Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN * im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen F* GmbH mit dem Sitz in * W*, über den Revisionsrekurs des Geschäftsführers Dr. A*, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2025, GZ 6 R 146/25x 28, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Februar 2025, GZ 73 Fr 17571/22t 19, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Im Firmenbuch ist zu FN * die F* GmbH (Gesellschaft) eingetragen. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist Dr. A* (Geschäftsführer).
[2] Mit Beschluss vom 14. 8. 2023 verhängte das Erstgericht eine Zwangsstrafe über den Geschäftsführer.
[3] Am 31. 8. 2023 brachte der Geschäftsführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
[4] Diesen Antrag wies das Erstgericht (richtig) ab.
[5] Den dagegen vom Geschäftsführer erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht zurück.
[6] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Geschäftsführers mit dem (sinngemäßen) Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben werde.
[7] Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe sind nach § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde ( RS0044213 ; RS0012383 ; RS0044330 ).
[8] Der Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden