Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen S* GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in Wien, im Verfahren über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 7. Juni 2025, GZ 6 R 197/25x-6, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. Mai 2025, GZ 75 Fr 17832/25t-1, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Zurückziehung der Revisionsrekurse ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO – hier: iVm § 15 Abs 1 FBG, § 71 Abs 4 AußStrG – bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (6 Ob 197/25a; RS0110466 [T5, T6]).
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