rechtsmittels auf Basis des Ersiegten. Im Verfahren über die Berufung der Beklagten haben die Klägerinnen vollständig obsiegt und gemäß § 41 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung.

Am Rechtsmittelverfahren waren die Klägerinnen und die Beklagte, nicht jedoch auch der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beteiligt. Den Klägerinnen gebührt daher statt verzeichneter 15 % nur ein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG von 10 % ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.25 mwN). Auch der Ersatz der für die Berufung entrichteten Pauschalgebühr gebührt nur mit einem Streitgenossenzuschlag von 10 % (vgl Obermaier , aaO Rz 3.26).

Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.