Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN * eingetragenen C* GmbH mit dem Sitz in Wien, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers R*, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. April 2026, GZ 6 R 108/26k und 6 R 110/26d-15, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] 1. § 283 UGB sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwangsstrafen zu verhängen sind. Dass im vorliegenden Fall der Jahresabschluss zum 31. 12. 2024 zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht eingereicht worden war, ist nicht strittig.
[2] 2. Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, hat jeder Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren darzutun, dass die (rechtzeitige) Offenlegung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war (RS0123571 [T7]). Dabei reicht allerdings für die Verhängung von Zwangsstrafen bloße – auch leichte – Fahrlässigkeit aus (RS0123571).
[3] 3. Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 9/26f Rz 3). Dieser Zweck rechtfertigt eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (vgl RS0123571 [T11, T14]).
[4] 4.Die Berufung auf gesellschaftsinterne Umstände ist nicht geeignet, die Geschäftsführer und die Gesellschaft zu entschuldigen, könnte doch der Zweck der Offenlegung leicht vereitelt werden, wenn man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen ließe, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen (vgl RS0123571 [T14]; 6 Ob 214/15m ErwGr 3.3. = RS0127070 [T4]). Die Beschlagnahme von Unterlagen – oder wie hier des Mobiltelefons des zweiten Geschäftsführers als Datenträger – im Zuge eines – gegen diesen geführten – Strafverfahrens und die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn reicht für die Dartuung der Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht nicht aus, weil jeder Geschäftsführer verpflichtet ist, fehlende Unterlagen nach Möglichkeit zu beschaffen oder zu rekonstruieren (vgl 6 Ob 33/09k; 6 Ob 205/06z).
[5] Ein Geschäftsführer kann sich wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T2, T10, T13]).
[6] 5. Die diesen Grundsätzen entsprechende Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Nichterf üllung der Offenlegungspflicht auf organisatorische Versäumnisse (insbesondere fehlende Kontrolle des Vorhandenseins von Backups der Buchhaltungsdaten und fehlende Bemühungen um Einsicht in die Datenträger bzw deren Ausfolgung) zurückzuführen sei, bedarf daher keiner Korrektur.
[7]Im Verfahren wurde insbesondere nicht aufgezeigt, welche konkreten Schritte der – nicht verhaftete – Geschäftsführer wann unternommen hat, um sich die erforderlichen Daten zu beschaffen bzw überhaupt die Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zu ermöglichen (RS0115833 [T13]; vgl auch RS0127098; RS0123571 [T2, T10, T13]; vgl zur Datensicherung bei EDV-Buchführung etwa Gelter in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 [2022] § 190 Rz 47).
[8] 6. Zusammengefasst vermag der Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen zur Darstellung zu bringen.
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