Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der H J in A, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1987, Zl. 308.391/13 III 3/87, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1987 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1987, Ge 3217/7 1987, gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 12. März 1987 eingelangten Schriftsatz der Beschwerdeführerin sei von ihr als Nachbarin Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1987, mit dem die Änderung der Betriebsanlage des M T in A genehmigt worden sei, erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Vorakten des Administrativverfahrens bereits im Zuge einer von der Beschwerdeführerin angestrengten Säumnisbeschwerde in einem anderen Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof befunden. Trotzdem sei das gegenständliche Verfahren insofern weitergeführt worden, als von der Behörde zweiter Instanz an den Konsenswerber der Auftrag gerichtet worden sei, ergänzende Projektsunterlagen vorzulegen sowie eine Stellungnahme zur Berufung der Beschwerdeführerin abzugeben. Nach Vorlage dieser Unterlagen sei am 15. Juni 1987 die Abteilung Umweltschutz um Erstellung eines lärmtechnischen Gutachtens ersucht worden. Diese Abteilung habe unter dem 26. Juni 1987 mitgeteilt, daß ein Gutachten erst nach Einsicht in den lärmtechnischen Bericht, erstellt vom Bezirksbauamt Linz am 25. Juni 1985 samt Ergänzung vom 10. Juli 1985, ausgearbeitet werden könne. Diese Berichte, die in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenteilen enthalten gewesen seien, seien am 4. August 1987, unmittelbar nach Rückstellung der Verfahrensakten, der Abteilung Umweltschutz zugeleitet worden. Wie den Verfahrensakten entnommen werden könne, sei die Durchführung ergänzender Lärmmessungen, die in der Zwischenzeit hätten abgeschlossen werden können, notwendig gewesen. Wie den Akten des Administrativverfahrens entnommen werden könne, sei zur Entscheidung über die Berufung gegen die Genehmigung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage ein umfangreiches und auch zeitaufwendiges Ermittlungsverfahren erforderlich. Zur Erhebung des Sachverhaltes seien von der Behörde erster Instanz zwei Augenscheinsverhandlungen (25. April 1986 und 12. Jänner 1987) durchgeführt und der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 1987 zugrundegelegt worden. Zur Klärung des (21 Seiten umfassenden) Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin sei die zweite Instanz gezwungen gewesen, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Ergänzungen zum Projekt durch den Konsenswerber zu veranlassen. Die Verfahrensakten seien sodann teilweise unter Verzögerung hinsichtlich der im Vorakt enthaltenen Meßberichte an die Abteilung Umweltschutz zur gutächtlichen Beurteilung übermittelt worden. Diese habe notwendige Lärmmessungen durchgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, insbesondere der notwendigen Ergänzung der Projektsunterlagen, sei somit davon auszugehen, daß ein ausschließliches Verschulden der Behörde zweiter Instanz an der Verzögerung im Sinn der Bestimmung des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 nicht vorliege, weshalb das Verlangen auf Übergang der Entscheidungspflicht über die Berufung der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen sei. Aufgabe des Landeshauptmannes von Oberösterreich werde es nunmehr sein, ehestens über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Nichtergehen eines abweislichen Bescheides über ihren Devolutionsantrag als verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Verzögerung einer Entscheidung sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn ein solches weder durch Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht worden sei. Die Entscheidungsverzögerung im gegenständlichen Fall sei weder auf ihr Verschulden noch auch auf ein unüberwindliches Hindernis zurückzuführen, weil insbesondere in der Erstattung eines umfangreichen Berufungsvorbringens allein ein derartiges Verschulden jedenfalls nicht erblickt werden könne. Anhaltspunkte dafür, daß die Entscheidungsverzögerung auf unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen seien, lägen jedenfalls nicht vor. Bei zügiger Betreibung des Verwaltungsverfahrens wäre es dem Landeshauptmann von Oberösterreich jedenfalls möglich gewesen, das Verwaltungsverfahren innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist abzuschließen. Die belangte Behörde bleibe eine entsprechende Begründung dafür schuldig, auf Grund welcher konkreter Erwägungen sie zu dem Ergebnis gelangt sei, daß die Entscheidungsverzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen sei. Sie habe daher insoweit ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Slg. N.F. Nr. 10758/A, u.a.).
Bei Vorliegen eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens ist im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörde zur Einräumung des Parteiengehörs davon auszugehen, daß in einer Vielzahl von Fällen ein in seiner Dauer über die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, ein Umstand, der aber die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung zu einer fallbezogenen, der Bestimmung des § 60 AVG 1950 entsprechenden Begründung der Entscheidung über den Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin enthob. Im Sinne des diesbezüglich zutreffenden Beschwerdevorbringens reichen aber die Darlegungen, wonach zur Klärung des (21 Seiten umfassenden) Berufungsvorbringens der Beschwerdeführerin die Behörde der zweiten Instanz gezwungen gewesen wäre, die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und Ergänzungen zum Projekt durch den Konsenswerber zu veranlassen und daß die Verfahrensakten sodann „teilweise unter Verzögerung“ hinsichtlich der im Vorakt enthaltenen Meßberichte an die Abteilung Umweltschutz zur gutächtlichen Beurteilung übermittelt worden seien, die die notwendigen Lärmmessungen durchgeführt habe, nicht aus, um die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheides zu ermöglichen. Abgesehen vom Fehlen einer näher konkretisierten zeitbezogenen Darlegung des Verfahrensganges und der diesem entsprechenden Erhebungsvorgänge ist nämlich auch der Hinweis auf eine „teilweise Verzögerung hinsichtlich der im Vorakt enthaltenen Meßberichte“ vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verfahrensdurchführung mittels abgelichteter Aktenteile bei Erfordernis der Aktenvorlage während eines anhängigen Verwaltungsverfahrens allein nicht als geeignet anzusehen, um die Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 als gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 13. September 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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