Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde des A St jun. in Wien, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1989, Zl. MA 63-St 16/89/Str, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juni 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 18. Dezember 1988 als Betriebsinhaber beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage in Wien 10, M Platz X, nach 21.00 Uhr die gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt zu haben, weil 9 Gästen bis 22.10 Uhr und 2 Gästen bis 22.20 Uhr das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet worden sei, da diese Personen erst zu den vorgenannten Zeiten die gewerbliche Anlage verlassen haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit Punkt 28 des rechtskräftigen Bescheides vom 24. November 1986, MBA 10 - -Ba 32216/4/86, begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Tage) verhängt wurde. Der Landeshauptmann führte zur Begründung aus, der Berufungswerber, der als Inhaber der Betriebsanlage in Wien 10, M Platz X, zur Verantwortung gezogen worden sei, sei nach Punkt 28 des rechtskräftigen Bescheides vom 24. November 1986 verpflichtet, den Betrieb um 21.00 Uhr zu schließen. Nach diesem Zeitpunkt sei jegliche gewerbliche Tätigkeit in der Betriebsanlage verboten. Mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer angelastet worden, er habe am 18. Dezember 1988 dieser Auflage zuwider gehandelt, indem um 22.10 Uhr 9 Gäste und um 22.20 Uhr 2 Gäste das Lokal verließen, was vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten werde. Er bringe jedoch vor, er habe um 21.00 Uhr die gewerbliche Tätigkeit beendet, da er die Bewirtung der Gäste eingestellt habe. Mit diesem Vorbringen könne der Beschwerdeführer nicht durchdringen, weil alle Handlungen eines Gewerbetreibenden im Rahmen seines Gewerbes eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1973 darstellten. Alle Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der wirtschaftlichen Förderung seines Gewerbebetriebes dienten, seien gewerbsmäßig, auch wenn sie keinen gesonderten Ertrag abwürfen. Zweifelsfrei stelle das weitere Verweilen von Gästen in Betriebsräumlichkeiten, möge dies auch ohne Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken erfolgen, eine Handlung im Sinne dieser Gesetzesstelle dar. Nach der zitierten Auflage des Genehmigungsbescheides sei aber jegliche gewerbliche Tätigkeit nach 21.00 Uhr in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers verboten. Da der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt habe, unverschuldet nicht möglich gewesen sei, habe seine Berufung erfolglos bleiben müssen. Es folgen sodann die für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer „in seinem Recht auf Nichtbestrafung wegen behaupteter Übertretung einer Bestimmung der GewO 1973 verletzt, wenn die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen objektiv und subjektiv vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht wurden“. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die ihm zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Bestimmungen des § 18 AVG und der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, weil nach dem Vermerk „für die Richtigkeit der Ausfertigung“ nicht angeführt sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle. Überdies sei der nach diesem Kanzleivermerk aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten, der Handschriftzug sei nicht leserlich angebracht. Darüberhinaus liege gegen den Beschwerdeführer kein konkreter Tatvorwurf vor, weil das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund einer schriftlichen Anzeige zweier Anzeiger eingeleitet worden sei, diese aber von der Verwaltungsbehörde niemals formell als Zeugen geladen und vernommen worden seien, um den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurf im Rahmen einer Zeugenaussage mit eigenen freien Worten schlüssig und nachvollziehbar zu wiederholen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nach 21.00 Uhr die gewerbliche Tätigkeit nicht eingestellt, weil 9 Gästen bis 22.10 Uhr und 2 Gästen bis 22.20 Uhr das Verweilen in der Betriebsanlage gestattet worden sei, stehe „vollkommen im freien Raum“. Dem bisherigen Akteninhalt sei nichts zu entnehmen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde diese Feststellung habe treffen können. Die belangte Behörde habe auch das dem Beschwerdeführer zu gewährende Parteiengehör verletzt, weil der angefochtene Berufungsbescheid erlassen worden sei ohne dem Beschwerdeführer vorher den Akteninhalt und allfällige Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei schließlich die belangte Behörde ihrer Begründungsverpflichtung hinsichtlich der Tatsache, ob der Beschwerdeführer nach 21.00 Uhr noch eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, nicht nachgekommen. Die bloße Behauptung dieser Tatsache sei keine Begründung. Die Tatsache müßte von der belangten Behörde unter Hinweis auf Ermittlungsergebnisse ausführlichst begründet werden.
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Näheres wird durch Verordnung geregelt.
In Ausführung dieser Gesetzesbestimmung erging die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl Nr. 445, über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei, zufolge deren § 4 die Beglaubigung in der Weise vorzunehmen ist, daß am Schluß der schriftlichen Ausfertigung der Namen desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, wiedergegeben und sodann die Klausel „für die Richtigkeit der Ausfertigung“ beigesetzt und vom Angestellten mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.
Das vom Beschwerdeführer vermißte Erfordernis einer Beifügung des Namens des Beglaubigenden in leserlicher Schrift ist ebensowenig im Gesetz oder in der darauf gegründeten Verordnung vorgesehen, wie die vom Beschwerdeführer vermißte Behauptung der belangten Behörde, daß „eine diese Handschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde im besonderen ermächtigt ist“.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, ein Handschriftzug sei nur dann als eigenhändige Unterschrift zu werten, wenn er „leserlich angebracht“ sei. Die Unterschrift ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist (vgl. das hg. Erkenntis vom 2. Mai 1980, Zl. 17/80). Diesem Erfordernis entspricht aber die auf der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Abschrift der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angebrachte Unterschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der vom Beschwerdeführer gerügten Art der Beglaubigung des angefochtenen Bescheides einen Mangel nicht zu erkennen.
Die Rüge des Beschwerdeführers, mangels formeller Zeugenvernehmung der Anzeiger liege gegen ihn kein konkreter Tatvorwurf vor, ist mit Rücksicht auf den Inhalt der schriftlichen Anzeige, in der das dem Beschwerdeführer in der Folge im erstbehördlichen Straferkenntnis und sodann im angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Verhalten detailiert dargestellt ist, nicht verständlich.
Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen die Ansicht verbinden, die belangte Behörde hätte die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht auf die bloße schriftliche Anzeige stützen, sondern die Anzeiger als Zeugen vernehmen müssen, so ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zeugeneinvernahme eines Anzeigers (Meldungslegers) nur dann erforderlich ist, wenn der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung der Anzeige eine schlüssige Gegendarstellung entgegenstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0102, und die dort zitierte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, nämlich, daß er zur Tatzeit 9 Gästen bis 22.10 Uhr und 2 Gästen bis 22.20 Uhr das Verweilen in der in Rede stehenden Betriebsanlage gestattete, niemals in Abrede.
Unter diesen Umständen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde, welche der Beschwerdeführer mit seinem weiteren Vorbringen bekämpft, nicht als unschlüssig zu erkennen. Auch ist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe den fraglichen Sachverhalt gar nicht bestritten, ihrer aus § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) erfließenden Begründungspflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.
Schließlich geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe im Rahmen des Berufungsverfahrens ihm gegenüber ihre Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs verletzt, schon deshalb fehl, weil die in § 45 Abs. 3 AVG 1950 normierte Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs ein Ermittlungsverfahren voraussetzt, die belangte Behörde im Rahmen des Berufungsverfahrens aber keine weiteren Ermittlungen durchführte.
Die Beschwerde erweist sich damit zur Gänze als nicht berechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 12. Dezember 1989
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