Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des R T, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2025, W191 2254065-1/30E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2025, Ra 2023/19/0359, verwiesen, mit dem das in der vorliegenden Rechtssache im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 1. August 2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.
2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erneut als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG-soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich-aus, der Herkunftsstaat des Revisionswerbers sei Bangladesch. Der Revisionswerber habe keine Dokumente vorlegen können, aus denen sich eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya oder Staatsangehörigkeit Myanmars feststellen ließe. Zudem habe der Revisionswerber angegeben, dass er nach Verlassen seines Herkunftsstaates zunächst nach Indien und dann über Pakistan, den Iran und weitere genannte Länder nach Österreich gereist sei. Stammte der Revisionswerber tatsächlich aus Myanmar und wäre er zunächst von Myanmar nach Bangladesch geflüchtet, hätte er Bangladesch in der Aufzählung der durchreisten Staaten erwähnen müssen. Das Vorbringen des Revisionswerbers, ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya in Bangladesch Verfolgung, sei nicht glaubhaft. Der mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Rechtsgang sei ein Dolmetscher, der sowohl der bengalischen Sprache als auch der Sprache der Rohingya mächtig sei, hinzugezogen worden, weshalb die Einholung eines Sprachgutachtens „nicht zweckmäßig oder erforderlich“ erschienen sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 In der Revision, welche in der Sache im Wesentlichen Ermittlungs-, Feststellungs-und Begründungsmängel geltend macht, wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass der Revisionswerber tatsächlich aus Myanmar stamme und der Volksgruppe der Rohingya angehöre. Es sei ein Sprachgutachten beantragt worden, doch habe das Verwaltungsgericht lediglich einen sowohl der Sprache der Rohingya als auch der bengalischen Sprache mächtigen Dolmetscher zur mündlichen Verhandlung geladen, sodass die Feststellung des Herkunftsstaates nicht mängelfrei erfolgt sei. Zudem sei die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen und der Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt worden.
6 Die Revision erweist sich als zulässig und auch berechtigt.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder-im Falle der Staatenlosigkeit-der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Dementsprechend erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass „Herkunftsstaat“ jener Staat ist, zu dem ein formelles Band der Staatsbürgerschaft besteht; nur wenn ein solcher Staat nicht existiert, wird subsidiär auf sonstige feste Bindungen zu einem Staat in Form eines dauernden (gewöhnlichen) Aufenthalts zurückgegriffen (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN).
8 Es entspricht daher der österreichischen Rechtslage, dass die Verfolgungsgefahr für die Asylwerber jeweils bezogen auf ihre Herkunftsstaaten geprüft werden muss und als Herkunftsstaaten jeweils jene heranzuziehen sind, deren Staatsangehörigkeit die Revisionswerber besitzen (vgl. erneut VwGH 29.11.2022, Ra 2022/14/0247 bis 0250, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 21.5.2026, Ra 2024/14/0701, mwN).
10 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht:
11 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber Staatsangehöriger Bangladeschs sei (was von diesem seit seiner Erstbefragung durchgehend bestritten wurde) und stützte sich dabei (mit in weiten Teilen wortgleicher Begründung wie im ersten Rechtsgang) zunächst darauf, dass der Revisionswerber die Staatsangehörigkeit Myanmars nicht habe nachweisen können. Daraus erschließt sich jedoch nicht, weshalb Bangladesch vom Verwaltungsgericht als Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers betrachtet wird. Die im zweiten Rechtsgang ergänzend herangezogene Begründung, der Revisionswerber habe Bangladesch nicht als Transitstaat auf seiner Reiseroute genannt, verfängt nicht, zumal der Revisionswerber angegeben hat, bereits als kleines Kind von Myanmar nach Bangladesch geflohen und dort aufgewachsen zu sein. Die Beweiswürdigung erweist sich in dieser Hinsicht als unvertretbar. Warum der Revisionswerber Staatsangehöriger Bangladeschs (und nicht staatenlos mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Bangladesch) sein solle, geht aus dem angefochtenen Erkenntnis hingegen (erneut) nicht nachvollziehbar hervor, weshalb es mit einem Begründungsmangel behaftet ist. Ferner verabsäumt es das BVwG in diesem Zusammenhang, sich mit den aktuellen Länderberichten zum Thema „Rohingya in Bangladesch“, die es im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbrachte, auseinanderzusetzen und entsprechende Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu treffen. Ebenso fehlt es an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem bereits im ersten Rechtsgang als glaubhaft erachteten Vorbringen des Revisionswerbers, er sei in Myanmar geboren.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 8.10.2024, Ra 2023/14/0376, mwN).
13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. erneut VwGH 8.10.2024, Ra 2023/14/0376, mwN).
14 Wie die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht geltend macht, lagen die vom BVwG herangezogenen Gründe, von der Einholung des beantragten linguistischen Gutachtens Abstand zu nehmen, nicht vor:
15 Das BVwG verwies zur Frage der Herkunft des Revisionswerbers vor allem auf die Angaben des Dolmetschers im Zuge der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang bei Gericht, dass der Cousin des Revisionswerbers „Rohingya mit einem bengalischen Akzent“ gesprochen habe und der Revisionswerber selbst geschwiegen bzw. generell in der mündlichen Verhandlung sehr wenig gesprochen habe. Der vom Gericht hinzugezogene Dolmetscher sei sowohl der bengalischen Sprache als auch der Sprache der Rohingya mächtig, weshalb die Einholung eines Sprachgutachtens „nicht zweckmäßig oder erforderlich“ erscheine.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 13.9.2023, Ra 2022/14/0221, mwN).
17 Im vorliegenden Fall lag keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. erneut VwGH 8.10.2024, Ra 2023/14/0376, mwN).
18 Dieser Verfahrensmangel ist-wie in der Zulässigkeitsbegründung aufgezeigt-von Relevanz, weil im Falle der Feststellung, dass der Revisionswerber der Volksgruppe der Rohingya entstamme, das BVwG zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können. Das beantragte linguistische Sachverständigengutachten war auch nicht von Vornherein ungeeignet, das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Herkunft unter Beweis zu stellen.
19 Das angefochtene Erkenntnis war somit bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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