Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN * eingetragenen n* GmbH mit dem Sitz in Wien, wegen Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführer 1. K*, 2. * C*, alle vertreten durch Dr. Stephan Prayer, Notar in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2025, GZ 6 R 387/25p 25, 6 R 388/25k 26, 6 R 389/25g 27, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 Abs 1 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
[1] 1. § 283 UGB sieht vor, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung des Jahresabschlusses (unter anderem) einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Zwangsstrafen zu verhängen sind. Dass im vorliegenden Fall der Jahresabschluss zum 31. 12. 2023 zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfolgreich eingereicht worden war, ist nicht strittig; die inzwischen erfolgte nachträgliche Einreichung am 8. 11. 2024 beseitigt die Strafbarkeit nach der ausdrücklichen Anordnung des § 283 Abs 6 UGB nicht (RS0126978).
[2] 2. Um einer Bestrafung nach § 283 UGB zu entgehen, hat der Geschäftsführer im Zwangsstrafenverfahren darzutun, dass die (rechtzeitige) Offenlegung des Jahresabschlusses infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich war (RS0123571 [T7]). Dabei reicht allerdings für die Verhängung von Zwangsstrafen bloße – auch leichte – Fahrlässigkeit aus ( RS0123571 ).
[3] Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen besteht darin, Dritte, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht ausreichend kennen oder kennen können, zu informieren (6 Ob 20/08x; 6 Ob 214/15m). Dieser Zweck rechtfertigt eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte (vgl RS0123571 [T11, T14]).
[4] Der Geschäftsführer kann sich wegen der nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Einreichung des Jahresabschlusses nicht entschuldigen, solange er nicht nachweislich alles unternommen hat, um die rechtzeitige Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0123571 [T2, T10, T13]). Daraus ergibt sich, dass bei der Online Einreichung des Jahresabschlusses auf wirksame Weise zu kontrollieren ist, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustandegekommen ist. Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsichtnahme in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll oder in das Firmenbuch voraus (vgl RS0127065 [T1, T4]).
[5] 3. Der Revisionsrekurs wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach in der Unterlassung von Kontrollmaßnahmen nach der „Einreichung“ des Jahresabschlusses ein Verschulden der Gesellschaft und der Geschäftsführer liege. Das Rekursgericht wirft den Geschäftsführern vor, es sei ihnen bereits im Sommer 2024 und danach im Oktober 2024 aufgefallen, dass im Firmenbuch kein Eintrag vorhanden sei. Sie hätten daher ausreichend Zeit gehabt, um Erkundigungen einzuholen, woran die elektronische Einreichung gescheitert sei und hätten die notwendigen Handlungen rechtzeitig nachholen können. Darauf geht der Revisionsrekurs nicht ein.
[6] 4. Ausgehend davon gelingt es dem Revisionsrekurs nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
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