Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aKreil, über die Revision der K GmbH, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das am 28. August 2025 mündlich verkündete und mit 16. September 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 41.24-3065/2025-18, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Venus&Lienhart in Fürstenfeld), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.446.40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die mitbeteiligte Partei betreibt die Therme R und nutzt geförderte Tiefengrundwässer für das Thermalbad.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2025 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren „K GmbH, geothermische Tiefenbohrung, Errichtung und Pumpversuch der GT1 und GT2“ abgewiesen. Die im betreffenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erhobenen Einwendungen der mitbeteiligten Partei wurden zurückgewiesen.
3 Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit am 28. August 2025 mündlich verkündetem und mit 16. September 2025 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis statt und es behob den angefochtenen Bescheid. Weiters wurde ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei antragsgemäß die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend Errichtung der abgelenkten Bohrungen „N GT1“ und „N GT2“ samt Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen auf näher bezeichneten Grundstücken zuerkannt und der belangten Behörde aufgetragen werde, den erlassenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 17. April 2025 der mitbeteiligten Partei zuzustellen.
4 In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberin habe mit Eingabe vom 21. Juni 2024 die wasserrechtliche Bewilligung für die Niederbringung der abgelenkten Bohrungen „N GT1“ und „N GT2“ auf näher genannten Grundstücken auf die Planteufe von maximal 2848 m TVD zur Erschließung thermaler Tiefengrundwässer aus den Paläozoischen Karbonaten, den Ausbau der Bohrung zur Thermalwassersonde zur langfristigen Wärmeversorgung durch das Thermalwasser, die Durchführung von näher beschriebenen wasserwirtschaftlichen Versuchen in Kombination mit Säurestimulationsarbeiten mittels bis zu 2 x 200 m 3 20 %iger HCl je Bohrung (samt Durchführung eines wasserwirtschaftlichen Kurzzeittests) sowie die Durchführung von näher beschriebenen wasserwirtschaftlichen Versuchen zwischen beiden Bohrungen als geschlossener Kreislauftest (Durchführung eines wasserwirtschaftlichen Langzeittests über eine Dauer von ca. 27 Tagen) beantragt.
5 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, die mitbeteiligte Partei sei Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 30. September 2020 für die Mitbenützung des dem Land Steiermark mit Bescheid vom 28. September 2020 verliehenen Wasserbenutzungsrechts, also zur Nutzung von „B 1/1a“ und „B 2“.
6 Nach einer Darstellung des maßgeblichen Inhalts der Einreichunterlagen zum wasserrechtlichen Bewilligungsantrag der Revisionswerberin und der dazu erstatteten Gutachten des im behördlichen Verfahren beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen wies das Verwaltungsgericht darauf hin, es sei im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Frage an den Amtssachverständigen gestellt worden, ob dessen Aussagen im vor der Behörde abgegebenen Gutachten dahin zu verstehen seien, dass schon dem Einreichprojekt entsprechend, dh unter Bedachtnahme auf konkrete projektierte Maßnahmen zur Minderung von Auswirkungen der Bohrungen und der Pumpversuche auszuschließen sei, dass die Nutzung des Tiefengrundwassers mittels vorhandener Bohrungen Sonden „B 1/1a“ und „B 2“ berührt werden könne, oder ob die gutachterlichen Aussagen dahin zu verstehen seien, dass diese Rechte zwar berührt werden könnten, eine Beeinträchtigung der Rechte aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. Darauf habe der Amtssachverständige geantwortet, dass eine Beeinträchtigung fremder Rechte nicht erwartet werde, eine Beeinflussung jedoch durchaus möglich sei. Die Bohrung an sich werde fremde Rechte der mitbeteiligten Partei nicht berühren, eine Beeinflussung sei nur durch den Pumpversuch möglich.
7 Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf das bereits im behördlichen Verfahren eingeholte Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen und die diesbezügliche Klarstellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Der Vertreter des Planungsbüros der Revisionswerberin habe den Ausführungen des Amtssachverständigen lediglich entgegengehalten, dass aufgrund seiner Fachkunde und der von ihm geschilderten Grundlagen der Beurteilung eine Berührung der Rechte der mitbeteiligten Partei ausgeschlossen sei. Damit habe er jedoch nicht die nachvollziehbare Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen betreffend die mögliche Beeinflussung fremder Rechte in Bezug auf die Nutzung des Tiefengrundwassers mittels vorhandener Bohrungen/Sonden „B 1/1a“ und „B 2“ entkräften können, zumal auch in dem zur Bewilligung eingereichten Projekt davon ausgegangen worden sei, Beeinflussungen an bestehenden Thermalwasserrechten durch die geplanten Bohrungen „N GT1“ und „N GT2“ seien „nicht zu vermuten“.
8 In seinen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht schließlich davon aus, Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, in dem die Frage der Parteistellung der mitbeteiligten Partei strittig sei, sei lediglich die Genehmigung der Niederbringung zweier abgelenkter Bohrungen mit Durchführung von wasserwirtschaftlichen Versuchen (Pumpversuche als Kurzzeitversuch über 24 Stunden und Langzeitversuch mit bis zu 27 Tagen) samt Ausbau der Bohrung zur Thermalwassersonde. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien allenfalls daran anschließende weitere Pumpversuche und auch nicht die wasserrechtliche Bewilligung zur dauerhaften Förderung und Nutzung des Tiefengrundwassers zur langfristigen Wärmeversorgung.
9 Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, es komme im Verfahren nach § 56 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) den Inhabern von in § 12 WRG 1959 genannten Rechten Parteistellung zu, sohin unter anderem Inhabern rechtmäßig geübter Wassernutzungen, somit bescheidmäßig eingeräumter Wasserbenutzungsrechte.
10 Die mitbeteiligte Parte sei Inhaberin der wasserrechtlichen Bewilligung vom 30. September 2020 für die Mitbenutzung des dem Land Steiermark mit Bescheid vom 28. September 2020 verliehenen Wasserbenutzungsrechts, also zur Nutzung von „B 1/1a“ und „B 2“. Auf Grundlage eines wasserrechtlich bewilligten Mitbenutzungsrechts sei die mitbeteiligte Partei daher Inhaberin einer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959.
11 Diese Rechte könnten durch die Einflussnahme der projektierten Bohrungen mit projektgemäßen Kurzzeit- und Langzeitversuchen (Pumpversuche) auf die rechtlich zulässige Erschließung und Nutzung von Tiefengrundwasser (Thermalwasser), konkret betreffend Förderung und Nutzung von Tiefengrundwässern auf näher bezeichneten Grundstücken (wasserrechtliche Bewilligung für das Land Steiermark und Mitbenutzungsbewilligung für die mitbeteiligte Partei) möglicherweise betroffen sein.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme Inhabern von in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten bereits dann Parteistellung zu, wenn nicht auszuschließen sei, dass diese Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt würden. Dies gelte auch für die Bewilligung von Pumpversuchen nach § 56 WRG 1959. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die mitbeteiligte Partei Inhaberin wasserrechtlich geschützter Rechte sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Nutzung des Tiefengrundwassers der Bohrungen/Sonden „B 1/1a“ und „B 2“ berührt werden könnten.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung erstattete und die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
15 Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die Revisionswerberin der Sache nach unter anderem Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel geltend und bringt vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob konkret das Wasserbenutzungsrecht der mitbeteiligten Partei, das sich in der einmal jährlichen Befüllung von zwei Thermalwasserbecken mit einer Fließrate von maximal 18 l/s und einem Gesamtvolumen von maximal 1.200 m 3 sowie einer laufenden Thermalwassernachspeisung mit einer Fließrate von maximal 1 l/s und einem Volumen von maximal 30 m 3 pro Tag erschöpfe, durch ihr Projekt berührt werden könne.
16 Die vorliegende Revision erweist sich als zulässig; sie ist auch berechtigt.
17 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Demnach sind in der Begründung eines Erkenntnisses die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens wiederstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2019/07/0065, Rn. 21, mwN).
18 Fallbezogen ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Parteistellung der mitbeteiligten Partei deshalb zu bejahen sei, weil die mitbeteiligte Partei Inhaberin wasserrechtlich geschützter Rechte sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Nutzung des Tiefengrundwassers der Bohrungen/Sonden „B 1/1a“ und „B 2“ durch die projektierten Bohrungen bzw. projektgemäßen Kurzzeit-und Langzeitversuche (Pumpversuche) berührt werden könnten.
19 Dabei hat sich das Verwaltungsgericht jedoch mit dem konkreten Umfang des der mitbeteiligten Partei zustehenden Wasserbenutzungsrechts nicht auseinander gesetzt, sondern es hat-auch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung an den hydrogeologischen Amtssachverständigen gestellten Frage-bloß geprüft, ob überhaupt Auswirkungen auf die Nutzung des Tiefengrundwassers mittels der vorhandenen Bohrungen/Sonden „B 1/1a“ und „B 2“ möglich seien. Nur diese Frage hat das Verwaltungsgericht in der Folge-aufgrund der diesbezüglichen Antwort des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung-auch bejaht. Die Frage, ob auch konkret die Wassernutzung im Umfang des der mitbeteiligten Partei zustehenden Rechts berührt sein kann, bleibt durch das angefochtene Erkenntnis unbeantwortet, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, ob die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes im Ergebnis zutreffend ist.
20 Wenn ein Begründungsmangel entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert, so führt dies zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0457, Rn. 27, mwN).
21 Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
23 Für das fortgesetzte Verfahren wird im Übrigen zu der von der Revisionswerberin in der vorliegenden Revision außerdem aufgeworfenen Frage, ob Inhabern eines Mitbenutzungsrechts nach § 19 WRG 1959 überhaupt eine Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen könne, darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung davon ausgeht, dass die auf § 19 WRG 1959 gestützte Einräumung eines Mitbenutzungsrechts schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, demzufolge der an Stau- und Wasserführungsanlagen Berechtigte verhalten werden kann, die Mitbenutzung zu gestatten, wenn dadurch die Benutzung des Wassers am zweckmäßigsten erzielt werden kann und er hierdurch in der Ausübung des ihm zustehenden Wasserbenutzungsrechts nicht erheblich beeinträchtigt wird, einen Eingriff in das für eine mitbenutzte Wasserversorgungsanlage erteilte Maß der Wasserbenutzung nicht mitumfassen kann. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitbenutzungsrecht lediglich um die Mitbenutzung bestehender Anlageteile und nicht um eine Einschränkung oder Aufteilung des dem zur Mitbenutzung verhaltenen Berechtigten erteilten Rechts (vgl. VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, Rn. 13, mwN).
24 Vor diesem Hintergrund ist, um ein Mitbenutzungsrecht an Stau- oder Wasserführungsanlagen iSd § 19 WRG 1959 beanspruchen zu können, ein eigenes Wasserbenutzungsrecht des Mitbenutzungsbewerbers erforderlich (vgl. etwa Bachler in Oberleitner/Berger [Hrsg] WRG-ON 5 [Stand 1.4.2025, rdb.at] § 19, Rz. 2).
25 Fallbezogen geht auch die Revisionswerberin in ihrem Vorbringen davon aus, dass der mitbeteiligten Partei aufgrund des Bescheides vom 30. September 2020 das Recht zukommt, die Befüllung zweier Thermalwasserbecken mit einer Fließrate von maximal 18 l/s und einem Gesamtvolumen von maximal 1.200 m 3 sowie einer laufenden Thermalwassernachspeisung mit einer Fließrate von maximal 1 l/s und einem Volumen von maximal 30 m 3pro Tag vorzunehmen. Damit ergibt sich aber auch nach dem Vorbringen der Revisionswerberin selbst, dass mit dem betreffenden Bescheid der mitbeteiligten Partei nicht bloß ein Mitbenutzungsrecht an einer Stau- bzw. Wasserführungsanlage iSd § 19 WRG 1959 eingeräumt worden ist, sondern sehr wohl auch ein (eigenständiges) Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der Tiefengrundwässer über die Bohrungen „B 1/1a“ und „B 2“. Schon deshalb stellt sich aber die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage, ob auch dem Inhaber eines Mitbenutzungsrechts iSd § 19 WRG 1959 (ohne, dass dieser auch über ein eigenes Wasserbenutzungsrecht verfügt) Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommen könne, im gegenständlichen Verfahren nicht.
Wien, am 20. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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