Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des VwG zu begründen. Diese Begründung hat, wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203). Gleiches gilt gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.
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