(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.
(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.
§ 15 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 15 Allgemeines
…§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes , ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden. (2…
§ 37 Europäisches System der Registervernetzung
…der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft; 6. die Löschung der Gesellschaft; 7. die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung…
Art. 31 Artikel XXXI
…Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2003, zu § 15 , BGBl. Nr. 10/1991) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und…
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