Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der H Ges.m.b.H. Co KG, vertreten durch MMag. Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2023, Zl. W131 2259303 2/50E, und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2023, Zl. W131 2259303 3/2E, betreffend ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Universität Klagenfurt, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. S GmbH, vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn Partner Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis und der angefochtene Beschluss werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der gegen die Ausscheidens- und auch gegen die Auswahlentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin „mit seinem jeweiligen Nichtigerklärungsbegehren“ abgewiesen werde.
2 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 In seiner Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, das Erkenntnis betreffe den Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin gegen die sie betreffende Ausscheidensentscheidung und gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Zweitmitbeteiligten jeweils in dem Vergabeverfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung „Reinigungsdienstleistungen [...]“ der Erstmitbeteiligten. Die erstmitbeteiligte Auftraggeberin habe am 30. August 2022 eine Ausscheidensentscheidung zu Lasten der Revisionswerberin und eine Auswahlentscheidung zu Gunsten der Zweitmitbeteiligten versendet.
4 Das Verwaltungsgericht führte ferner wörtlich aus:
„Soweit es um Tatsachenfragen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung betreffend die mit diesem Erkenntnis bestätigte Ausscheidensentscheidung geht, sind diese Begründungselemente, soweit nicht hier in der Ausfertigung für alle drei Parteien des Verfahrens zur Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bereits enthalten, in der für die ASt und die AG einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Beilage ‚Bestätigung der Ausscheidensentscheidung‘ ersichtlich.“
5 Zur rechtlichen Begründung der Bestätigung der Ausscheidensentscheidung werde wiederum auf die „nur“ für die Erstmitbeteiligte und die Revisionswerberin bestimmte Beilage „Bestätigung der Ausscheidensentscheidung“ verwiesen, die ein integrierender Teil der Begründung dieses Erkenntnisses für die Revisionswerberin und die Erstmitbeteiligte sei. Da die Revisionswerberin mit ihrem Angebot wie aus der Beilage „Bestätigung der Ausscheidensentscheidung“ hervorgehe jedenfalls im Ergebnis berechtigt ausgeschieden worden sei, sei ein allfälliger Begründungsmangel der angefochtenen Auswahlentscheidung nicht von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.
6 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht das Begehren der Revisionswerberin auf Ersatz der Pauschalgebühren ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
7 Zur Begründung verwies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Abweisung der Nachprüfungsanträge.
8 3. Gegen dieses Erkenntnis und den Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision. Die Mitbeteiligten erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.
9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revisionswerberin führt zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst einen vor dem Hintergrund näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden Begründungsmangel des angefochtenen Erkenntnisses ins Treffen. Das Verwaltungsgericht sei daher von der Rechtsprechung abgewichen.
11 Die Revision ist aus diesem Grund zulässig und berechtigt.
12 4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009).
13 In seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wie folgt ausgeführt:
„[...] Nach § 17 VwGVG (‚Anzuwendendes Recht‘) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl Abs 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet.
5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 17 VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus §§ 58, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
[...]“.
14 4.2. Die Revision zeigt zu Recht auf, dass das angefochtene Erkenntnis in mehrfacher Hinsicht gegen die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungsverpflichtung verstößt. Die Begründung für die Abweisung des Nachprüfungsantrags betreffend die Ausscheidensentscheidung ist dieser nämlich nicht zu entnehmen.
15 4.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Der ebenfalls angefochtene Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Pauschalgebührenersatz, der auf diesem Erkenntnis beruht, kann infolge der Aufhebung desselben ebenfalls keinen Bestand haben.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise