Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* GmbH Co KG , FN **, **, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2022, über den Rekurs des Geschäftsführers der unbeschränkt haftenden Gesellschafterin B* GmbH, FN **, C * , geboren am **, **, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.4.2025, **-5, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die mit EUR 3.600,- festgesetzte Zwangsstrafe auf EUR 2.000,- herabgesetzt wird.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien ist seit 21.10.2020 zu FN ** die A* GmbH Co KG ( Gesellschaft ) eingetragen. Einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die B* GmbH, FN **. Deren Alleingeschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis seit 20.11.2018 ist C* ( Geschäftsführer ).
Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Jahresabschlüsse wurden bislang nicht eingereicht. Wegen der Verletzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff UGB waren gegen die Gesellschaft bzw. gegen den Geschäftsführer bereits mehr als 20 Zwangsstrafverfahren anhängig.
Mit Zwangsstrafverfügung vom 3.4.2025 verhängte das Erstgericht unter anderem über den Geschäftsführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Unterlagen für die Rechnungslegung der Gesellschaft (Jahresabschluss, etc) zum 31.12.2022 bis zum 31.5.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von EUR 700, (ON 2).
Im dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Geschäftsführer vor, alle Abteilungen der Gesellschaft seien bereits seit Ende März 2025 nach ** übersiedelt. Bis Ende Juni 2025 werde die Auflösung der Gesellschaften in Österreich erfolgen. Weiters führte er aus: „ Bis Weihnachten werden es an die 100 ** Gesellschaften sein, die Österreich den Rücken kehren. ES LEBE DER BÜROKRATISMUS IN ÖSTERREICH!!! Gegen D* im Finanzministerium hagelt es bereits Strafanzeigen … das Firmenbuch folgt! Die Begründung entnehmen Sie den Strafanzeigen. Wir beantragen die Aufhebung der Geldstrafen “.
Mit dem angefochtenen Beschluss verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von EUR 3.600, über den Geschäftsführer. Es sei nicht erkennbar, was das Vorbringen im Einspruch mit der Sache zu tun habe. Seit 2020 würden keine Jahresabschlüsse offengelegt, zahlreiche Strafen seien bereits verhängt worden. Daher sei die Strafe auf das Maximum zu erhöhen, um den Geschäftsführer endlich zur Pflichterfüllung anzuhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung und die Einstellung des Zwangsstrafverfahrens. Die Gesellschaft sei nach dem Verkauf des Windparks in ** laufend geschrumpft. Planungsgeschäfte hätten erst ab Mitte 2022 wieder in Angriff genommen werden können. Dabei seien laufend Ausgaben angefallen, die teils durch Akontozahlungen von Interessenten abgegolten worden seien. Geld sei Mangelware. Er sei Mindestpensionist, der unentgeltlich arbeite, und könne die Strafen und Kosten der Erstellung der Jahresabschlüsse nicht bezahlen. Im Zuge der Liquidation in den nächsten Monaten bekomme er Geldmittel aus **, um die Jahresabschlüsse zu finanzieren und die Geschäfte in Österreich zu beenden. Bei Jahresumsätzen von knapp über EUR 35.000,- müsse gespart werden, beim Unnötigsten zuerst. Die verhängte Strafe sei wissentlich und willentlich falsch und zu hoch berechnet worden.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
1.Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen.
Diese Vorschriften sind gemäß § 189 Abs 1 Z 2 lit a UGB auch auf unternehmerisch tätige GmbH Co KG anzuwenden. Die Pflicht zur Einreichung trifft diesfalls die gesetzlichen Vertreter der vertretungsbefugten Komplementärgesellschaft ( Fellinger in Straube/Ratka/Rauter, WK UGB³ § 189 Rz 24/1; § 277 Rz 24). Umstände, die eine unternehmerische Qualifikation der Gesellschaft ausschließen, wurden nicht dargetan (vgl 6 Ob 112/13h).
Ziel der Offenlegungsvorschriften ist die Unterrichtung Dritter über geschäftsrelevante Umstände, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können (RS0113090).
2.Nach § 283 Abs 2 UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von EUR 700,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350,- zu verhängen, und zwar über den/die Geschäftsführer (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Strafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von EUR 700,- bis EUR 3.600,-, bei Kleinstkapitalgesellschaften von EUR 350,- bis EUR 1.800,- verhängt werden (§ 283 Abs 3 UGB).
3.§ 283 UGB weist die Organe der Rechtspflege zwingend zur Verhängung einer Zwangsstrafe durch die Erlassung einer Strafverfügung ohne vorausgehendes Verfahren nach Ablauf der Offenlegungsfrist (damit der Frist gemäß § 277 UGB) an. Von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung oder einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren kann nur abgesehen werden, wenn die offenlegungspflichtigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren. Diesbezüglich besteht kein Ermessen des Gerichts.
4.Der Begriff „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ in § 283 Abs 2 UGB entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO (RW0000513). Mangels einer dem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO vergleichbaren Bestimmung reicht im Zwangsstrafverfahren schon ein minderer Grad des Versehens und damit leichte Fahrlässigkeit aus, um die Unvorhersehbarkeit zu beseitigen (RS0123571; 6 Ob 214/15m; 6 Ob 66/12t je mwN). Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden haben die Einreichpflichtigen im Zwangsstrafverfahren schon in erster Instanz darzutun (6 Ob 214/15m ua). Eine amtswegige Ermittlungspflicht des Firmenbuchgerichts im Zwangsstrafverfahren besteht nicht; dieses ist also nicht verpflichtet, Erhebungen zu möglichen Hinderungsgründen anzustellen (RS0069653; 6 Ob 134/11s ua). Vielmehr hat der Vorlagepflichtige im Einspruch die der Erfüllung seiner Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun (6 Ob 246/07f, 6 Ob 134/11s). Anhand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt.
5.Es ist Sache der Geschäftsführer der offenlegungspflichtigen Gesellschaft, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für die rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (RS0127065). Sie können sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange sie nicht nachweislich alles unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0125140, RS0123571 [T2]).
6. Den objektiven Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafe zieht der Geschäftsführer nicht in Zweifel.
7.Soweit er im Rekurs erstmals für die Erstellung der Jahresabschlüsse fehlende finanzielle Mittel geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass schon mit dem Einspruch gegen die Zwangsstrafverfügung sämtliche der Erfüllung der Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse darzutun sind (vgl RS0127330; vgl auch 6 R 15/24f ua). Wird im Einspruch versäumtes Vorbringen erst mit dem Rekurs nachgeholt, verstößt dies gegen das Neuerungsverbot des § 49 Abs 2 AußStrG; solches Vorbringen ist damit unbeachtlich.
Im Übrigen reicht die Behauptung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft nicht aus, die Unmöglichkeit der Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff UGB darzutun, zumal die Bilanzerstellung gerade bei – wie hier nach dem Rekursvorbringen – kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht (vgl RS0127629 [T4]; Kodek in Kodek/Nowotny/UmfahrerFBG § 24 Rz 36 mwN).
8.Hinsichtlich der vorgebrachten Verlegung der Abteilungen der Gesellschaft nach ** und der geplanten Auflösung/Liquidation der Gesellschaft in Österreich ist dem Geschäftsführer entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresabschlusses auch dann besteht, wenn die Gesellschaft keine Tätigkeit ausübt (RS0115833 [T15]). Erst mit Eintragung der Löschung im Firmenbuch enden die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten ( Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 91 Rz 22). Dem Rekurs kommt daher insofern kein Erfolg zu.
9. Bei der Strafbemessung kann grundsätzlich auf den Umstand der gleichzeitigen Verhängung mehrerer Zwangsstrafen – wie hier (vgl 6 R 181/25v, 6 R 182/25s und 6 R 183/25p) – Bedacht genommen werden. Im konkreten Fall hat das Erstgericht jedoch aufgrund der jahrelangen beharrlichen Verletzung der Offenlegungspflicht trotz zahlreicher vorangegangener Zwangsstrafverfahren sowie der mangelnden Einsicht des Geschäftsführers, seinen gesetzlichen Verpflichtungen überhaupt nachkommen zu wollen, zu Recht im ordentlichen Verfahren eine deutliche Erhöhung der verhängten Zwangsstrafe vorgenommen.
Dass der Geschäftsführer Mindestpensionist sei, hat er erstmals im Rekurs behauptet, und nicht durch die Vorlage von Urkunden bescheinigt.
Allerdings war die verhängte Zwangsstrafe mit Rücksicht auf die nach der Aktenlage anzunehmende Größe der Gesellschaft nicht mit dem Höchstbetrag des vorgesehenen Strafrahmens zu bemessen, sondern wird in teilweiser Stattgebung des Rekurses auf den Betrag von EUR 2.000,- herabgesetzt.
10.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 15 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Erhebliche Rechtsfragen im Sinne der letztgenannten Bestimmung waren nicht zu beantworten.
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