Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F H in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juni 1988, Zl. 664.111/3-2.6/88, betreffend vorzeitige Entlassung aus dem außerordentlichen Präsenzdienst, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 1. Dezember 1987 meldete sich der Beschwerdeführer freiwillig zu einem außerordentlichen Präsenzdienst im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr.233/1965. Er wurde zur Leistung dieses außerordentlichen Präsenzdienstes ab 6. Juni 1988 einberufen.
Am 15. Juni 1988 wurde er von seinem Einheitskommandanten mit einem Verweis bestraft, weil er „trotz mehrmaliger Ermahnung durch wiederholtes Stören in der Einteilung gegen den § 7 Abs. 1 ADV verstoßen habe“.
Mit Schreiben vom 21. Juni 1988 beantragte der Kommandant des Kommandos Auslandseinsätze die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem außerordentlichen Präsenzdienst mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1988 in Uniform alkoholisiert in der Straßenbahn gefahren. Außerdem sei seine Dienstleistung während der Ausbildung nicht entsprechend, sodaß er bereits disziplinär habe bestraft werden müssen.
Nachdem dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entlassung aus dem außerordentlichen Präsenzdienst mitgeteilt worden war, gab er anläßlich einer am 21. Juni 1988 aufgenommenen Niederschrift vor dem Kompaniekommandanten an, er sei nach einer Geburtstagsfeier bei Angehörigen in die Kaserne gefahren. Da er keine Privatkleidung bei sich gehabt habe, sei er in Uniform mit der Straßenbahn gefahren, obwohl er bei der Feier Alkohol getrunken habe. Zum Vorwurf der mangelnden Dienstleistung gab er an, daß er immer bemüht gewesen sei, seinen Dienst ordentlich zu verrichten.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Juni 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 5 lit. a im Zusammenhalt mit § 37 Abs. 3 lit. a Wehrgesetz 1978 aus militärischen Rücksichten aus dem außerordentlichen Präsenzdienst entlassen und in die Reserve rückversetzt. Begründend wurde lediglich ausgeführt, auf Grund des „die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 des Wehrgesetzes außer acht lassenden Verhaltens“ des Beschwerdeführers sei die Voraussetzung für einen weiteren Verbleib in einer Einheit des österreichischen Bundesheeres, die zur Hilfeleistung in das Ausland entsendet werde, nicht mehr gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde ist somit verpflichtet, in der Begründung zunächst in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, welchen konkreten Sachverhalt sie als erwiesen angenommen hat. Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, daß der angefochtene Bescheid diesem Erfordernis nicht entspricht, weil er nicht erkennen läßt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen angenommen hat. Um beurteilen zu können, ob die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem außerordentlichen Präsenzdienst aus militärischen Rücksichten gerechtfertigt war, hätte es konkreter Sachverhaltsfeststellungen betreffend das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Fehlverhalten bedurft. Die Frage, ob das von der belangten Behörde offenbar als gravierend angesehene Verhalten des Beschwerdeführers in der Nacht vom 20. zum 21. Juni 1988 dem Ansehen des Bundesheeres im Sinne des § 44 Abs. 1 Wehrgesetz 1978 abträglich sein konnte und einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im außerordentlichen Präsenzdienst entgegenstand, kann erst dann beantwortet werden, wenn von der belangten Behörde konkrete Feststellungen zu diesem Vorfall getroffen wurden, insbesondere hinsichtlich des Grades der Alkoholisierung und des in diesem Zustand gezeigten Verhaltens des Beschwerdeführers.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Ersatzpflicht der belangten Behörde betreffend den Schriftsatzaufwand - nur diesen hat der Beschwerdeführer begehrt - gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 12. September 1989
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