Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Merl sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Tolar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Dipl.-Ing. Dr. H S, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. Juni 2025, KLVwG-374/11/2024, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Feld am See, vertreten durch die Borowan&Rung Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Feld am See hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2024, Ro 2023/06/0012, verwiesen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. April 2016 wurde dem Revisionswerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Badehauses samt Nebengebäude auf dem Grundstück Nr. X, KG R., erteilt; das Grundstück ist als „Grünland-Kabinenbau“ gewidmet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. Juni 2018 wurde dem Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO) aufgetragen, bis spätestens 13. Juli 2018 den rechtmäßigen Zustand des Badehauses wie folgt herzustellen:
„1) Abbruch der Einbauküche inkl. aller Gerätschaften (Abwasch, Geschirrspüler, Kühlschrank und E-Herd)
2) Entfernen der Infrarotheizungspanelle
3) Abbruch der Zwischenwand im westlichen Abstellraum (Technikraum)
4) Abbruch der SAT-Fernseh-Einrichtung
5) Abbruch der Einbaumöbel (Sitzbank und Schrankelement)
6) Abbruch der Elektro-Installationen und auf der Ebene über den Sanitärräumen
7) Entfernen der Waschmaschine und des Waschbeckens im Abstellraum
8) Entfernung sämtlicher Einrichtung, die den Charakter eines Wohnobjektes vermitteln
9) Der Behörde ist eine Bestätigung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des Abbruchmateriales durch ein befugtes Unternehmen vorzulegen.“
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 2018 wurde der Berufung des Revisionswerbers teilweise Folge gegeben und der Beseitigungsauftrag dahingehend abgeändert, dass dem Revisionswerber (1.) aufgetragen wurde,
„bis längstens 31. Jänner 2019 den rechtmäßigen Zustand gemäß § 36 Abs. 1 K-BO 1996 in Ansehung des auf dem Grundstück errichteten Bauwerks (Badehaus) dadurch herzustellen, dass alle nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung unter Berücksichtigung der Flächenwidmung des Grundstückes X-Grünland-Kabinenbau bzw. Grünland-Liegewiese-gemäß § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 (Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) nicht erforderlichen und/oder nicht spezifischen Teile der auf dem Grundstück errichteten Gebäude sowie der auf ihm errichteten sonstigen baulichen Anlagen einschließlich der Einrichtung und Ausstattung derselben bis zum Ablauf des 31.01.2019 rückgebaut und beseitigt (entfernt) werden.
2. Im Sinne des Punktes 1. werden insbesondere folgende konkrete Maßnahmen angeordnet:
a) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der Einbauküche einschließlich Geräten und Einrichtungen, insbesondere Abwasch, Geschirrspüler, Kühlschrank und E-Herd,
b) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der eingebauten Raumheizung einschließlich der Infrarot-Heizpanelle,
c) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der SAT-Fernseh-Einrichtung samt Zubehör,
d) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der Einbaumöbel, insbesondere Sitzbank und Schrankelement,
e) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der nicht widmungskonform erforderlichen und/oder spezifischen Elektro-Installationen, insbesondere jener auf der Ebene über den Sanitärräumen,
f) Abbau und Beseitigung (Entfernung) der Waschmaschine und des Waschbeckens im Abstellraum sowie
g) Abbau und Entfernung der sonstigen Einrichtung und Ausstattung einschließlich auch all jener sonstigen Ausstattungs-und Einrichtungsgegenstände des Badehauses, die für eine widmungskonforme Nutzung nicht erforderlich und/oder spezifisch sind, das sind all jene, deren Entfernung die widmungskonforme Nutzung nicht unangemessen beeinträchtigen, einschränken und/oder ausschließen.
...
3. Dem Eigentümer des Grundstückes X [..., dem Revisionswerber] wird ab sofort untersagt, das auf dem Grundstück errichtete Bauwerk (Badehaus) entgegen der bestehenden Flächenwidmung des Grundstückes X-Grünland-Kabinenbau bzw. Grünland-Liegewiese-sohin widmungswidrig zu nutzen, dies umfasst insbesondere jegliche Nutzungen, die nach Art, Größe und auch im Hinblick auf ihre Situierung gemäß § 5 Abs. 5 K-GpIG 1995 (Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995) als nicht spezifisch zu qualifizieren sind, darunter insbesondere die Nutzung zu Wohnzwecken.
4. Hinsichtlich der Verfügung in Punkt 3) des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit dem der Abbruch der Zwischenwand im westlichen Abstellraum (Technikraum) angeordnet wurde, wird der Berufung Folge gegeben und der Bescheid in diesem Umfang, also in Ansehung dieser Verfügung ersatzlos behoben.“
Mit Erkenntnis vom 31. Juli 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) der Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und änderte den Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. Juni 2018 zu lauten habe:
„[Dem Revisionswerber] wird als Grundeigentümer und Inhaber der Baubewilligung gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996-K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996, idF LGBI. Nr. 66/2017, aufgetragen, bei dem auf dem Grundstück Nr. X, KG R[...], abweichend vom Baubewilligungsbescheid vom 21.04.2016, AZ: 131/0/BA01/2016/Ai., errichteten Badehaus den rechtmäßigen Zustand durch Entfernen der darin errichteten Einbauküche inklusive aller Gerätschaften (Abwasch, Geschirrspüler, E-Herd und Kühlschrank) innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten herzustellen .“ (Hervorhebungen im Original).“
Aufgrund der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des LVwG vom 31. Juli 2023 mit dem Erkenntnis vom 12. Februar 2024, Ro 2023/06/0012, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Beseitigungsauftrag betreffend die Einbauküche nicht auf § 6 lit. a und b K-BO 1996 gestützt werden konnte, weil diese kein „Gebäude“ und keine „sonstige bauliche Anlage“ darstellt. Im Fall einer unzulässigen Verwendungsänderung im Sinn des § 6 lit. c K-BO 1996 hätte die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit.-wie in Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides vom 13. Dezember 2018-durch Untersagung der unzulässigen Verwendung zu erfolgen. Mit der Änderung des Spruches des Berufungsbescheides vom 13. Dezember 2018 durch das LVwG wurde lediglich das Entfernen der Einbauküche inklusive aller Gerätschaften (Abwasch, Geschirrspüler, E-Herd und Kühlschrank) aufgetragen, nicht jedoch-aufgrund der „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Juni 2018-eine konsenswidrige und widmungswidrige Verwendung des gegenständlichen Badehauses untersagt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang insofern Folge, als der Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend abgeändert wurde, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. Juni 2018 zu lauten habe:
„[Dem Revisionswerber] wird als Grundeigentümer und Inhaber der Baubewilligung gemäß § 36 Abs. 1 iVm. § 6 lit. c der Kärntner Bauordnung 1996-K-BO 1996, LGBI. Nr. 62/1996 idF LGBI. Nr. 66/2017, aufgetragen, bei dem auf dem Grundstück Nr. X, KG R[...], mit Baubewilligungsbescheid vom 21.04.2016, AZ: 131/0/BA01/2016/Ai., errichteten Badehaus den rechtmäßigen Zustand dadurch herzustellen, dass ab sofort die konsenswidrige und widmungswidrige Verwendung des Badehauses für das Kochen, zu unterlassen ist.“ (Hervorhebungen im Original).
Eine Revision erklärte das LVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
Dies wurde - zusammengefasst und soweit relevant - damit begründet, dass die Verwendung eines Badehauses für das Kochen der Flächenwidmung „Grünland-Kabinenbau“ und der Einbau einer Küche der erteilten Baubewilligung widersprächen. Ein „Alternativauftrag“ im Sinne des § 36 Abs. 1 K-BO 1996 sei nicht zu erteilen gewesen; das sofortige Unterlassen der Nutzung ergebe sich daraus, dass „keine baulichen Maßnahmen aufgetragen werden“ müssten, sondern das raumordnungswidrige Verhalten unmittelbar durch faktisches Verhalten beendet werden könne. Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides entfalle, weil eine tatsächliche Wohnnutzung gar nicht festgestellt worden sei.
3 In der dagegen erhobenen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens ab, weil die im baubehördlichen Bescheid vom 21. Juni 2018 erteilten Abbruchaufträge im Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise gegen ein Verwendungsverbot ausgetauscht worden seien.
Der Revisionswerber beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
4 Die belangte Behörde beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Revision keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision ist wegen des aufgezeigten Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
6 In der Revision wird vorgebracht, „Sache“ des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. Juni 2018 seien ausschließlich Abbruchaufträge gewesen. Das LVwG habe im ersten Rechtsgang (Erkenntnis vom 31. Juli 2023) noch zutreffend angenommen, dass das mit Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides der belangten Behörde ausgesprochene Verwendungsverbot die „Sache“ überschreite, und diesen Spruchpunkt aufgehoben. Indem das LVwG entgegen seiner eigenen Rechtsansicht im ersten Rechtsgang nunmehr anstelle von Abbruchaufträgen eine Untersagung der Verwendung ausgesprochen habe, habe es die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten und eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukomme.
7 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. „Sache“ des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (vgl. VwGH 21.5.2025, Ra 2023/05/0055, Rn. 20, mwN). Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, anlässlich der Entscheidung über das bei ihr anhängige Rechtsmittel den Verfahrensgegenstand (im damaligen Fall von Entfernungsauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 auf Auftrag zur Nutzungsunterlassung nach § 35 Abs. 3 leg. cit.) auszutauschen und den Berufungswerbern im Ergebnis eine Instanz zu nehmen (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2021/05/0222, Rn. 13, zur Rechtslage in Niederösterreich). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Verwaltungsgerichte in jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde, deren Entscheidung bekämpft wird, unzuständig war, allein dafür zuständig sind, diese Unzuständigkeit-unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer dies im Verfahren vorgebracht hat-aufzugreifen und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. abermals VwGH 13.1.2023, Ra 2021/05/0222, Rn. 15).
8 Dem Revisionswerber ist zuzustimmen, dass dem Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 21. Juni 2018 zufolge „Sache“ des Verfahrens Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Wege des Abbruchs bzw. der Entfernung im Einzelnen genannter Objekte waren, nicht jedoch etwa die Untersagung einer unzulässigen Verwendung. Das LVwG hat daher mit dem Erkenntnis vom 31. Juli 2023 (erster Rechtsgang) Spruchpunkt 3. des Berufungsbescheides der belangten Behörde, mit dem bestimmte Nutzungen des Grundstücks des Revisionswerbers untersagt worden waren, zu Recht ersatzlos aufgehoben (vgl. in diesem Sinne bereits den Hinweis des Verwaltungsgerichtshofes auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Bescheides in Rn. 12 des Erkenntnisses VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0012).
9 Das LVwG hat mit dem angefochtenen Erkenntnis nunmehr jedoch selbst eine bestimmte Verwendung des Badehauses untersagt statt sich darauf zu beschränken, die Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Spruchpunktes 3. des Berufungsbescheides aufzugreifen. Eine Untersagung der Verwendungsänderung müsste zunächst in erster Instanz ausgesprochen werden.
10 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. August 2026
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