Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des A D, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, G308 2305468-2/4Z, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber-einen Staatsangehörigen von Rumänien-gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Teilerkenntnis vom 26. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtete (Spruchpunkt III. des Bescheides), als unbegründet ab, erkannte der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte fest, dass im Bundesgebiet die Mutter, die Lebensgefährtin und das im Jahr 2024 geborene Kind des mehrfach vorbestraften Revisionswerbers leben würden. Laut den Angaben des Revisionswerbers habe er höchstens wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter. Das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin und seinem Sohn sei zumindest für einen Monat aus eigenem Antrieb unterbrochen gewesen. Gegen die Lebensgefährtin und den Sohn seien ebenfalls Ausweisungen erlassen worden, wobei das BVwG keine Feststellung dazu traf, ob diese bereits rechtskräftig und durchsetzbar sind.
4 In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, dass vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Im Rahmen einer Grobprüfung seien keine Umstände hervorgekommen, nach denen dem Revisionswerber im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder welche für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden. Es sei dem Revisionswerber zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
5 Gegen dieses Teilerkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus folgenden-in der Revision erkennbar aufgezeigten-Gründen als zulässig und auch als berechtigt.
7 § 18 Abs. 5 BFA-VG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, diese aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben hat (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175, Rn. 12, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG auch im Blick haben, ob anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, Rn. 30).
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG hat die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2021/22/0046, Rn. 17, mwN).
9 In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. § 39 Abs. 2 AVG und § 37 AVG iVm § 17 VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat daher die Pflicht, von Amts wegen für die Durchführung aller zur Klarstellung des maßgeblichen (wahren) Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen. Es hat auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 14.9.2023, Ra 2021/22/0034, Rn. 8).
10 Den genannten Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Die oben wiedergegebenen rechtlichen Erwägungen des BVwG zu den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG bestehen ausschließlich aus allgemein gehaltenen Aussagen, ohne dass auf den konkreten Fall des Revisionswerbers oder dessen Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit seinem Familienleben in Österreich inhaltlich Bezug genommen wird. Nach diesem bestehe ein sehr intensives Familienleben zu seiner Mutter, welche aufgrund gesundheitlicher Probleme auf seine Unterstützung angewiesen sei. Sein im Jahr 2024 geborener Sohn leide unter gesundheitlichen Einschränkungen und sei für ihn die Einbindung in das familiäre Netzwerk von großer Bedeutung.
11 Der angefochtenen Entscheidung ist keine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers und der damit einhergehenden Frage, ob Art. 8 EMRK einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehe, zu entnehmen. Aufgrund welcher fallbezogenen Erwägungen das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen ist, dass die in § 18 Abs. 5 BFA-VG festgelegten Voraussetzungen nicht gegeben seien, geht aus seinem Erkenntnis nicht hervor.
12 Eine solche auf die Umstände des konkreten Falls nicht Bedacht nehmende Begründung stellt sich letztlich als ohne jeglichen Begründungswert dar. Es wird damit weder der Partei die Rechtsverfolgung ermöglicht noch ist eine solche Entscheidung einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichthof zugänglich (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, Rn. 18).
13 Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass das BVwG seine Entscheidung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß den Vorgaben des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu treffen hatte. Das entbindet das Verwaltungsgericht aber nicht, seine Überlegungen in gesetzmäßiger Weise offenzulegen (vgl. dazu erneut VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, Rn. 18).
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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