Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH, FN **, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, über den Rekurs des Geschäftsführers B * , **, gegen die Beschlüsse des Handelsgerichts Wien vom 8.5.2025, **-5 und -6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH mit Sitz in ** ist seit 5.11.2022 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Der Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Ihr Geschäftsführer ist B*.
Mit Zwangsstrafverfügungen vom 10.4.2025 verhängte das Erstgericht über die Gesellschaft (ON 1) und den Geschäftsführer (ON 2) für den Zeitraum 1.12.2024 bis 31.1.2025 jeweils eine Zwangsstrafe von EUR 350,- wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß den §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc) der Gesellschaft zum 31.12.2023 bis zum 31.1.2025 (Stichtag der Zwangsstrafverfügungen) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen.
Infolge der rechtzeitigen Einsprüche der Gesellschaft und des Geschäftsführers verhängte das Erstgericht mit den nun angefochtenen Beschlüssen im ordentlichen Verfahren Zwangsstrafen von jeweils EUR 350,- über den Geschäftsführer (ON 5) und die Gesellschaft (ON 6).
Gegen den Beschluss ON 5 richtet sich der am 2.7.2025 beim Rekursgericht überreichte Rekurs des Geschäftsführers, erkennbar mit dem Antrag, diesen Beschluss ersatzlos zu beheben und von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen. Im Sinne einer sacherledigungsfreundlichen Auslegung wertete das Erstgericht diesen Rekurs auch als solchen gegen den Beschluss ON 6.
Der Rekurs ist verspätet .
Gemäß § 15 FBG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im Firmenbuchverfahren 14 Tage, beginnend mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Die Tage des Postlaufs werden in diese Frist nicht eingerechnet (§ 89 Abs 1 GOG).
Die Zustellung an den Geschäftsführer erfolgte durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist war der 14.5.2025. Gemäß § 17 Abs 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, mit diesem Tag beginnt die (Rekurs-)Frist zu laufen. Dass die Postsendung vom Geschäftsführer erst am 28.5.2025 behoben wurde, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Die Zustellung des bekämpften Beschlusses wurde somit durch Hinterlegung am 14.5.2025 bewirkt, sodass für den Geschäftsführer die Rekursfrist mit Ablauf des 28.5.2025 endete.
Der Gesellschaft wurde der angefochtene Beschluss am 9.5.2025 elektronisch zugestellt. Für sie endete die 14-tägige Rekursfrist mit Ablauf des 23.5.2025.
Der erst am 2.7.2025 beim Rekursgericht überreichte Rekurs war daher als verspätet zurückzuweisen.
Von der Erteilung eines Verbesserungsauftrags zur Klärung der Frage, ob eine Rekurserhebung auch gegen den Beschluss ON 6 tatsächlich beabsichtigt war, konnte daher abgesehen werden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu beantworten.
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