Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Pscheidl und MMag. Klaus in der Firmenbuchsache der A* GmbH , FN **, **, wegen Eintragung der Neufassung der Errichtungserklärung, über den Rekurs der Geschäftsführerin B* , ebendort, vertreten durch Mag. Peter Bauer, öffentlicher Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16.5.2025, **-6, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass nachstehende Firmenbucheintragung bewilligt wird:
„Generalversammlungsbeschluss vom 26.3.2025
Neufassung der Errichtungserklärung“
Der Vollzug dieser Eintragung obliegt dem Landesgericht St. Pölten als Firmenbuchgericht.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung
Die A* GmbH ( Gesellschaft ) mit Sitz in ** ist zu FN ** im Firmenbuch eingetragen. Ihre Alleingeschäftsführerin und Alleingesellschafterin B* ( Geschäftsführerin ), geboren am **, war mit einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von EUR 10.000 eingetragen.
Am 27.3.2025 beantragte die Geschäftsführerin beglaubigt unterfertigt die Eintragung der Neufassung des „Gesellschaftsvertrages“ sowie die Eintragung der zur Gänze einbezahlten Stammeinlage. Sie brachte vor, sie als Alleingesellschafterin habe den Gesellschaftsvertrag in seinem gesamten Inhalt neu gefasst und teilte mit, dass das Stammkapital „ nunmehr zur Gänze einbezahlt wird“. Dem Antrag schloss sie das notariell errichtete Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung vom 26.3.2025 und eine Beurkundung der neu gefassten Satzung gemäß § 51 Abs 1 GmbHG an. Diese trägt die Überschrift „Gesellschaftsvertrag“. Laut Punkt Drittens wurde das Stammkapital zur Gänze in bar einbezahlt.
Das Erstgericht erteilte mit Beschluss vom 31.3.2025 (ON 2) einen Verbesserungsauftragmit dem Hinweis, dass es keinen „Gesellschaftsvertrag“ gebe, weil die Gesellschaft durch ihre einzige Gesellschafterin entsprechend § 3 Abs 2 GmbHG durch die „ Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft “ gegründet worden sei. Auch im Fall einer Änderung bleibe diese Bezeichnung gleich. Die Mitteilung, “ dass das Stammkapital nunmehr zur Gänze einbezahlt wird “, beziehe sich auf die Zukunft, und es sei dazu ein Zahlungsnachweis vorzulegen.
Mit Eingabe vom 11.4.2025 verwies die Geschäftsführerin auf einen Einzahlungsnachweis vom 21.1.2025, beantragte die Eintragung der Neufassung der „ Errichtungserklärung “ und hielt den Antrag auf Änderung des geleisteten Stammkapitals aufrecht. Dieser Eingabe war eine Buchungsbestätigung vom 11.4.2025 über EUR 5.000 angeschlossen.
Das Erstgericht erteilte daraufhin mit Beschluss vom 14.4.2025 (ON 4) einen zweiten Verbesserungsauftrag und verwies darauf, dass eine bloße Änderung des Eintragungsbegehrens nicht ausreiche. Es sei auch die Überschrift in der Neufassung der Urkunde von „ Gesellschaftsvertrag “ auf richtig „ Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft “ zu korrigieren. Soweit im Schreiben ein Einzahlungsnachweis vom 21.1.2025 genannt werde, sei dieses Datum auf der Urkunde nicht ersichtlich.
Mit Eingabe vom 24.4.2025 teilte die Geschäftsführerin mit, dass die Einzahlung nicht am 21.1.2025 erfolgt sei, sondern am 11.4.2025. Dazu legte sie abermals eine Einzahlungsbestätigung sowie einen Kontoauszug der Gesellschaft vor. Weiters führte sie aus, § 3 Abs 2 GmbHG bezeichne bei einer Einpersonen-Gesellschaft den Gesellschaftsvertrag als Errichtungserklärung. Diese Bestimmung beziehe sich nur auf den ersten Abschnitt des ersten Hauptstücks und somit die Errichtung der GmbH, nicht aber auf die weiteren Bestimmungen. Eine Änderung der Satzung der Gesellschaft wäre daher überschießend, auch weil die Überschrift vor dem ersten Punkt der Errichtungserklärung stehe und nicht zum Inhalt der Satzung geworden sei, sondern die Urkunde nur identifiziere und klassifiziere. Inhalt und Umfang der einem Vertrag entspringenden Rechte seien nach dem Vertragstext und nicht nach der Überschrift zu beurteilen. Eine falsche Bezeichnung schade nicht, weshalb die beantragte Eintragung vorzunehmen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Eintragungsbegehren ab.
Hinsichtlich der Neufassung der Satzung wiederholte es im Wesentlichen die Begründung der beiden Zwischenerledigungen. Gemäß § 3 Abs 2 GmbHG werde bei der Gründung der Gesellschaft durch eine Person der „ Gesellschaftsvertrag “ durch die „ Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft “ ersetzt. Der Aufforderung, die Überschrift in der Neufassung der Errichtungserklärung zu korrigieren, sei nicht nachgekommen worden. Eine beliebige Bezeichnung sei unzulässig.
Die Volleinzahlung des Stammkapitals sei erst am 11.4.2025 und damit nach dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt, weshalb auch dieses Begehren unberechtigt sei.
Lediglich gegen die verweigerte Eintragung der Neufassung der Errichtungserklärung richtet sich der Rekurs der Geschäftsführerin. Sie beantragt die Abänderung im Sinne der Eintragung der „ Neufassung des Gesellschaftsvertrages “, hilfsweise der „ Neufassung der Errichtungserklärung “.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Eingangs ist festzuhalten, dass die Abweisung des Eintragungsbegehrens hinsichtlich der Volleinzahlung des Stammkapitals unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist.
Über neuerlichen Antrag der Gesellschaft wurde zwischenzeitig im Firmenbuch am 18.6.2025 die vollständige Einzahlung der Stammeinlage eingetragen (**).
2.Der Geschäftsführerin einer GmbH, die gemäß § 51 GmbHG die Abänderung des Gesellschaftsvertrages zum Firmenbuch anmeldet, kann in dieser Eigenschaft auch im eigenen Namen gegen den (abweisenden) Beschluss des Firmenbuchgerichtes Rekurs erheben (vgl RS0005933 iVm [T2]). Hier bekämpft die Geschäftsführerin die Abweisung ihres Antrags, sodass ihre Rekurslegitimation im eigenen Namen zu bejahen ist.
3.Im Rekurs wiederholt die Geschäftsführerin im Wesentlichen ihre Argumente aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Die Überschrift des Gesellschaftsvertrages sei irrelevant, selbst eine falsche Bezeichnung schade nicht. § 3 Abs 2 GmbHG normiere, dass bei einer Einmanngesellschaft der Gesellschaftsvertrag durch die Errichtungserklärung ersetzt werde. Nach der Regierungsvorlage könne der Begriff Gesellschaftsvertrag auch so interpretiert werden, dass er auch das einseitige Gründungsgeschäft als einseitigen Willensakt umfasse. Dies betreffe jedoch nur den Akt der Gründung, nicht jedoch das weitere Bestehen der Gesellschaft. Der Gründungsakt durch eine Person könne mangels Synallagma richtigerweise nur durch eine Erklärung erfolgen. Nach erfolgter Eintragung der Gesellschaft komme dem Gesellschaftsvertrag bzw der Errichtungserklärung jedoch die Funktion der Verfassung der Gesellschaft als Organisationsvertrag zu, also dem Vertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Das GmbHG kenne die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft nur im Zusammenhang mit der Gründung. Bei Änderung der Satzung könne daher – auch nach Gründung durch eine Person – als Überschrift „ Gesellschaftsvertrag “ gewählt werden.
4.1Anmeldungen zum Firmenbuch haben gemäß § 16 Abs 1 FBG die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Das Gericht ist an den Antrag gebunden und darf nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist der Mangel nicht nach § 17 FBG behebbar (vgl Szöky in Straube/Ratka/Rauter , WK-UGB 4§ 16 FBG Rz 1), ist er abzuweisen ( Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 2 f). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 23 BlgNR 18. GP 17) ist bei Anwendung dieser Bestimmung nicht übertrieben formalistisch am Wortlaut zu haften und auf § 17 FBG über die Mängelbehebung und Verbesserung sowie auf die Grundsätze des außerstreitigen Verfahrens Bedacht zu nehmen. Das Firmenbuchgericht habe daher nach überwiegender Lehre auch bei einem nicht völlig bestimmten Eintragungsbegehren ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens die (richtige und vollständige) Eintragung vorzunehmen, wenn zumindest aus dem sonstigen Inhalt der Anmeldung (zB aus der Sachverhaltsdarstellung) im Zusammenhang mit dem Antragsbegehren eindeutig zu erkennen sei, welche Eintragungen begehrt werden. Jedenfalls nicht ausreichend sei es hingegen, wenn die einzutragenden Tatsachen lediglich den mit der Anmeldung vorgelegten Urkunden entnommen werden könnten ( Pilgerstorfer in Artmann, UGB³ § 16 FBG Rz 5; Zib in Zib/Dellinger, Großkomm UGB § 16 FBG Rz 1; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 16 Rz 9 ff).
4.2 Die Geschäftsführerin beantragte ursprünglich die Eintragung der Neufassung des „ Gesellschaftsvertrages “ und mit der verbesserten Eingabe die Eintragung der Neufassung der „ Errichtungserklärung “. Im Rekurs formulierte sie nun ein Haupt- und ein Eventualbegehren.
4.3Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden (§ 3 Abs 2 GmbHG). Da bei Errichtung der Gesellschaft durch nur eine einzige Person nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kein Vertrag vorliegen kann ( Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 861 Rz 1, 4 mwN), wird der Gesellschaftsvertrag im Fall der Einpersonen-Gründung durch eine einseitige Willenserklärung des Gründers – die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft (Errichtungserklärung) – ersetzt, wobei aber gemäß Abs 2 die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag auf die Errichtungserklärung sinngemäß anzuwenden sind ( Feltl/Aicher in WK-GmbHG § 3 Rz 53).
4.4 Da im vorliegenden Fall durch die Neufassung der Satzung keine zusätzlichen Gesellschafter beigetreten sind, liegt nach wie vor eine Einpersonen-Gesellschaft vor. Folglich handelt es sich auch nach der Neufassung um eine Errichtungserklärung und keinen Gesellschaftsvertrag. Trotz teilweise abweichender Bezeichnung strebte die Geschäftsführerin inhaltlich bereits mit dem Erstantrag die Eintragung der Neufassung der Errichtungserklärung an.
5.1Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages (hier: Neufassung der Errichtungserklärung) ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der notariell beurkundete Abänderungsbeschluss mit dem Nachweis des gültigen Zustandekommens anzuschließen, weiters der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages; er muss mit der Beurkundung eines Notars versehen sein, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen (§ 51 Abs 1 GmbHG).
Die Anmeldung ist von den Geschäftsführern öffentlich beglaubigt zu unterzeichnen (§ 11 Abs 1 UGB). Mit der Beglaubigung sind die Identitätskontrolle und die Beweissicherung verbunden, nicht aber die Inhaltskontrolle und eine Warnfunktion ( Milchrahm/Rauter in WK-GmbHG § 51 Rz 8/1). Die Geschäftsführer trifft gegenüber der Gesellschaft die Pflicht, eine Anmeldung der Satzungsänderung vorzunehmen ( Milchrahm/Rauter in WK-GmbHG § 51 Rz 10; vgl auch Diregger in U.Torggler, GmbHG § 51 Rz 3).
In formeller Hinsicht ist insbesondere zu prüfen, ob die Anmeldung durch alle Geschäftsführer und formgültig erfolgt ist, ob diese vollständig ist und ob die vorzulegenden Unterlagen beigefügt wurden ( Milchrahm/Rauter in WK-GmbHG § 51 Rz 26/1).
5.2Der Umstand, dass der Verbesserungsschriftsatz von der Geschäftsführerin nicht beglaubigt unterschrieben wurde, führt hier zu keinen Bedenken in formeller Hinsicht, weil die Anmeldung zwar die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen hat (§ 16 Abs 1 erster Satz FBG), der genaue Wortlaut aber nicht erforderlich ist und inhaltlich zumindest so viel anzugeben ist, dass die Eintragung auch ohne Heranziehung der Beilagen möglich wäre ( Milchrahm/Rauter in WK-GmbHG § 51 Rz 8). Dies ist hier mit dem Erstantrag in ausreichendem Maß als erfüllt anzusehen.
Die formellen Eintragungsvoraussetzungen liegen daher vor.
6.Bei satzungsändernden Beschlüssen besteht eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts (RS0061530 [T1l]). Der Umfang dieser Prüfungspflicht ist im Gesetz nicht im Einzelnen festgelegt. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein Eintragungsbegehren im Rahmen der formellen und materiellen Prüfungspflicht unabhängig von einer absoluten Nichtigkeit des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses in materieller Hinsicht dahin zu prüfen ist, ob zwingende gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden (RS0112040 [T2], R50108622 [T2]; 6 Ob l00/19b; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 22). Da ein Gesellschaftsvertrag eine untrennbare Einheit bildet und damit eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist, kann ein Gesellschaftsvertrag, der eine unzulässige Vertragsbestimmung enthält, nicht eingetragen werden (OLG Wien 6 R 42/22y mwN).
Im Hinblick auf den Inhalt des Satzungsänderungsbeschlusses ist zu prüfen, ob die neuen Regelungen – auch in Zusammenschau mit den anderen Satzungsbestimmungen – gesetzmäßig und widerspruchsfrei sind. Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Eintragung unklarer, unrichtiger oder widersprüchlicher Bestimmungen für den Rechtsverkehr schädlich ist. Den vorzulegenden vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages muss das Gericht nicht prüfen, zumal die Prüfung durch den Notar zu erfolgen hat und das Ergebnis der Prüfung durch notarielle Beurkundung dem Gericht vorliegt; fallen dem Gericht Unrichtigkeiten in der konsolidierten Fassung auf, ist nach § 17 FBG vorzugehen ( Milchrahm/Rauter in WK-GmbHG § 51 Rz 27f).
7.1§ 4 GmbHG legt den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages fest. Dieser ist gemäß Abs 1 dieser Bestimmung die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals sowie der Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Ein Gesellschaftsvertrag ist vollständig und grundsätzlich wirksam, wenn er die in § 4 Abs 1 GmbHG angeführten Regelungen enthält.
7.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen hindert der Umstand, dass die neu gefasste Satzung die Überschrift „ Gesellschaftsvertrag “ statt „ Errichtungserklärung “ enthält, die Eintragung der Neufassung nicht. Die vom Erstgericht herangezogene rechtliche Begründung trägt die Abweisung des Eintragungsbegehrens daher nicht.
8.1Nach § 4 Abs 1 Z 4 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage bestimmen. Der Gesellschaftsvertrag muss sich nach dieser Bestimmung zu den Einlageversprechen der Gesellschafter äußern ( Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 4 Rz 13). Die Bestimmung zielt insofern auf den bei der Errichtung der Gesellschaft abzuschließenden Gesellschaftsvertrag ab (vgl 3 Ob 402/58 ÖBA 1960, 58). Ist die Stammeinlage von allen Gesellschaftern eingezahlt worden, verliert die Aufzählung der ursprünglichen Gesellschafter und die Höhe der von ihnen seinerzeit zu leistenden Stammeinlagen ihre Bedeutung; es könnten auch in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages nur die ursprünglichen Gesellschafter und deren Stammeinlagen angeführt werden (3 Ob 402/58 ÖBA 1960, 58). Daher müssen nach Eintragung einer Gesellschaft und Erfüllung der Einlageverpflichtungen die Gesellschafter und die einzelnen Stammeinlagen nicht mehr angeführt werden (6 Ob 192/21k Rz 123).
8.2 Im vorliegenden Fall hatte die Alleingesellschafterin zwar – entgegen dem Wortlaut der neu gefassten Errichtungserklärung – ihre Stammeinlage im Antragszeitpunkt nicht zur Gänze einbezahlt. Die Einzahlung erfolgte laut Bankbestätigung aber am 11.4.2025, somit vor Fassung des angefochtenen Beschlusses. Damit spielte die ursprünglich falsche Angabe über die Volleinzahlung der Stammeinlage keine Rolle mehr.
9. Zusammengefasst liegt kein Grund vor, der einer Eintragung der Neufassung der Errichtungserklärung entgegensteht. In Stattgebung des Rekurses war die angefochtene Entscheidung daher im Sinn der Bewilligung der begehrten Eintragung abzuändern.
10.Der Vollzug der Eintragung obliegt dem Erstgericht (§ 20 Abs 2 FBG).
11.Einer Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil nicht über eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit zu entscheiden war. Firmenbuchsachen sind im Regelfall keine rein vermögensrechtlichen Angelegenheiten (vgl RS0110629 [T2]).
12.Der ordentliche Revisionsrekurs ist gemäß § 15 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu beantworten waren.
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