Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck, Dr. Sauberer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der H R in K, vertreten durch Dr. Heinz Kallan, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 23. Februar 1988, Zl. 120.050/2-7/88, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. H E in B, 2. Steiermärkische Gebietskrankenkasse in Graz, Josef Pongratz-Platz 1, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
Mit Bescheid vom 17. Februar 1987 sprach die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse aus, daß H E (im folgenden E. genannt) bereits in der Zeit vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Beschwerdeführerin gestanden habe. Die für E. per 15. Oktober 1984 erstattete Versicherungsanmeldung werde daher auf den 2. Mai 1984 berichtigt. Demgemäß wurde die Beschwerdeführerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nebenumlagen in näher bezeichneter Höhe verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, es sei im Zuge einer gemäß § 42 ASVG im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten Beitragsprüfung festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin E. in der Zeit vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in ihrem Betrieb als Tankwart beschäftigt habe, ohne ihn zur Pflichtversicherung anzumelden. E. habe daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1984 seine Nachversicherung für den erwähnten Zeitraum beantragt und angegeben, daß er auf Grund seiner Arbeitsleistung im Betrieb der Beschwerdeführerin ein durchschnittliches monatliches Entgelt von S 4.500,-- netto erzielt habe. Der im Rechtshilfeweg über die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur am 30. Juli 1985 niederschriftlich einvernommene Zeuge H D (im folgenden D.) habe im wesentlichen die Angaben des E. bestätigt und angegeben, daß dieser regelmäßig von Juni bis Oktober 1984, und zwar entweder am Vor- oder am Nachmittag, mit ihm auf der Tankstelle der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Er und E. hätten sich bei der Arbeit abgewechselt. Die Einwände der Beschwerdeführerin, E. habe die Tätigkeit als Tankwart nur fallweise vormittags oder nachmittags ausgeübt und dafür lediglich einen Pauschalbetrag von S 2.100,-- monatlich erhalten, erscheine durch die Angaben des D. und das Vorbringen des E. den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechend. Aus diesem Grund sei E. für die Zeit vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 in die Pflichtversicherung einzubeziehen gewesen. Es folgen Ausführungen zur Verpflichtung der Beschwerdeführerin, Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen nachzuentrichten. Dabei ging die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf Grund der Aussagen des E. und des Zeugen D. davon aus, daß E. im genannten Zeitraum auf Grund seiner Beschäftigung im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Entgelt von monatlich S 4.500,-- netto erzielt habe.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch bestritt die Beschwerdeführerin, daß E. von ihr ein monatliches Entgelt von S 4.500,-- als Aushilfstankwart bezogen habe. Er habe nur ein Entgelt von S 2.000,-- bis S 2.100,-- erhalten. Dies habe er auch mit seiner Unterschrift bestätigt (entsprechende Belege wurden mit dem Einspruch vorgelegt). Es ergebe sich auch aus dem Kassabuch, den Lohnauszahlungsbelegen und den Meldungen an die mitbeteiligte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. E. sei (in ihrem Betrieb) von Mai bis September 1984 demnach ein geringfügig Beschäftigter gewesen und erst in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 1984 vollversichert gewesen; vom 1. bis 14. Oktober 1984 sei er bei ihr überhaupt nicht beschäftigt gewesen. Zur wiedergegebenen Aussage des D. (die der Beschwerdeführerin trotz mehrmaligen Ersuchens nicht zur Einsicht oder in Kopie übermittelt worden sei) sei die Frage zu stellen, wie D. wissen könne, wann, wieviel und wie lange E. gearbeitet habe, wenn er doch nicht gemeinsam, sondern zeitlich getrennt gearbeitet habe. Aus der Bescheidbegründung gehe auch nicht hervor, ob D. bestätigt habe, daß E. S 4.500,-- monatlich als Entgelt von der Beschwerdeführerin als Tankwart bezogen habe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe sich jedoch nicht mit der Aussage des Zeugen H R, der ebenfalls durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur im Rechtshilfeweg vernommen worden sei, auseinandergesetzt. Seine Angaben seien durch Belege untermauert worden. Zu ihrer schon im Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgestellten Behauptung, E. sei im maßgeblichen Zeitraum bei drei Unternehmen (nämlich bei ihrem Tankstellenunternehmen, bei der im Eigentum des H R stehenden Ö-F und bei der Hausgemeinschaft R) geringfügig beschäftigt gewesen, brachte sie folgendes vor: Der Tankwartraum sei provisorisch im Gebäude „Rasthaus Witwe Bolte“ untergebracht. Er werde gleichzeitig als Büro der Beschwerdeführerin benutzt. In diesem Raum werde aber auch die Buchhaltung der Ö-F abgewickelt. Dasselbe sei „mit der Buchhaltung und Betreuung des Areals der 'Hausgemeinschaft R', bei welcher ich mit der Tankstelle Pächter bin“. Sie sei zwar Mitbesitzer der genannten Hausgemeinschaft, diese sei aber ein eigener Rechtskörper mit eigener Steuernummer. Es bestehe demnach eine Bürogemeinschaft von drei selbständigen Firmen. E. habe fallweise auf seinen eigenen Wunsch und auf Bitten seines Freundes D. als geringfügig Beschäftigter gearbeitet. Er habe von diesen drei Unternehmen getrennt seinen Lohn bezogen und dies auch bestätigt. Er könne aber nicht diese Löhne der Entlohnung durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin hinzurechnen. Daher könne D. schwerlich Zeugnis dafür ablegen, wann und zu welcher Zeit E. für welches Unternehmen Arbeiten verrichtet habe, da D. doch gar nicht anwesend gewesen sei. Daß E. gekommen sei, wenn D. den Dienst verlassen habe, möge möglich sein. Dies sage aber noch nichts darüber aus, daß E. dann für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Er könne auch auf Lohn der anderen Unternehmen gearbeitet haben. Es wäre auch zeitlich gar nicht möglich gewesen, für diese beiden anderen Unternehmen zu arbeiten und dennoch bei der Beschwerdeführerin vollbeschäftigt gewesen zu sein, und dies alles in der Zeit, in der D. nicht anwesend gewesen sei. Auch die Arbeiten selbst „überschneiden sich teilweise mit den anderen Firmen“. So stünden beispielsweise die Gebäude und der Grund im Eigentum der Hausgemeinschaft. Daher sei z.B. die Pflege des Rasens und der Blumen, aber auch jene der Tankstelle Sache der Hausgemeinschaft; ebenso die Reinigung der Fahrbahnen und Parkplätze sowie die Arbeiten im oder am Gebäude oder am Rohbau. Ebenso gälten Arbeiten, die zwar im gemeinsamen Büro gemacht würden, nicht nur für die Tankstelle, sondern auch für die Ö-F (Außenhandel und Mineralölhandel), bei der die Beschwerdeführerin nicht beteiligt sei. E. könne auch nicht geltend machen, er sei getäuscht worden, da er von den drei Unternehmen getrennt die Lohnzettel erhalten und unterschrieben habe und „diese selbst“ in den jeweils betreffenden Kassabüchern eingetragen worden seien.
Mit Bescheid vom 4. November 1987 gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den obgenannten Bescheid der mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, soweit er sich auf die Einbeziehung des E. in die Voll- und Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum beziehe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Einspruchsbehörde aus, es gehe im vorliegenden Fall einzig und allein um die Frage, ob E. tatsächlich in dem von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angenommenen Ausmaß von der Beschwerdeführerin beschäftigt worden sei. Diesbezüglich habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eingehend Ermittlungen durchgeführt, die auch nach Ansicht der Einspruchsbehörde zweifelsfrei ergeben hätten, daß E. abwechselnd mit D. in dem in Frage kommenden Zeitraum jeweils in der Zeit von ca. 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr oder aber von 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, und zwar von Montag bis Samstag, bei der Diskont-Tankstelle der Beschwerdeführerin als Tankwart beschäftigt gewesen sei. Wenn die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Fotokopien der angeblich von E. unterschriebenen Lohnauszahlungsbelegen glauben machen wolle, daß E. nicht nur für die Diskont-Tankstelle der Beschwerdeführerin, sondern auch noch für andere Dienstgeber, und zwar jeweils als geringfügig Beschäftigter, tätig gewesen sei, so stünden dem nicht nur die glaubwürdigeren Aussagen des E. sowie des D. gegenüber, sondern auch die Tatsache, daß die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Belege einerseits überhaupt keinen glaubwürdigen Hinweis auf den Dienstgeber gäben und andererseits auch keinen Beweis dafür darstellten, daß E. ausschließlich das auf diesen Kopien angeführte Entgelt und nicht mehr von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Im übrigen wiesen die auf den Belegen aufscheinenden Unterschriften des E. einen erkennbar anderen Schriftzug auf, als er auf den von E. im vorinstanzlichen Verfahren auf seinen Briefen und bei seinen Einvernahmen geleisteten Unterschriften aufscheine. Dies sei jedoch im Hinblick auf das Vorangeführte von nebensächlicher Bedeutung, weshalb die Einspruchsbehörde diesbezüglich auch keine weiteren Nachforschungen angestellt habe. Auch daß die Beschwerdeführerin E. zur Teilversicherung in der Unfallversicherung in dem in Frage kommenden Zeitraum gemeldet habe, sei kein Indiz dafür, daß E. tatsächlich nur als geringfügig Beschäftigter von der Beschwerdeführerin als Tankwart herangezogen worden sei. Auffallend sei jedoch, daß die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen E. keine Auszahlungsbestätigungen ausgehändigt habe, wie dies normalerweise üblich sei. Da somit auch nach Ansicht der Einspruchsbehörde bei E. im maßgeblichen Zeitraum alle wesentlichen Merkmale einer Beschäftigung in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin in deren Diskont Tankstelle gegeben gewesen seien, sei seine Einbeziehung in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht zu Recht erfolgt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, es sei ihr in keiner Phase des Verfahrens Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Aussagen der einvernommenen Zeugen und zu den Erhebungsergebnissen zu äußern. Vor allem aber werde die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde gerügt. Die Beschwerdeführerin habe durch schriftliche Aufzeichnungen nachweisen können, daß E. in den Monaten Mai bis Oktober 1984 jeweils Pauschalbeträge erhalten habe, die unter der Geringfügigkeitsgrenze lägen. Diesen schriftlichen Aufzeichnungen könne E. lediglich „seine Behauptung entgegensetzen“. In diesem Zusammenhang befremde besonders, wenn die Einspruchsbehörde die schriftlichen Beweismittel mit dem Hinweis abtun wolle, es handle sich möglicherweise um „gefälschte“ Bestätigungen. Allein diese - zwar nicht direkt angesprochene, aber doch deutlich merkbare - Andeutung spreche für sich selbst und für die mangelhafte Beweiswürdigung. Es gehe nicht an, daß derartige Verdächtigungen in den Raum gestellt und weitere Nachforschungen als unerheblich abgetan würden. Für eine geringfügige Beschäftigung spreche auch die Tatsache, daß E. kurz nach Aufnahme seiner Vollbeschäftigung und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse von sich aus sein Dienstverhältnis gelöst habe, da ihn eine Vollbeschäftigung offensichtlich nicht interessiert habe. Letztlich habe es die Einspruchsbehörde unterlassen, den Einwand zu berücksichtigen, daß E. auch bei anderen Dienstgebern geringfügig beschäftigt gewesen sei. Diesen Einwand könne man nicht mit der Bemerkung abtun, die Belege könnten keinen glaubwürdigen Hinweis geben. Dafür bedürfte es wohl näherer Begründungen. Bezeichnend sei es auch, daß sich der Bescheid in rechtlicher Hinsicht ausführlich mit der Dienstnehmerqualifikation des E. beschäftige, die ja nie bestritten worden sei. Entscheidungswesentlich sei nämlich ausschließlich die Frage, ob es sich bei E. um einen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer oder um einen Dienstnehmer gehandelt habe, der der Vollversicherungspflicht unterlegen sei. Diese Frage könne jedoch auf Grund des vorliegenden Bescheides sicher nicht entschieden werden, da Feststellungen - also Sachverhalte, die die Behörde als erwiesen annehme - in den entscheidungswesentlichen Punkten fehlten. Die Behörde beschränke sich nämlich darauf, die wechselseitigen Standpunkte wiederzugeben. Sie stelle lediglich fest, daß E. abwechselnd mit D. in dem in Frage kommenden Zeitraum jeweils in der Zeit von ca. 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr oder aber von 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, und zwar von Montag bis Samstag, bei der Diskont-Tankstelle der Beschwerdeführerin als Tankwart beschäftigt gewesen sei. Wie man aus diesen äußerst vagen Feststellungen, die hinsichtlich konkreter Arbeitsleistungen und Entlohnungsvereinbarung überhaupt nichts hergäben, auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis schließen und eine geringfügige Beschäftigung ausschließen wolle, vermöge die Einspruchsbehörde nicht zu begründen. Es werde daher die nochmalige Durchführung eines Beweisverfahrens mit sämtlichen von der Beschwerdeführerin angebotenenen Beweismitteln beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen. Zu den Berufungsausführungen werde bemerkt, daß sie nicht geeignet seien, eine Abänderung des Einspruchsbescheides zu bewirken. Soweit sie die vorgenommenen Beweiswürdigung rüge, sei ihr folgendes entgegenzuhalten: Nach Ansicht der belangten Behörde seien in der Begründung des Einspruchsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen übersichtlich zusammengefaßt worden. Sie seien auch schlüssig, weil sie den Denkgesetzen entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe der Einspruchsbehörde zwar Kopien schriftlicher Aufzeichnungen vorgelegt, von denen sie behaupte, es handle sich dabei um Nachweise dafür, daß an E. während der Monate Mai bis Oktober 1984 jeweils ein unter der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt zur Auszahlung gelangt sei, doch habe die Einspruchsbehörde diesen Belegen im Hinblick auf die dagegen sprechenden Aussagen des E. und des D. keinen Glauben geschenkt; dies offensichtlich deshalb, weil die beiden unabhängig voneinander angegeben hätten, abwechselnd bei der Tankstelle der Beschwerdeführerin als Tankwart ca. einen halben Tag lang Dienst versehen zu haben. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von S 33,-- könne aber nicht mehr von einem Entgelt, das unter der Geringsfügigkeitsgrenze liege, die Rede sein. Dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einwand, E. sei auch bei anderen Dienstgebern geringfügig beschäftigt gewesen, werde entgegnet, daß diese Beschäftigungsverhältnisse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Darin macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, der angefochtene Bescheid lasse jegliches Eingehen auf die Argumente der Beschwerdeführerin vermissen. Es werde in keiner Weise dargelegt, warum die beantragten Beweise nicht durchgeführt worden seien. Insbesondere enthalte der angefochtene Bescheid keine Feststellungen, die einen Schluß auf ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zuließen; es werde weder über den Umfang der Arbeitsleistungen des E. noch vom Ausmaß des für die Beurteilung der Geringfügigkeit maßgeblichen Monatsentgeltes gesprochen, sondern lediglich dargetan, daß bei einem vereinbarten Stundenlohn von S 33,-- nicht mehr von einem geringfügigen Entgelt gesprochen werden könne. Es könne für eine Begründung des Bescheides einer letztinstanzlichen Behörde nicht genügen, von einer übersichtlichen Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse in einem vorinstanzlichen Verfahren zu sprechen; die Behörde habe vielmehr selbst ein Beweisverfahren durchzuführen, Beweise zu würdigen, eigene Feststellungen zu treffen und daraus ihre Schlüsse zu ziehen. Auch Äußerungen in der Bescheidbegründung, die darauf hinausliefen, mögliche Erwägungen der Unterinstanz zur Beweiswürdigung nachzuvollziehen, entbänden die entscheidende Behörde nicht, diese Beweiswürdigung unter Zuhilfenahme der „gebotenen“ Beweismittel und unter Beachtung der Amtswegigkeitsgrundsatzes selbst vorzunehmen und einen eigenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Die mangelnden Feststellungen und damit die gegebenen Unmöglichkeit, rechtliche Schlüsse abzuleiten, also der Vorwurf, der schon dem Einspruchsbescheid anhafte, müsse dem angefochtenen Bescheid im verstärkten Maß gemacht werden. Damit bleibe der Bescheid rechtlich unüberprüfbar. Hätte die belangte Behörde die Verfahrensvorschriften eingehalten, so hätte sich herausgestellt, daß E. auf Grund der Geringfügigkeit seiner Beschäftigung (bei der Beschwerdeführerin) nicht der Versicherungspflicht unterlegen sei. Insofern liege auch eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber - ebenso wie der mitbeteiligte E. - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die übrigen Mitbeteiligten erstatteten je eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkte der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach § 67 leg. cit. gelten die Vorschriften des dritten Teiles des gegenwärtigen Gesetzes (damit auch die §§ 58 Abs. 2 und 60 leg. cit.) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Die Berufungsbehörde kann ihrer Begründungspflicht nach § 67 AVG 1950 auch durch den bloßen Hinweis auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des unterinstanzlichen Bescheides nachkommen; dies jedoch nur dann, wenn in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist (vgl. die Erkenntisse vom 12. Februar 1982, Zl. 81/08/0086, und vom 14. November 1980, Zl. 753/78, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ist letzteres nicht der Fall, so hat die Berufungsbehörde in Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren hervorgekommenen neuen Gesichtspunkten die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides in einer dem § 60 AVG 1950 entsprechenden, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047) zu ergänzen.
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, da nach später darzulegender Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Begründung des Einspruchsbescheides nicht den obgenannten Normen entspricht und es sich daher hiebei nicht um „zutreffende Gründe“ handelt, aber auch die Bemerkungen der belangten Behörde zu den Berufungsausführungen nicht als ausreichende Ergänzung dieser Begründung zu werten sind.
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse stützte ihre, die Einwände der Beschwerdeführerin nicht beachtende Entscheidung einerseits auf ein Schreiben des E., wonach er auf Grund seiner Arbeitsleistung im Betrieb der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 ein durchschnittliches monatliches Entgelt von S 4.500,-- netto erzielt habe, und andererseits auf die Zeugenaussage des D., in der dieser im wesentlichen die Angaben des E. bestätigt und angegeben habe, daß E. regelmäßig von Juni bis Oktober 1984, und zwar entweder am Vor- oder am Nachmittag, mit ihm auf der Tankstelle der Beschwerdeführerin gearbeitet habe. Obwohl die Beschwerdeführerin im Einspruch ausführlich jene Gesichtspunkte aufzeigte, die ihrer Auffassung nach für ihre Behauptung, E. sei im maßgeblichen Zeitraum nicht nur bei ihr (und auch dies nicht in der Zeit vom 1. bis 14. Oktober 1984) geringfügig beschäftigt gewesen und dementsprechend auch nicht nur von ihr entlohnt worden, sprächen, und sich zum Beweis dafür nicht nur auf die von ihr vorgelegten Belege, sondern auch auf die Aussage des H R und die von ihm vorgelegten, von E. unterschriebenen Belege bezog, erschöpft sich die Begründung des Einspruchsbescheides darin, es hätten die bereits von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten eingehenden Ermittlungen (zu denen dann wohl auch die Aussage des Zeugen R gehört) nach Ansicht der Einspruchsbehörde zweifelsfrei ergeben, daß E. abwechselnd mit D. im Zeitraum vom 2. Mai bis 14. Oktober 1984 jeweils in der Zeit von ca. 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr oder aber von 13.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, und zwar von Montag bis Samstag, bei der Diskont-Tankstelle der Beschwerdeführerin als Tankwart beschäftigt gewesen sei; die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnauszahlungsbelege seien ebensowenig wie die Anmeldung des E. zur Unfallversicherung angesichts der glaubwürdigeren Aussagen des E. und des D. von Belang. Mit der Behauptung der Beschwerdeführerin, E. sei vom 1. bis 14. Oktober 1984 überhaupt nicht bei ihr beschäftigt gewesen, befaßte sich die Einspruchsbehörde aber ebensowenig wie mit der Aussage des Zeugen R und den von ihm vorgelegten Zahlungsbelegen, denen jedenfalls nicht von vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu erhärten. Auch begründete die Einspruchsbehörde nicht, wie sie zu dem ihrer Auffassung nach zweifelsfreien Ergebnis angesichts der Aussage des D., er habe erst ab Juni 1984 abwechselnd mit E. Dienst geleistet, gelangte. Schließlich unterließ es die Einspruchsbehörde, sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die ihrer Auffassung nach nicht bestehende Aussagekraft der Bekundungen des D. in einer dem § 60 AVG 1950 entsprechenden Weise auseinanderzusetzen. Danach ist es nämlich Aufgabe der Behörde, bei einander inhaltlich widerstreitenden Ermittlungsergebnissen eindeutig auszusprechen, welchen der verschiedenen Versionen sie folgt und schlüssig darzulegen, aus welchen Gründen sie eine Version zur Feststellung erhebt; mit dem bloßen Hinweis auf zweifelfreie Ermittlungsergebnisse wird dieser Begründungsanforderung nicht entsprochen (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047).
Obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf die eben aufgezeigten entscheidenden Mängel der Begründung des Einspruchsbescheides hinwies, begnügte sich die belangte Behörde zunächst mit dem allgemeinen Verweis auf die zutreffenden Gründe des Einspruchsbescheides und die Bemerkung zu den Berufungsausführungen, sie seien nicht geeignet, eine Abänderung dieses Bescheides zu bewirken, und befaßte sich dann mit der Rüge der Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde durch die Beschwerdeführerin. Aber auch diese Auseinandersetzung genügt den Begründungsanforderungen nicht. Denn die allgemeine Feststellung, es seien in der Begründung des Einspruchsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen übersichtlich zusammengefaßt und auch schlüssig, ist angesichts der obigen Darlegungen zur Begründung des Einspruchsbescheides unrichtig oder - mangels weiterer Darlegungen - zumindest vom Verwaltungsgerichtshof nicht überprüfbar. Die Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vorgelegten Zahlungsbelegen stellt eine Interpretation der diesbezüglichen Erwägungen der Einspruchsbehörde dar (arg. die Einspruchsbehörde habe diesen Belegen „offensichtlich deshalb“ keinen Glauben geschenkt, „weil ...“), läßt aber nicht erkennen, aus welchen Gründen die belangte Behörde diesen Belegen keinen Beweiswert zumißt. Der Satz „bei einem vereinbarten Stundenlohn von S 33,-- kann aber nicht mehr von einem Entgelt, das unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, die Rede sein“, ist selbst dann, wenn damit erstmals die Feststellung getroffen worden sein sollte, es sei zwischen der Beschwerdeführerin und E. ein Stundenlohn von S 33,-- vereinbart worden, mangels von Feststellungen über die vereinbarten oder tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aussagekräftig. Die Entgegnung auf den Einwand der Beschwerdeführerin schließlich, E. sei auch bei anderen Dienstgeber geringfügig beschäftigt, verkennt völlig die Stoßrichtung dieses Einwandes. Der Beschwerdeführerin ging es nämlich, wie die oben wiedergegebenen Einspruchs- und Berufungsausführungen klar erweisen, nicht um eine Einbeziehung anderer Beschäftigungsverhältnisse des E. in das vorliegende Verfahren, sondern darum, aufzuzeigen, daß E. das von ihm behauptete Entgelt nicht ausschließlich für Leistungen in dem zwischen der Beschwerdeführerin und E. bestehenden Beschäftigungsverhältnis, sondern als Gegenleistung für Leistungen in drei Beschäftigungsverhältnissen, von denen nur eines mit der Beschwerdeführerin allein bestanden habe, bezogen habe.
Da somit die belangte Behörde schon durch die aufgezeigten Begründungsmängel Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ob es dann, wenn sich die belangte Behörde in entsprechender Weise mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte, einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 66 Abs. 1 bis 3 AVG 1950 bedurft hätte, wie die Beschwerdeführerin meint, oder ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, auf die sich - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - die belangte Behörde an sich stützen durfte, für eine mängelfreie und schlüssige Beweiswürdigung ausgereicht hätten, muß daher auf sich beruhen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Der begehrte Ersatz der Stempelgebühren war im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht zuzusprechen; dies gilt auch für die Vollmachtstempel, da eine auf diese Sozialversicherungsangelegenheit eingeschränkte Vollmacht ausgereicht hätte.
Hinsichtlich der zitierten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.
Wien, am 24. Oktober 1989
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