Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der G* GmbH, *, wegen Änderungen im Stand der Gesellschafter, Geschäftsführerwechsel und Löschung eines Prokuristen, im Verfahren über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Geschäftsführers Ing. M*, geboren am *, vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Gesellschafterinnen E* GmbH, FN *, und M* GmbH, FN *, beide *, beide vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 2025, GZ 6 R 158/25m 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revisionsrekurse wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Sämtliche Revisionsrekurswerber zogen ihre Rechtsmittel mit Schriftsätzen vom 30. 1. 2026 und 16. 2. 2026 zurück.
[2] Die Zurückziehung der Revisionsrekurse ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO – hier: iVm § 15 Abs 1 FBG, § 71 Abs 4 AußStrG – bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (6 Ob 64/19h; RS0110466 [T5, T6]).
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