Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und die Hofräte Hon. Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch zu FN * eingetragenen F* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 6 R 181/24t 15, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Genossenschaft auf Eintragung näher bezeichneter Satzungsänderungen ab.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Genossenschaft Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es traf keinen Ausspruch, mit dem es den Revisionsrekurs zuließ, und führte begründend aus, dass aufgrund der Einzelfallbezogenheit im konkreten Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG vorliege.
[3] Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist unzulässig .
[4] 1. Gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jedes Rechtsmittel, auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (RS0030814). Auch eine Zulassungsvorstellung nach § 63 AußStrG ist in diesem Fall gemäß § 64 Abs 2 AußStrG nicht zulässig (6 Ob 181/25y Rz 8). Diese Bestimmungen gelten kraft § 15 FBG auch im Firmenbuchverfahren.
[5] 2. Im vorliegenden Fall liegt ein sogenannter „echter“ – und damit der Regelung des § 64 Abs 1 AußStrG unterliegender (RS0111919 [T3]; RS0007218 [T1]) – Aufhebungsbeschluss vor (zur Abgrenzung vgl RS0044033 ). Das Rekursgericht traf keine abschließende Entscheidung über die beantragte Eintragung. Vielmehr trug es dem Erstgericht hinsichtlich der Gesamtheit der Satzungsänderungen, deren Eintragung die Gesellschaft begehrte, eine neuerliche Sachentscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
[6] Dass das Erstgericht gemäß § 61 AußStrG an die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der zwei den Unterstützungszweck betreffenden Satzungspunkte durch das Rekursgericht gebunden ist, ändert nichts am Umfang des Aufhebungsbeschlusses.
[7] 3. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gesellschaft, der sich mit der Beurteilung des angestrebten Unterstützungszwecks durch das Rekursgericht auseinandersetzt, zieht auch gar nicht in Zweifel, dass das Erstgericht über die beantragte Satzungsänderung hinsichtlich sämtlicher davon betroffener Satzungsbestimmungen neuerlich abzusprechen haben wird.
[8] 4. Der Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts, der keinen Zulässigkeitsausspruch enthält, ist daher – unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung – absolut unanfechtbar (RS0030814).
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