Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Dr. Himberger und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark gegen das am 23. November 2023 mündlich verkündete und mit 7. Dezember 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 70.29-2898/2023-14, betreffend ein Waffenverbot (mitbeteiligte Partei: G K), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Leistung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrigen Revisionswerberin) vom 10. August 2023 wurde der Mitbeteiligten-in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 12. Juni 2023-der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) verboten (Waffenverbot).
2 In diesem Bescheid stellte sie zusammengefasst als Sachverhalt fest, dass die Mitbeteiligte am Nachmittag des 27. Mai 2023 in ihrer privaten Garage eine Tischkreissäge in Betrieb genommen habe, woraufhin vier Vögel über ihr gekreist seien. Sie habe aus einem Nebenraum eine dort unversperrt aufbewahrte Luftdruckpistole sowie eine Flasche Bier geholt und an einem Tisch sitzend auf die Rückkehr der Vögel gewartet. Dabei habe sie ein Foto von der in der Hand gehaltenen Luftdruckpistole und der Bierflasche gemacht und dieses mit dem Text „Es reicht! In der Firma wirst Verarscht und jetzt auch zu Hause. Wenn ich in denn Häfen gehen muss, tut mir leid. Ich hasse die Grünen“ später per WhatsApp an eine Gruppe von Arbeitskollegen gesendet.
3 Dazu habe sie im Verfahren angegeben, dass sie an ihrer Arbeitsstelle (einem Pflegeheim, in der die Pflegekräfte in farblich bezeichnete Gruppen eingeteilt seien) besonders gefordert sei und durch die Vögel in der Garage endgültig ihre Geduld verloren habe. Mit den „Grünen“ sei nicht eine Gruppe an ihrer Arbeitsstelle, sondern die politische Partei gemeint gewesen.
4 Als die Vögel wieder in die Garage geflogen seien, habe die Mitbeteiligte einen Schuss in Richtung Boden abgegeben, um diese zu vertreiben. Die Vögel seien jedoch immer wieder gekommen, sodass sich dieser Vorgang mehrfach wiederholt habe. Daraufhin habe die Mitbeteiligte eine vermeintlich lautere Luftdruck-Langwaffe geholt, diese geladen und hat sich wieder in die Garage gestellt. Es sei dann ihre 17-jährige Tochter nach Hause gekommen, und die Mitbeteiligte habe sie gebeten, ein Foto von ihr aufzunehmen, das sie mit der Langwaffe in der einen und der Bierflasche in der anderen Hand zeige. Nachdem ihre Tochter im Anschluss daran in das Haus gegangen und die Vögel wieder zurückgekehrt seien, habe die Mitbeteiligte drei Mal Richtung Garagentor abgefeuert.
5 Die Vögel seien nicht wiedergekehrt, und die Mitbeteiligte habe das Foto von ihr und der Langwaffe mit dem Text „Wie üblich, es lost keiner und nimmt dich nicht ernst. Da muss mann andere Maßnahmen nehmen“ an die WhatsApp-Gruppe von Arbeitskollegen gesendet. Diesen Text habe sie rein auf die Vögel bezogen und mit „andere Maßnahmen“ die größere und dadurch lautere Waffe gemeint.
6 In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde, dass zum einen die konkrete und nicht nur abstrakte Gefahr bestanden habe, Tiere - in diesem Fall die Vögel - zu treffen, auch wenn nicht auf diese gezielt worden sei. Zum anderen sei auch die Tochter der Mitbeteiligten in Gefahr gewesen, als sie die Garage betreten habe. Es sei dem Zufall überlassen gewesen, dass die Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgefeuert habe. Auch sei die Verwendung von Luftdruckwaffen für die Vertreibung von Vögeln aus einer Garage eine besonders unverhältnismäßige Reaktion und eine missbräuchliche Verwendung dieser Waffen. Der zweite Sachverhalt, welcher die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertige, sei das Veröffentlichen von Fotos mit Luftdruckwaffen inklusive drohender Texte. Für dritte Personen sei nicht ersichtlich, ob es sich bei den Waffen auf den Fotos um Luftdruckwaffen oder um Schusswaffen handle. In Kombination mit der offensichtlichen Einnahme von Alkohol und den Passagen „da muss man andere Maßnahmen nehmen“ und „Wenn ich in denn Häfen gehen muss, tut mir leid. Ich hasse die Grünen“ sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Mitbeteiligte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
7 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde Folge und hob den bekämpften Bescheid auf. Es sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
9 In den Entscheidungsgründen gab es zunächst den Spruch des bekämpften Bescheides sowie die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde (wie oben in Rn. 6) wieder und führte aus, dass am 23. November 2023 eine mündliche öffentliche Verhandlung mit persönlicher Befragung der Mitbeteiligten zum Sachverhalt durchgeführt worden sei. Ein Vertreter der belangten Behörde sei trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
10 In der mündlichen Verhandlung habe die Mitbeteiligte den von der Behörde angenommenen Sachverhalt bestätigt, jedoch glaubhaft dargelegt, dass es sich bei den WhatsApp-Nachrichten um scherzhaft gemeinte Texte und Fotos gehandelt habe, dass sie weder alkoholisiert gewesen sei, noch Personen, Tiere oder fremde Gegenstände gefährdet habe und dass sie ihre Luftdruckwaffen sicher verwahre.
11 Sodann gab das Verwaltungsgericht den Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu wieder und kam im Anschluss daran zum „Ergebnis“, dass die Beurteilung der belangten Behörde, die Mitbeteiligte habe Handlungen gesetzt, die als Aggressivität oder ähnliches zu werten wären, keine Substanz hätten. Ihr Verhalten zeige nicht, dass sie sich in einer eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG indizierenden Weise zu aggressiven Handlungen hinreißen lasse.
12 Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft sei für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht entscheidend. Die Verhängung eines Waffenverbotes stelle „einen schweren Eingriff in die Grund- und Freiheitsrechte“ dar, welcher durch eine sorgfältig begründete Annahme gestützt sein müsse und nicht durch ein bloß subjektives Bedrohungsgefühl eines Anzeigenlegers ohne das Vorliegen weiterer substanzieller Kriterien.
13 Es habe sich weder ergeben, dass sich die Mitbeteiligte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, noch, dass sie jemanden bedroht habe, noch, dass sie sich aggressiv verhalten habe und letztlich auch nicht, dass sie ein geschütztes Gut gefährdet habe oder dass derartiges zukünftig anzunehmen wäre. Außerdem sei ihren glaubwürdigen Angaben zu entnehmen, dass sie ihre Luftdruckwaffen sicher verwahre.
14 Das inkriminierte Verhalten der Mitbeteiligten stelle keine bestimmte Tatsache dar, welches begründetermaßen die Annahme einer möglichen missbräuchlichen Verwendung im Haushalt verfügbarer Waffen rechtfertige und dass sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Leistung von Aufwandersatz durch die Mitbeteiligte beantragt.
16 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben sei, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0054); eine Waffe leichtfertig verwendet werde, wenn der Waffenbenützer von vornherein nicht ausschließen könne, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen (VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085); dass Schüsse zum Vertreiben von (hier:) Vögeln eine besonders unverhältnismäßige Reaktion seien (VwGH 22.5.2003, 2000/20/0335: unbefugtes Erschießen eines Hundes, von dem keine unmittelbare Gefahr ausgeht, aus einem geparkten Auto im Wohngebiet; VwGH 12.9.2002, 99/20/0209: gezielter Schuss mit Luftdruckgewehr auf einen Hund in Verletzungsabsicht, um ihn aus dem Garten zu vertreiben); und weiteren Entscheidungen, in denen in ähnlichen Fällen ein Waffenverbot gerechtfertigt gewesen sei (VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090: Schüsse mit einer Luftdruckpistole in einen für andere Hausbewohner zugänglichen, nicht zur Gänze einsichtigen Garten, um Katzen zu verjagen, VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0022: Schuss auf eine Krähe zur Nachtzeit vom Balkon im Wohngebiet mit einem Schrotgewehr).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
17 Die Revision ist im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen zulässig, weil die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen der mangelhaften Abfassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht geprüft werden kann und insofern eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte vorliegt.
18 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0111, mwN).
19 Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgeht. Es enthält insofern nur eine kurze Passage mit einer knappen zusammenfassenden Darstellung der Verantwortung der Mitbeteiligten, die als glaubhaft qualifiziert wird. Selbst wenn man den von der Behörde festgestellten Sachverhalt mitberücksichtigt, geht daraus insbesondere nicht hervor, aus welchen allenfalls weiteren tatsächlichen Gründen die von der Mitbeteiligten abgegebenen Schüsse nicht als missbräuchliche Verwendung von Waffen anzusehen wären, etwa wie eine Gefährdung von Personen oder Tieren ausgeschlossen werden konnte, oder warum in Zukunft keine Gefährdung etwa der Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentums durch missbräuchliches Verwenden von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG angenommen werden müsste. Genausowenig ergibt sich aus dem Erkenntnis, wie die Waffen der Mitbeteiligten konkret verwahrt werden, oder woraus sich die fehlende Ernsthaftigkeit der per WhatsApp an mehrere Personen übermittelten, als Drohungen mit Waffengewalt auffassbaren Nachrichten ergeben soll.
20 Erst auf Basis konkreter Feststellungen zu den von der belangten Behörde herangezogenen Vorfällen und Nachrichten und deren näheren Umständen kann beurteilt werden, ob einerseits die wiederholten Schüsse aus Druckluftwaffen in der Garage eines Wohnhauses zur Vertreibung von Vögeln unter Alkoholkonsum ein missbräuchliches Verwenden von Waffen darstellt, welches eine Befürchtung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG rechtfertigt, und/oder andererseits eine solche Befürchtung auf die Versendung von Nachrichten per WhatsApp an mehrere Personen mit der Ankündigung von Maßnahmen ohne näheren Kontext, dem Ausdruck von Hass auf eine Personengruppe und der Gleichgültigkeit gegenüber einer Haftstrafe, jeweils bebildert mit Schusswaffen, gegründet werden muss.
21 Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. etwa VwGH 26.2.2024, Ra 2023/03/0199, mwN) bedarf nämlich auch die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG einer sorgfältigen Begründung.
22 Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23 Der Antrag der Revisionswerberin auf Zuspruch von Aufwandersatz war schon deshalb abzuweisen, weil im Fall einer Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) gemäß § 47 Abs. 4 VwGG Revisionswerber und Rechtsträger keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.
Wien, am 28. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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