Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende, den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Löschung der Gesellschaft bzw. Änderung des Firmenwortlauts, über den Rekurs der B* GmbH, FN **, **, vertreten durch Georges Leser Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 5.12.2024, ** 1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:
„ Der Antrag der B* GmbH vom 29.11.2024 auf Löschung/Änderung des Firmenwortlauts der A* GmbH, FN **, wird zurückgewiesen .“
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die B* GmbH ( Antragstellerin ) ist seit 27.3.2010 zu FN ** im Firmenbuch des Landesgerichts Eisenstadt eingetragen. Seit August 2020 hat sie ihren Sitz in **. Sie firmierte zwischen 27.3.2010 und 12.10.2023 unter der Bezeichnung „ A* GmbH “.
Die A* GmbH (vormals C* GmbH; Antragsgegnerin ) mit Sitz in ** ist seit 25.7.2023 zu FN ** im Firmenbuch des Landesgerichts Eisenstadt eingetragen. Am 12.10.2023 erfolgte zu ** die Änderung des Firmenwortlauts auf „ A* GmbH “.
Alleingesellschafterin der Antragstellerin ist seit 15.8.2020 die D* GmbH, FN **. Diese war zwischen 25.7.2023 und 9.11.2024 auch Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin.
Gesellschafter der D* GmbH waren von 12.2.2020 bis 9.11.2024 E* und F*, die über Tochtergesellschaften der D* GmbH in unterschiedlichen Unternehmenssparten tätig waren. Seit 9.11.2024 ist E* Alleingesellschafter der D* GmbH.
Am 29.11.2024 beantragte die Antragstellerin, die Eintragung der Antragsgegnerin im Firmenbuch zu löschen oder sie zur Änderung des Firmenwortlauts anzuhalten, sodass eine ausreichende Unterscheidbarkeit gegeben sei.
E* sei aufgrund eines Spaltungs und Übernahmevertrags Alleingesellschafter der D* GmbH geworden. Die Antragsgegnerin sei von der D* GmbH im Rahmen einer entflechtenden Spaltung in die G* GmbH abgespalten worden. Alleineigentümer der G* GmbH sei F*. Die Firma der in der D* GmbH verbliebenen Antragstellerin sei im Zuge der Spaltung auf H* GmbH umfirmiert worden. Hintergrund der Spaltung sei die beabsichtigte Trennung der beiden Gesellschafter E* und F* gewesen. Im Rahmen der Spaltung hätten sich diese dazu verpflichtet, in den Geschäftsbereichen des anderen nicht tätig zu werden. Hinsichtlich der bestehenden Kunden sei vereinbart gewesen, diese sukzessive und einvernehmlich über die Unternehmensspaltung zu informieren. Der Geschäftsführer der Antragstellerin habe Kenntnis erlangt, dass F* aktiv und in Schädigungsabsicht Kunden von der Antragstellerin für die Antragsgegnerin abgeworben habe.
Der Firmenname der A* GmbH sei zur G* GmbH zugehörig. Es bestehe Verwechslungsgefahr für Geschäftspartner und Kunden. Daraus resultiere eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Antragstellerin.
Mit dem angefochtenen Beschlussteilte das Erstgericht unter Verweis auf § 29 Abs 1 UGB mit, dass es sich zu keiner im Antrag genannten Handlungen veranlasst sehe, da die Antragsgegnerin in der politischen Gemeinde ** eingetragen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass die A* GmbH zur Umfirmierung und zum Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens verpflichtet werde.
Der Rekurs ist nicht berechtigt:
1.§ 29 Abs 1 UGB, auf den sich die Antragstellerin beruft, sieht vor, dass sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht jedem, der durch eine Firmenbucheintragung in seinen Firmenrechten verletzt ist, die Rechtsmittelbefugnis zu (6 Ob 2/94; Herder in Artmann, UGB 3 § 29 Rz 43).
Im konkreten Fall ist die Rekursfrist, die nach ständiger Rechtsprechung mit der Veröffentlichung der Firmenbucheintragung beginnt, längst abgelaufen, weil die Antragsgegnerin seit 12.10.2023 unter dieser Bezeichnung firmiert.
Nach Ablauf der Rekursfrist steht dem in seinen Firmenrechten Verletzten – neben allfälligen Ansprüchen nach § 43 ABGB, § 9 UWG und §§ 12, 53 MSchG – eine Klage nach § 37 UGB offen ( Herder , aaO § 29 Rz 43, § 37 Rz 16ff [19]).
2.Anstelle dieser Rechtsbehelfe begehrte die Antragstellerin hier ein Vorgehen des Firmenbuchgerichts nach § 10 Abs 2 FBG und/oder nach § 24 FBG.
3.Gemäß § 10 Abs 2 FBG kann das Gericht eine Eintragung von Amts wegen löschen, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig (geworden) ist. Sowohl Betroffene im Sinne des § 18 FBG als auch Dritte können amtswegige Löschungen nach § 10 Abs 2 FBG nur anregen , sie haben keinen Erledigungsanspruch ( Pilgerstorfer in Artmann, UGB 3, § 10 FBG Rz 13; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 10 Rz 44f). Wird eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht (RS0124480).
4.Nach der zweiten Alternative des § 24 Abs 1 FBG ist derjenige, der eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, mit Zwangsstrafen anzuhalten, den Gebrauch der Firma zu unterlassen. Unzulässig ist der Gebrauch einer Firma unter anderem dann, wenn die Firma zwar im Firmenbuch eingetragen ist, sie jedoch entgegen den firmenrechtlichen Vorschriften gebildet oder fortgeführt wurde. Ebenso, dass die Firma eingetragen wurde, obwohl sie nicht hätte eingetragen werden dürfen ( PilgerstorferaaO § 24 FBG Rz 34). Auch im Anwendungsbereich des § 24 FBG gibt es keinen Antragsbefugten, und zwar grundsätzlich auch nicht beim unbefugten Gebrauch einer Firma ( PilgerstorferaaO § 24 FBG Rz 46). Es können sohin nur Anregungenan das Firmenbuchgericht herangetragen werden. Wer ein Zwangsstrafverfahren anregt, hat keine Parteistellung und demnach auch keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem seine Anregung abgelehnt wurde (RS0123665; KodekaaO § 24 FBG Rz 67).
5.Da die Antragstellerin nur eine Anregungsbefugnis nach § 10 FBG und § 24 FBG hat und das Erstgericht diese Anregung nicht aufgegriffen hat, konnte ihr Antrag auf Löschung bzw Änderung der A* GmbH vom 29.11.2024 zurückgewiesen werden. Der Beschluss des Erstgerichts vom 5.12.2024 ist mit dieser Maßgabe zu bestätigen.
6. Die Antragstellerin hat unbeschadet ihres Antrags auf einen Kostenzuspruch keine Kosten verzeichnet. Im Übrigen hätte sie die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
7.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der letztgenannten Bestimmungen waren nicht zu lösen. Das Rekursgericht orientierte sich an der zitierten Rechtsprechung und der angeführten Literatur.
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