BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 60

§ 60

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Entscheidungen
6
  • Rechtssätze
    8