Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und Senatspräsident Dr. Liska sowie die Hofräte Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des H B in W, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1987, Zl. 123.823/2-6/1984, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Partei: 1. H L in Wien XI, K Straße X, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien II, Friedrich Hillegeiststraße 1-2 und 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Im Punkt 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 26. März 1984 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 27. Oktober 1975, betreffend die Versicherungspflicht des Erstmitbeteiligten, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG festgestellt, daß diese Entscheidung der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse, wonach der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in der Zeit vom 4. April 1972 bis 30. Juni 1972 und vom 24. Juli 1972 bis 30. Juni 1973 gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a A1VG der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, zu Recht erfolgt sei. Nach der Begründung dieses Einspruchsbescheides ergebe sich auf Grund der in der Niederschrift vom 25. Februar 1975 festgehaltenen Angaben des Erstmitbeteiligten, daß er im April 1972 vom Beschwerdeführer als Buchhalter für Außerhausarbeiten mit einem Stundensatz aufgenommen und in Betriebe eingeführt worden sei, die keine Buchhaltungskraft beschäftigt hätten. Der Erstmitbeteiligte habe die einzelnen „Firmen“ und somit seinen Tätigkeitsbereich vom Beschwerdeführer zugewiesen bekommen und sei auch durch diesen entlohnt worden. Da er überdies zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, monatliche Stundenabrechnungen erstellen habe müssen und das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer angelegt gewesen sei, sei der Landeshauptmann von Wien zu der Überzeugung gekommen, daß im vorliegenden Fall die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwogen hätten.
Der gegen diesen Punkt 1) des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 26. März 1984 erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben und der bekämpfte Einspruchsbescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt. Zu den Berufungsausführungen wird noch bemerkt, daß der Einwand des Beschwerdeführers, es sei lediglich ein Werkvertrag vorgelegen, unbeachtlich sei. Dies deswegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Bereich der Sozialversicherung stets die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vereinbarungen oder Nichtvereinbarungen eines Dienstverhältnisses maßgebend seien. Überdies sei eine Vereinbarung, durch die die Anwendung der Bestimmungen des ASVG zum Nachteil der Versicherten ausgeschlossen werden sollten, gemäß § 539 ASVG ohne rechtliche Wirkung. Die Tätigkeit des Erstmitbeteiligten sei zweifelsfrei keine eigenwirtschaftliche, sondern, ausschließlich fremdbestimmt. Sie sei im Auftrag, im Interesse und auf Rechnung des Beschwerdeführers ausgeführt worden.
Dagegen wendet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, in den angeführten Zeiten nicht als Dienstgeber des Erstmitbeteiligten „festgestellt“ zu werden, weil der Erstmitbeteiligte in diesen Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG nicht der Pflichtversicherung unterliege.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde im wesentlichen ausschließlich auf die Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Wien stütze, ohne auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Durch diese unreflektierte, in der Berufung durch Rüge der Rechtsansicht relevierte Übernahme dieser Feststellungen sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht in einer Weise nicht nachgekommen, daß der bezügliche Anfechtungsgrund verwirklicht sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach § 60 leg. cit. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entsprechend dem § 67 leg. cit. gelten die Vorschriften des III. Teiles des gegenwärtigen Gesetzes (damit auch die §§ 58 Abs. 2 und 60 leg. cit.) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde, doch ist der Spruch auch dann zu begründen, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.
Die Berufungsbehörde kann ihrer Begründungspflicht nach § 67 AVG 1950 auch durch den bloßen Hinweis auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Gründe des unterinstanzlichen Bescheides nachkommen; dies jedoch nur dann, wenn in diesen Gründen auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten relevanten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen wurde und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt wurde. Ist letzteres nicht der Fall, so hat die Berufungsbehörde in Auseinandersetzung mit den im Berufungsverfahren hervorgekommenen neuen Gesichtspunkten die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides in einer dem § 60 AVG 1950 entsprechenden, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise zu ergänzen (vgl. zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1989, Zl. 88/08/0126, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, da nach später darzulegender Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Begründung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Wien nicht den obgenannten Bestimmungen entspricht und es sich daher hiebei nicht um „zutreffende Gründe“ handelt, aber auch die Bemerkungen der belangten Behörde zu den Berufungsausführungen nicht als eine ausreichende Ergänzung dieser Begründung zu werten sind.
Die zweitmitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse stützt ihren Bescheid vom 27. Oktober 1975 auf die mit dem Erstmitbeteiligten aufgenommene Niederschrift vom 25. Februar 1975 und erklärt dazu in ihrem angeführten erstinstanzlichen Bescheid nur, daß es nicht auf die Bezeichnung „Werkvertrag“, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.
Der Landeshauptmann von Wien führt in der Begründung seines Einspruchsbescheides vom 26. März 1984 aus, es stehe „auf Grund der Aktenlage“ fest, daß der Erstmitbeteiligte in den angeführten Zeiträumen in einem die Vollversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Dies ergebe sich u.a. auch auf Grund der Angaben des Erstmitbeteiligten entsprechend der Niederschrift vom 25. Februar 1975.
Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch gegen den erstinstanzlichen Bescheid der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 27. Oktober 1975, vor allem aber in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 17. April 1977, zu den Ermittlungsergebnissen, das ist zur schriftlichen Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse vom 2. März 1976 und zu der weiteren mit dem Erstmitbeteiligten aufgenommenen Niederschrift vom 13. Oktober 1976, fehlt jedoch. Eine solche Auseinandersetzung wäre aber erforderlich gewesen, da der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Äußerungen eine andere Umschreibung des Tätigkeitsgebiets des Erstmitbeteiligten vornimmt. Der Beschwerdeführer behauptet darin, a) der Erstmitbeteiligte selbst habe eine Tätigkeit in einem Werkvertrag gewollt, b) es sei dem Beschwerdeführer entsprechend dem schriftlichen Werkvertrag, dessen Muster sich in Fotokopie im vorgelegten Verwaltungsakt der zweitmitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse befindet und dessen Abschluß der Erstmitbeteiligten in beiden mit ihm aufgenommenen Niederschriften zugesteht, nur auf die termingerechte Lieferung des vorbearbeiteten Zahlenwerkes angekommen, c) der Erstmitbeteiligte sei nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Auftraggeber (gemeint: dem jeweiligen Unternehmer, in dessen Betrieb der Erstmitbeteiligte die umschriebenen Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe) verantwortlich gewesen, d) der Erstmitbeteiligte selbst habe angegeben, daß der Beschwerdeführer nach der Erstellung der Honorarnote durch den Erstmitbeteiligten zu den Unternehmungen kassieren gegangen und daß erst danach der Erstmitbeteiligte entlohnt worden sei. Daraus sei klar, daß die Entlohnung von den Auftraggebern erfolgt sei. Hätte ein Klient nicht bezahlt, so wäre laut Werkvertrag nicht der Beschwerdeführer haftbar gewesen, sonden es wäre daraus ein Rechtsfall zwischen dem Erstmitbeteiligten und dem jeweiligen Klienten entstanden.
Der Erstmitbeteiligte gab an, es sei nur eine Entlohnung mit einem Stundensatz von S 40,--, später mit S 45,--, vereinbart worden, es seien aber keine Vergütungen für Urlaube und Krankheit sowie keine Sonderzahlungen gewährt worden. Auch einer Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Erstmitbeteiligten schon im Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes von Wien hätte es deshalb bedurft, weil auch die Art der Bezahlung für vereinbarte Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtbetrachtung von Bedeutung sein kann.
In seiner Berufung gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes hielt der Beschwerdeführer seine von Anfang an vertretene Auffassung, es sei kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen, unter Hinweis auf seine „zahlreichen Eingaben“ aufrecht. Dennoch begnügte sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die „zutreffenden Gründe“ des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Wien und mit zwei Bemerkungen eher allgemeiner Natur.
Da somit die belangte Behörde schon durch die aufgezeigten Begründungsmängel Verfahrensvorschriften außer acht ließ, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Ob es dann, wenn sich die belangte Behörde in entsprechender Weise mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte, einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 1 bis 3 AVG 1950 bedurft hätte oder ob die vorliegenden Ermittlungsergebnisse für eine mängelfreie und schlüssige Beweiswürdigung ausgereicht hätten, muß auf sich beruhen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil in den Pauschalbeträgen dieser Verordnung die Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist.
Wien, am 7. Dezember 1989
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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