W170 2343448-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Kpl. XXXX , vertreten durch Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH, gegen den Schuld- und Strafausspruch des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Kommandanten des Stabsbataillons 3 vom 03.03.2026, Gz. S90361/2-StbB3/Kdo/2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses zu lauten hat:
„Kpl. XXXX ist schuldig,
er ist am 14.01.2026, gegen 01.00 Uhr, entgegen des Befehls seines Vorgesetzten OStWm XXXX , erst nach Beendigung aller Nachversorgungsarbeiten gemeinsam mit allen am vorhergehenden Einsatz beteiligten Soldaten den Dienst zu beenden, vorsätzlich und eigenmächtig vom Dienst abgetreten, obwohl noch nicht alle Nachversorgungsarbeiten beendet waren. Er hat dadurch vorsätzlich gegen seine Dienstpflicht gemäß § 7 Abs. 1 ADV, den ihm erteilten, oben dargestellten Befehl nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen, verstoßen und damit vorsätzlich eine Dienstpflichtverletzung nach § 2 Abs. 1 HDG begangen.
Gegen Kpl. XXXX wird gemäß §§ 46, 47 Abs. 1 HDG daher eine Geldbuße in der Höhe von 15 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens € 365,--, verhängt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Disziplinarbeschuldigten:
Kpl. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist Militärperson des Dienststandes, er befindet sich in keinem beamteten Dienstverhältnis. Der Disziplinarbeschuldigte führt den Dienstgrad „Korporal“ und gehört dem Stabsbataillon 3 an, er übt keine Personalvertretungsfunktion aus, ist kein Soldatenvertreter und auch nicht Mitglied in einem Wahlausschuss.
Gegen den Disziplinarbeschuldigten wurden bis dato keine noch nicht getilgten Disziplinarstrafen ausgesprochen.
Der Grundbezug des Disziplinarbeschuldigten beträgt etwa € 2.400 brutto.
Der Disziplinarbeschuldigte ist ledig, er hat weder Vermögen, noch Schulden; er hat keine Sorgepflichten zu bedienen.
1.2. Zum bisherigen Disziplinarverfahren:
Das gegenständliche, mündlich verkündete Erkenntnis des Kommandanten des Stabsbataillons 3 vom 03.03.2026, Gz. S90361/2-StbB3/Kdo/2026, wurde am 03.03.2026 verkündet. Nach Darstellung des Gegenstands der Amtshandlung, der Dokumentierung der Beweismittel und deren (kurzen) Würdigung wird ein Sachverhalt festgestellt und unter dem Punkt „Parteiengehör“ festgehalten, dass dem Disziplinarbeschuldigten schon mehrfach die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden sei. Unter „Rechtliche Würdigung des Sachverhalts inkl. Strafbemessung“ wurde angeführt:
„Sie haben vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – am 14 01 26 um 0100 Uhr eigenmächtig vorzeitig den Dienstschluss angetreten, ohne sich pflichtgemäß persönlich beim zuständigen ZgKdt abzumelden, dadurch gegen § 9 Abs. 2 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs 1 HDG begangen.“
In weiterer Folge wird der Schuldspruch und kurz die Strafbemessung erklärt.
Abschließend wird vor der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt:
„Unter all diesen Aspekten wird daher für Ihre Pflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 15 vH – 365€ verhängt (Höchststrafe).“
Vom Disziplinarbeschuldigten wurde gegen das Disziplinarerkenntnis am 16.03.2026 ein als „Einspruch gegen die Disziplinarverfügung“ bezeichnetes Rechtsmittel erhoben, das sich aber offensichtlich auf das gegenständliche Disziplinarerkenntnis (Disziplinarverfügung vom 03.03.2026“) bezog.
1.3. Zum Vorfall vom 13. bzw. 14.01.2026:
Am 13.01.2026 fand eine Übung statt, bei der die Einheit des Disziplinarbeschuldigten unter OstWm XXXX (in Folge: A.) eine Personendekontermination zu errichten und zu betreiben hatte.
Auf Grund des Wetters und technischer Probleme gestaltete sich schon die Anfahrt schwieriger, auch wenn das auf den Zeitplan des weiteren Tages keine unmittelbaren Folgen hatte.
Der Einsatz hat länger gedauert, als im Dienstplan, wo ein Ende von 22.00 Uhr vermerkt war, erst gegen 23.00 Uhr war die Einheit des Disziplinarbeschuldigten wieder eingerückt, dieser hatte den Auftrag, mit einem kleineren Teil der Einheit die persönliche Ausrüstung im Kasernengebäude zu versorgen – er war der einzige Kadersoldat mit ansonsten nur Grundwehrdienern – während der größere Teil der Einheit mit der Nachversorgung der Ausrüstung befasst war.
Im Zweifel ist festzustellen, dass der Disziplinarbeschuldigte dem A. während des Tages zwei- oder dreimal gesagt hat, dass er am Folgetag als Fahrzeugkommandant und als Wachkommandant eingeteilt ist.
Am 14.01.2026, vor 01.00 Uhr ist der Disziplinarbeschuldigte zu A. in die Halle – die etwa 500 Meter entfernt war – gefahren und habe gefragt, wann Dienstschluss sein werde, ohne darauf hinzuweisen, dass er am Folgetag als Fahrzeugkommandant und als Wachkommandant eingeteilt sei. A. hat gesagt, dass der Disziplinarbeschuldigte warten müsse, bis alle fertig seien, der Disziplinarbeschuldigte hat wieder nicht darauf hingewiesen, dass er am Folgetag als Fahrzeugkommandant und als Wachkommandant eingeteilt sei, sondern hat sich entfernt und gegen 01.00 Uhr dem taghabenden Grundwehrdiener gesagt, dass er heimfahren werde, da er am nächsten Tag die genannten Dienste habe. Unmittelbar darauf ist der Disziplinarbeschuldigte tatsächlich heimgefahren, ohne dies dem noch in der Halle befindlichen A. zu melden.
Der Disziplinarbeschuldigte hat gewusst, dass er den Befehl hatte, mit dem Abtreten bis zur Beendigung der Nachbereitung durch die anderen Kameraden zu warten und ist trotzdem vom Dienst abgetreten. Ihm war klar, dass er damit gegen den Befehl des A. handelt.
1.4. Der Disziplinarbeschuldigte lässt sich im Wesentlichen auf die festgestellten Tatsachen ein, erkennt aber kein Fehlverhalten seinerseits.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu 1.1. („Zum Disziplinarbeschuldigten“):
Diese Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 14.07.2026 vorgehalten wurde und der nicht entgegengetreten wurde; die Aktenlage stimmt mit den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung in den festgestellten Punkten im Wesentlichen überein.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. („Zum bisherigen Disziplinarverfahren“):
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 14.07.2026 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde.
2.3. Beweiswürdigung zu 1.3. („Zum Vorfall vom 13. bzw. 14.01.2026“):
In Wahrheit ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig, lediglich die zeitliche Einordnung ist zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und A. nicht eindeutig; hier überzeugt aber die Liste der Anrufe, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung am Handy des Disziplinarbeschuldigten eingesehen hat. Daher ist den Zeitangaben des Disziplinarbeschuldigten, von denen offenbar auch die Behörde ausgegangen ist, den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Dass im Zweifel festzustellen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte dem A. während des Tages zwei- oder dreimal gesagt hat, dass er am Folgetag als Fahrzeugkommandant und als Wachkommandant eingeteilt sei, ergibt sich einerseits aus der Aussage des Disziplinarbeschuldigten und andererseits daraus, dass A. dies nicht mit Sicherheit verneinen konnte, daher ist – in dubio pro reo – die gegenständliche Feststellung zu treffen, zumal andere zielführende Beweismittel nicht zur Verfügung standen.
2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:
Der Disziplinarbeschuldigte hat den relevanten Sachverhalt nicht bestritten, er fühlt sich aber immer noch im Recht und kann bei sich keine Schuld erkennen – er ist daher tatsachengeständig, hat aber kein reumütiges Geständnis abgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache trennbar, hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (VwGH 18.10.1989, 86/09/0178; VwGH 17.03.1982, 81/09/0103; VwGH 23.02.2000, 97/09/0082).
Gegenständlich wurden aber sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch bekämpft.
3.2. Zur Frage, ob überhaupt ein Bescheid vorliegt:
Ein Bescheid hat folgende konstitutive Bescheidmerkmale:
1. eine Verwaltungsbehörde ist der Urheber;
2. es liegt ein individuell bestimmter, tauglicher Adressat vor;
3. die Erlassung erfolgte im Rahmen der (zumindest abstrakten) hoheitlichen Kompetenz der Behörde;
4. ein Bescheid hat Außenwirkung (ist also keine Weisung) und
5. stellt das autoritatives Wollen der Behörde dar (ist also etwa keine reine Mitteilung).
Die hoheitliche, normative und außenwirksame Anordnung erfolgt (nur) durch den Spruch, es muss sich um ein autoritatives Wollen (VwGH 25.1.1990, 89/16/0195) und keine reine Mitteilung handeln (VwGH 22.9.1992, 92/07/0121). Der Spruch muss der tatsächlichen Feststellung oder Gestaltung eines Rechtsverhältnisses dienen (VwGH 8.7.1994, 94/17/0305) und subjektive Rechte und/oder Pflichten der Parteien zum Gegenstand haben (VwSlg 1629 A/1950).
Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normativer Abspruch auch aus einer Formulierung erschließbar, aus der sich Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache gegenüber (einer) individuell bestimmten Person(en) hoheitlich abzusprechen, eindeutig ergeben muss. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 22.09.2020, Ra 2019/12/0033).
Gegenständlich hat das Disziplinarerkenntnis die klare Trennung zwischen Spruch und Begründung vermissen lassen und genügt so nicht den §§ 58, 60 AVG, 23 Z 1 HDG. Das Disziplinarerkenntnis ist daher jedenfalls rechtswidrig, was aber durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts bereinigt werden kann, wenn überhaupt ein Bescheid vorliegt. Dem Disziplinarerkenntnis ist einerseits – ohne Bindung für das Verwaltungsgericht – der Schuldspruch („Sie haben vorsätzlich – also wissentlich und willentlich – am 14 01 26 um 0100 Uhr eigenmächtig vorzeitig den Dienstschluss angetreten, ohne sich pflichtgemäß persönlich beim zuständigen ZgKdt abzumelden, dadurch gegen § 9 Abs. 2 ADV verstoßen und eine Pflichtverletzung gem. § 2 Abs 1 HDG begangen.“) und – wenn auch getrennt davon – der Strafausspruch („Unter all diesen Aspekten wird daher für Ihre Pflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 15 vH – 365€ verhängt (Höchststrafe).“) und damit ein normativer Abspruch zu entnehmen. Es liegt daher ein Bescheid – also in den Worten des HDG ein Disziplinarerkenntnis – vor.
Ebenso schadet es nichts, dass sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen die „Disziplinarverfügung vom 03.03.2026“ richtet. Es lässt sich eindeutig erkennen, dass sich dieses Rechtsmittel gegen das Disziplinarerkenntnis richtet, was der Disziplinarbeschuldigte in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat.
3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, am 14.01.2026, gegen 01.00 Uhr eigenmächtig vom Dienst abzutreten, disziplinarrechtlich strafbar ist.
Der Disziplinarbeschuldigte ist eine nicht beamtete Militärperson, auf ihn sind daher die Bestimmungen der ADV (und nicht des BDG) anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 ADV ist jeder Untergebene seinen Vorgesetzten gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die ihm erteilten Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und pünktlich auszuführen. Das bloß buchstäbliche Befolgen von Befehlen ohne Rücksicht auf die ihnen offenkundig zugrunde liegende Absicht genügt allein nicht zur Erfüllung dieser Pflicht.
Gemäß § 7 Abs. 2 ADV sind Befehle, die von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden sind, sowie Befehle, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, nicht zu befolgen. Die Absicht, einen Befehl nicht zu befolgen, ist dem Befehlsgeber unverzüglich zu melden.
Gemäß § 7 Abs. 3 ADV hat der Befehlsempfänger, würde der Vollzug eines Befehls durch einen späteren Befehl eines anderen Vorgesetzten ganz oder teilweise verhindert werden, diesem Vorgesetzten den früher erhaltenen Befehl zu melden. Besteht der Vorgesetzte, der den späteren Befehl erteilt hat, auf der Ausführung seines Befehls, so ist dieser zu vollziehen. Das gleiche gilt, wenn weder Zeit noch Gelegenheit zu einer solchen Meldung besteht. Der Befehlsempfänger ist verpflichtet, jedem Befehlsgeber, dessen Befehl abgeändert wurde, die erfolgte Abänderung sobald wie möglich zu melden. Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Vorgesetzten, der den späteren Befehl erteilt und auf dessen Ausführung bestanden hat, soweit ihm die frühere Befehlslage gemeldet wurde.
Gemäß § 7 Abs. 4 ADV ist der Befehlsempfänger berechtigt, wenn ein Befehl offenkundig (1.) durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist oder (2.) das dienstliche Interesse infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener Umstände verletzen würde und weder Zeit noch Gelegenheit zur Meldung an den Befehlsgeber besteht, je nach Sachlage vom Vollzug des Befehls Abstand zu nehmen oder den Befehl nach eigenem Ermessen abzuändern; er hat jedoch zu trachten, soweit wie möglich die Absicht des Befehlsgebers zu verwirklichen. Der Nichtvollzug oder die Abänderung ist dem Befehlsgeber so bald wie möglich zu melden.
Gemäß § 7 Abs. 5 ADV sind Einwände gegen einen Befehl nur zulässig, wenn nach Ansicht des Untergebenen (1.) der Befehl von einer unzuständigen Person oder Stelle erteilt worden ist oder dessen Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, (2.) dem Vollzug des Befehls nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen oder (3.) das Interesse des Dienstes eine Änderung des Befehls dringend notwendig macht. Wird einem auf Grund der Z. 2 oder 3 erhobenen Einwand nicht entsprochen, so ist der Befehl ohne Verzug zu vollziehen.
Gemäß § 7 Abs. 6 ADV sind Zweifel an der Richtigkeit eines Befehls durch Rückfragen zu klären. Fernmündlich oder durch Funkspruch übermittelte Befehle, die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten oder Vorhaben betreffen, sind schriftlich festzuhalten.
Gemäß § 7 Abs. 7 ADV ist der Vollzug eines Befehls nur dann zu melden, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist.
Der Disziplinarbeschuldigte hat von seinem Kommandanten A. am 14.01.2026, vor 01.00 Uhr den Befehl bekommen, erst nach Beendigung aller Nachversorgungsarbeiten gemeinsam mit allen am vorhergehenden Einsatz beteiligten Soldaten den Dienst zu beenden. Er hat diesen Befehl verstanden und hat dem A. nicht unmittelbar nachdem er den Befehl bekommen hat, gemeldet, dass er am Morgen des 14.01.2026 als Fahrzeugkommandant bzw. ab Mittag desselben Tages als Wachkommandant Dienst zu versehen habe; dass der Disziplinarbeschuldigte dies zuvor gemeldet hat, ändert daran nichts, weil insbesondere nach einem so anstrengenden Einsatz dem Vorgesetzten nicht vorgehalten werden kann, wenn dieser an für ihn nicht relevante Tatsachen nicht denkt und vor allem § 7 Abs. 3 ADV den Disziplinarbeschuldigten verpflichtet, entsprechende Umstände nach der Befehlserteilung zu melden. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob der Disziplinarbeschuldigte dann vielleicht nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die angesprochenen Dienste zu leisten, diesfalls hätte er dies dem entsprechenden Vorgesetzten melden müssen. Dass ein späterer Befehl durch einen früheren nicht „verhindert“ werden kann, ergibt sich ganz klar aus § 7 Abs. 3 ADV.
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob dem Disziplinarbeschuldigten Ruhezeiten zugestanden wären oder nicht.
Der Disziplinarbeschuldigte kann sich auch nicht auf eine rechtmäßige eigenmächtige Abänderung des Befehls berufen, schon alleine, weil A. für ihn die ganze Zeit greifbar gewesen wäre.
Daher wäre der Disziplinarbeschuldigte verpflichtet gewesen, den Befehl zu befolgen und hat gegen die Gehorsamspflicht nach § 7 Abs. 1 ADV verstoßen. Dass er geglaubt hat, er könne den Befehl eigenmächtig abändern, ist ein Rechtsirrtum. Dieser ist vorwerfbar, weil der Disziplinarbeschuldigte auch diesbezüglich die Möglichkeit gehabt hätte, sich bei seinem Vorgesetzten über die Richtigkeit seiner Rechtsmeinung zu erkundigen. Daher liegt weder ein rechtfertigender noch ein entschuldigender Rechtsirrtum vor und ist weiterhin vom Vorsatz auszugehen.
3.4. Eine Verurteilung wäre ausgeschlossen, wenn ein Einstellungsgrund, insbesondere Verjährung, vorliegen würde.
Gemäß § 3 Abs. 1 HDG darf ein Verdächtiger wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde (1.) innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde zur Kenntnis gelangt ist, und (2.) innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung. Gemäß § 3 Abs. 2 HDG darf ein Beschuldigter wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt.
Da die Tat im Jänner 2026 begangen wurde und die verwaltungsbehördliche Bestrafung bereits am 03.03.2026 erfolgte, kommt Verjährung nicht in Betracht.
Gemäß § 62 Abs. 3 HDG ist das Verfahren durch die Disziplinarkommandanten – daher in diesem Verfahrensstadium durch das Verwaltungsgericht – formlos einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Pflichtverletzung nicht begangen hat oder diese Pflichtverletzung nicht erwiesen werden kann oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, oder (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Pflichtverletzung darstellt oder (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Hinsichtlich der Z 1 und 2 ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, diese liegen nicht vor. Auch die Z 3 liegt nicht vor, weil keine Umstände erkennbar sind, die die Verfolgung ausschließen.
Zur Z 4 ist darauf hinzuweisen, dass die Befolgung von Befehlen zu den wesentlichen Grundsätzen des Bundesheeres gehört. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten sind (VwGH 15.12.1999, 98/09/0213).
Es liegt daher kein Einstellungsgrund vor.
3.5. Daher ist der Disziplinarbeschuldigte, der gewusst hat, dass er einen Befehl erhalten hat und sich trotzdem – trotz der Möglichkeit, bei A. nachzufragen – dagegen entschieden, den Befehl zu befolgen, einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung nach § 7 Abs. 1 HDG schuldig zu sprechen. Entsprechend ist der Schuldspruch anzupassen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
3.6. Zur Beschwerde über den Strafausspruch:
Hiebei ist zu bedenken, dass es sich bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Strafe (§§ 51 ff HDG) um eine Ermessensentscheidung handelt, da die Auswahl der Strafmittel (§ 51 HDG) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe Ermessensentscheidungen darstellen. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0208).
Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu überprüfen, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar – mangels Indizien für eine Abweichung von Fällen mit „gebundener“ Entscheidung – vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls ist die Beschwerde – ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten – abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist – was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden – ist das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst, gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigenes Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Es ist daher vorerst die Ermessensübung der Behörde zu überprüfen und nur, wenn diese nicht dem Gesetz entspricht, eigenes Ermessen zu üben.
Die Behörde hat ihr Ermessen nicht näher dargelegt, sodass sich die Ermessensübung bereits deswegen als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweist. Im Ergebnis ist die Ermessensentscheidung jedoch nicht zu beanstanden.
Die Dienstpflichtverletzung, also die vorsätzliche Verletzung der Gehorsamspflicht, ist als schwerwiegend zu betrachten, da der Disziplinarbeschuldigte eigenmächtig vom Befehl abging ohne darüber Rücksprache zu halten, obwohl sein Vorgesetzter jederzeit für ihn greifbar war.
Der Disziplinarbeschuldigte ist zwar derzeit disziplinarrechtlich unbescholten, aber er hat das Unrecht seiner Tat in keiner Weise eingesehen, es ist daher spezialpräventiv eine strenge Strafe angezeigt.
Ebenso ist generalpräventiv Soldaten vor Augen zu führen, dass diese Befehle zu befolgen und nicht ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzen eigenmächtig abzuändern haben.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt als Strafrahmen eine Geldstrafe (nicht Geldbuße) von einem halben Monatsbezug bis zu zwei Monatsbezügen in Betracht; eine solche kann aber im Kommandantenverfahren nicht verhängt werden. Daher – selbst bei Unterschreitung des Strafrahmens auf die Hälfte aufgrund erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe wäre die untere Grenze höher als die verhängte Strafe – kann jedenfalls keine geringere Strafe verhängt werden.
Der Disziplinarvorgesetzte wäre verpflichtet gewesen, eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde zu erstatten, da er auf Grund der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten und der generalpräventiven Wichtigkeit nicht hat ausschließen können, dass eine strengere Strafe als die Geldbuße erforderlich ist (§ 59 Z 2 HDG). Da aber gemäß § 35 Abs. 2 HDG auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde keine strengere Strafe verhängt werden darf als in der angefochtenen Entscheidung, kann das Bundesverwaltungsgericht diesen Fehler nicht beheben, da der Disziplinarbeschuldigte sonst wohl mit einer strengeren Strafe rechnen müsste.
Daher ist auch die Beschwerde gegen den Strafausspruch abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante, eindeutige gesetzliche Lage und die entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, es findet sich keine offene grundsätzliche Rechtsfrage!
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