Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revisionen 1. der S T, 2. der K F und 3. der K F, alle vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025, G312 2301971 1/8E, G312 2301969 1/9E und G312 2301970 1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird betreffend die zweit und drittrevisionswerbenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberinnen sind serbische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin hielt sich mit ihren Töchtern, der Zweitrevisionswerberin (geboren 1999) und der Drittrevisionswerberin (geboren 2005), mehrmals (zuletzt ab 2006) in Italien auf, ohne dort über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Nach dem Tod des Ex Ehegatten der Erstrevisionswerberin und Vaters der Zweit- und Drittrevisionswerberin im Jahr 2014 kehrten sie nach Serbien zurück. Die Erstrevisionswerberin heiratete 2015 in Serbien einen in Österreich lebenden ungarischen Staatsangehörigen und reiste danach mit der Drittrevisionswerberin in das Bundesgebiet ein. Die Zweitrevisionswerberin reiste 2016 in das Bundesgebiet ein.
2 Die Revisionswerberinnen beantragten und erhielten auf Grund der Ehe mit dem ungarischen Staatsangehörigen den Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“.
3 Die Ehe der Erstrevisionswerberin mit dem ungarischen Staatsangehörigen wurde 2017 geschieden. Dieser Umstand wurde der zuständigen Niederlassungsbehörde erst 2020 von der Erstrevisionswerberin bekannt gegeben. In der Folge wurden die Verfahren bezüglich der Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers“ wiederaufgenommen und die ursprünglichen Anträge der Revisionswerberinnen auf Grund des Vorliegens einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden 2024 mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien als unbegründet abgewiesen.
4 In weiterer Folge stellten die Revisionswerberinnen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Oktober 2024 betreffend die Erstrevisionswerberin und mit Bescheiden vom 4. Oktober 2024 betreffend die Zweit- und Drittrevisionswerberin wurde diesen jeweils ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt. Gegenüber der Erstrevisionswerberin wurde zudem ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen.
6 Die Revisionswerberinnen erhoben gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde, ausgenommen betreffend die Gewährung der vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise.
7 Das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) hat diese Beschwerden mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe der Herabsetzung der Befristung der Dauer des Einreiseverbotes gegen die Erstrevisionswerberin auf drei Jahre als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
8 Im Wesentlichen begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass das Gewicht der langen Aufenthaltsdauer der Revisionswerberinnen durch die Aufenthaltsehe der Erstrevisionswerberin wesentlich relativiert sei, der Erstrevisionswerberin auf Grund der von ihr eingegangenen Aufenthaltsehe die Unsicherheit bzw. Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bewusst gewesen sein müsse, und sie damit auch nicht davon habe ausgehen dürfen, dass eine legale Beschäftigung in Österreich möglich sei. Sie weise auch nur eine geringe Integration in Österreich auf. Auf Grund ihres durchgehenden Verstoßes gegen fremdenrechtliche Normen und ihres Verhaltens lasse sie auch keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen.
9 In Bezug auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG damit, dass diese zwar keine Verantwortung für das von der Erstrevisionswerberin gesetzte Fehlverhalten tragen würden, dass sie aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe volljährig gewesen seien und es ihnen freigestanden wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Ihr weiterer illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet sei ihnen daher subjektiv vorwerfbar und stelle einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar. Auch sie ließen somit keinen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen erkennen.
10 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Revisionen der Zweit- und Drittrevisionswerberin:
12 Die Zweit- und Drittrevisionswerberin wenden sich in der Darstellung der Zulässigkeit ihrer Revisionen im Wesentlichen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG. Dazu bringen sie vor, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung in Bezug auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin den Anforderungen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Begründungspflicht nicht entsprochen habe, weil es die Erwerbstätigkeiten der Zweit- und Drittrevisionswerberinnen nicht angemessen gewürdigt, der langen Aufenthaltsdauer nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und auch nicht berücksichtigt habe, dass die Zweitrevisionswerberin und insbesondere die Drittrevisionswerberin keinen ausgeprägten bzw. keinen relevanten Bezug zu Serbien hätten. So sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Zweit- und Drittrevisionswerberin den Großteil ihres Lebens nicht in Serbien, sondern in Italien und Österreich verbracht hätten. Insbesondere die Drittrevisionswerberin weise keinen relevanten Bezug zu Serbien auf, weil sie nie längere Zeit in Serbien gelebt und ausschließlich Schulen außerhalb Serbiens besucht habe sowie seit ihrem neunten Lebensjahr in Österreich aufhältig sei.
13 Damit erweisen sich die Revisionen der Zweit- und Drittrevisionswerberin als zulässig und begründet.
14 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2021/17/0149, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerden der Revisionswerberinnen zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die in einer einheitlichen Ausfertigung zusammengefasste Entscheidung enthält Feststellungen sowie Ausführungen zur Beweiswürdigung zu allen Revisionswerberinnen. Die Darstellung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA VG befasst sich in erster Linie allerdings mit die Erstrevisionswerberin betreffenden Umständen. Auch wenn das Verwaltungsgericht seine Interessenabwägung formal überwiegend auf die „Beschwerdeführerinnen“ bezieht, wird auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin konkret lediglich in Zusammenhang mit den Wirkungen der Aufenthaltsehe der Erstrevisionswerberin eingegangen.
16 Insbesondere auf den in den Beschwerden der Zweit- und Drittrevisionswerberin vorgebrachten fehlenden Bezug der beiden zu Serbien wird vom Verwaltungsgericht in seiner zusammenfassenden Darstellung der rechtlichen Erwägungen nur insoweit eingegangen, als in Bezug auf die Rückkehrentscheidung die Großmutter als Bezugsperson in Serbien angeführt wird. Auch auf das Vorbringen zur Erwerbstätigkeit und zur sozialen Integration der Zweit- und Drittrevisionswerberin wird in der Interessenabwägung nur rudimentär eingegangen.
17 Insgesamt wurden damit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zweit- und Drittrevisionswerberin in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß unvollständig dargestellt. Deswegen ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Umstände mit welcher Gewichtung das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung in Bezug auf die Zweit- und Drittrevisionswerberin berücksichtigt hat.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher betreffend die Zweit- und die Drittrevisionswerberin schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
19 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 53 Abs. 2) VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Zur Zurückweisung der Revision der Erstrevisionswerberin:
20 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. z.B. VwGH 19.12.2025, Ra 2023/17/0075, mwN).
21 Die Erstrevisionswerberin wendet sich in der Darstellung der Zulässigkeit der Revision gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG und bringt vor, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sie in Österreich ständig erwerbstätig gewesen sei, keinen Kontakt mit anderen Verwandten in Serbien habe und die in Serbien lebende Mutter häufig in Österreich zu Besuch sei. Auch habe das Verwaltungsgericht den langen Aufenthalt der Erstrevisionswerberin in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt und dem Umstand, dass sie nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien über das Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Bundesgebiet verblieben sei, ein zu großes Gewicht beigemessen.
22 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
23 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016, mwN).
24 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Fall der Wiederaufnahme eines Verfahrens und der (damit einhergehenden) rückwirkenden Vernichtung und in der in weiterer Folge ausgesprochenen Versagung des Aufenthaltsrechts grundsätzlich der mittlerweile erlangten Integration ein gewisser Stellenwert nicht ohne Weiteres abzusprechen ist. Allerdings ist dieser regelmäßig als gemindert zu erachten (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, Rn. 54).
25 In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe durch Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich fremdenrechtlich verpönt ist, weshalb in einem solchen Fall ein großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Das Gewicht der privaten und beruflichen Interessen eines Fremden aufgrund seines bisherigen Aufenthalts und seiner Berufstätigkeit ist daher grundsätzlich als gemindert anzusehen, wenn sich diese auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen (vgl. VwGH 5.6.2025, Ra 2022/17/0128, mwN).
26 Vor diesem Hintergrund begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung in Bezug auf die Erstrevisionswerberin keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
27 Die Revision der Erstrevisionswerberin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen
Wien, am 2. April 2026
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