Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des K A (alias K D alias H A alias H D), vertreten durch Mag.a Sarah Moschitz-Kumar, Rechtsanwältin in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Oktober 2024, W105 2283973-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Dezember 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er u.a. damit begründete, sein Bruder sei beim afghanischen Militär gewesen und die Taliban hätten nach der Machtübernahme deshalb seinen Bruder und ihn umbringen wollen.
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens-eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht vor, das BVwG habe keinerlei Feststellungen zur Tätigkeit des Bruders des Revisionswerbers beim Militär getroffen. Die Verfolgungsgefahr für den Revisionswerber habe es lediglich damit begründet, der Bruder habe keine führende Position beim Militär innegehabt.
6 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und auch begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu § 29 VwGVG in ständiger Rechtsprechung, dass die Begründung der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 21.1.2026, Ra 2024/14/0627, mwN).
8 Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung der Entscheidung führt (vgl. abermals VwGH 21.1.2026, Ra 2024/14/0627, mwN).
9 Das BVwG führt hinsichtlich der vorgebrachten Gefahr aufgrund der Tätigkeit des Bruders für das afghanische Militär selbst aus, es werde nicht verkannt, dass Angehörige der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) schon laut UNHCR als besonders gefährdet galten, von regierungsfeindlichen Kräften verfolgt zu werden. Explizit seien vom UNHCR dabei auch Familienangehörige ehemaliger Angehöriger der nationalen oder internationalen Sicherheitskräfte als eigenes Risikoprofil in den genannten Richtlinien angeführt. Es sei jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNHCR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen allein wegen der Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden könne, sondern es sei eine konkrete Einzelfallbetrachtung geboten. Vor dem Hintergrund, dass seitens des Revisionswerbers nicht vorgebracht oder dargetan worden sei, dass sein Bruder eine führende Position beim Militär innegehabt habe, könne eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Revisionswerber als dessen Bruder für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, nicht erkannt werden.
10 Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, ist aus den vom BVwG selbst herangezogenen Quellen nicht ableitbar, dass eine Verfolgungsgefahr lediglich betreffend Personen und deren Angehörige bestehe, die eine „führende Position beim Militär innegehabt“ hätten. Insofern ist für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht nachvollziehbar, wieso das BVwG eine Verfolgung des Revisionswerbers lediglich deshalb verneinte.
11 Da dem angefochtenen Erkenntnis somit schon in diesem Punkt relevante Begründungsmängel anhaften, war dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das weitere Revisionsvorbringen war deshalb nicht mehr einzugehen.
Wien, am 21. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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