Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofräte Mag. Straßegger und Mag. Schartner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision der B, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Juli 2024, KLVwG-2046/6/2023, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der Revisionswerberin auf Kostenersatz durch den Bund als Rechtsträger wird abgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die mit 27. September 2023 datierte Maßnahmenbeschwerde der Revisionswerberin betreffend eine behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt am 24. August 2023 durch die Errichtung eines Bauzaunes, wodurch unter anderem eine näher genannte Liegenschaft kraftbündig abgesperrt worden sei, als unzulässig zurück und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
2 Das Verwaltungsgericht stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, die Revisionswerberin sei Stockwerkseigentümerin einer Wagenremise im Erdgeschoss des Gebäudes auf dieser Liegenschaft. In einer die Liegenschaft betreffenden Bauangelegenheit sei der Revisionswerberin mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2021 Parteistellung zuerkannt worden. Infolge eines weiteren Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023-mit welchem es aufgrund einer Beschwerde der Revisionswerberin den „Abbruchbescheid“ der belangten Behörde vom 23. März 2023 in Zusammenhang mit der Liegenschaft aufgehoben habe-seien der Revisionswerberin am 11. Juli 2023 vier ebenfalls diese Liegenschaft betreffende Bescheide der belangten Behörde übermittelt worden.
3 Mit Bescheid vom 24. August 2023 habe die belangte Behörde „von Amts wegen“ gemäß § 90 StVO eine Bewilligung „zur Errichtung einer Sicherheitsabsperrung (Aufstellung von Absperrgittern) auf öffentlichem Grund“ nächst der in Rede stehenden Liegenschaft in der Zeit von 24. August 2023, 12:00 Uhr, bis auf Widerruf, erteilt. Eine von der Revisionswerberin dagegen erhobene Berufung habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 mangels Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach § 90 StVO als unzulässig zurückgewiesen. Eine dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2024 als unbegründet abgewiesen worden.
4 Vor Erlassung der Bewilligung nach § 90 StVO habe im Bereich der Liegenschaft eine Befundaufnahme durch einen von der Stadt Klagenfurt am Wörthersee beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen zwecks Dokumentation von herabgestürzten Mauer-und Dachziegelteilen stattgefunden, an welcher auch die Revisionswerberin teilgenommen habe. Zudem sei die Revisionswerberin zur Teilnahme an der kommissionellen Begehung am Vormittag des 24. August 2023 betreffend die Umsetzung von dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit dienenden Maßnahmen aufgefordert worden, ehe am Nachmittag des 24. August 2023 „entsprechend“ dem gemäß § 90 StVO erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. August 2023 ein kraftbündiger Bauzaun nächst der Liegenschaft auf öffentlichem Grund aufgestellt worden sei.
5 Die Unzulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde begründete das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht damit, dass „aufgrund“ der nach § 90 StVO von Amts wegen erteilten Bewilligung der belangten Behörde vom 24. August 2023 ein kraftbündiger Bauzaun auf öffentlichem Grund im Zusammenhang mit Bauarbeiten neben der Straße aufgestellt worden sei. Die gegenständlich als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Beschwerde gezogene Aufstellung eines Absperrgitters sei bereits Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 2023 gewesen. Unter anderem aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin sei dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 deshalb behoben worden, weil ihr nicht alle in der genannten Bauangelegenheit ergangenen Bescheide zugestellt worden seien. Es sollten ihr somit alle entsprechenden Bescheide zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen diese Bescheide Rechtsmittel einzubringen. Im Ergebnis sei für die Revisionswerberin bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Maßnahmenbeschwerde am 28. September 2023 ein zumutbarer anderer Rechtsweg im Zusammenhang mit der Bauangelegenheit vorgelegen, zumal ihr bereits im Juli 2023 sämtliche damit zusammenhängenden Bescheide zugestellt worden seien und damit der Rechtsweg eröffnet gewesen sei.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Die Revision erweist sich bereits mit ihrem näher begründeten Vorbringen, wonach die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerberin sei ein anderer zumutbarer Rechtsweg im Hinblick auf die Aufstellung eines Absperrgitters offen gestanden, nicht nachvollziehbar sei, als zulässig und berechtigt.
8 Gemäß § 29 Abs. 1 VwGVG sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts zu begründen. Diese Begründung hat, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, jenen Anforderungen zu entsprechen, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. (vgl. VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203, mwN). Gleiches gilt gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG für nicht verfahrensleitende Beschlüsse.
9 Demnach sind in der Begründung der Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies im ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche das Verwaltungsgericht im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte zudem (nur) dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. erneut VwGH 16.1.2026, Ra 2025/02/0203, mwN).
10 Die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hat somit in einer Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der Entscheidung seinen Niederschlag findet, sowohl für die Parteien als auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar ist. Dies setzt u.a. voraus, dass das Verwaltungsgericht klare Feststellungen zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt trifft, sowie, dass es die diesen Feststellungen zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen nachvollziehbar darstellt.
11 Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht:
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar-das heißt ohne vorangegangenen Bescheid-in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift (vgl. etwa VwGH 27.3.2024, Ra 2023/02/0197-0198, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt dem Zweck dient, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Mit dieser Beschwerde sollten aber nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechts geschaffen werden. Was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (vgl. VwGH 15.6.2023, Ro 2021/02/0011, mwN).
14 Akte der unmittelbaren Befehls-und Zwangsgewalt sind daher solange als selbstständiger Akt anfechtbar, als nicht nach Ergehen einer derartigen Maßnahme ein Bescheid betreffend die angeordnete Maßnahme bzw. vorgenommene Handlung ergeht, der die Deckung für die Maßnahme abgibt. Umgekehrt ist aber auch die Vollziehung von Bescheiden, mit denen bescheidmäßig angeordnete Verfügungen umgesetzt werden-soweit sie im angeordneten Bescheid Deckung finden-nicht als faktische Amtshandlung bekämpfbar (vgl. dazu Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz(Hrsg), VwGVG Kommentar (2021) Art. 130 B-VG, Rz 32).
15 Dem Verwaltungsgericht ist somit insoweit zuzustimmen, dass im Falle des Vorliegens eines anderen zumutbaren Rechtsweges im Zusammenhang mit dem Aufstellen des Bauzaunes am 24. August 2023 entlang der gegenständlichen Liegenschaft eine diesbezüglich erhobene Maßnahmenbeschwerde unzulässig wäre. Ob für die Revisionswerberin im vorliegenden Fall ein anderer zumutbarer Rechtsweg als die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vorlag, kann auf Basis der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen aber aus mehreren Gründen nicht beurteilt werden. So kann aus dem gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts weder nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage und in welcher Funktion die damals handelnden Personen den Bauzaun aufstellten (insbesondere ob ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung handelte) bzw. ob ein diese Handlung umfassender vollstreckbarer Bescheid vorlag oder in weiterer Folge erging, noch welchen konkreten vollstreckbaren Bescheid mit welchem Inhalt das Verwaltungsgericht als Grundlage hierfür ansieht.
16 Betreffend den gemäß § 90 StVO erlassenen Bescheid stellte das Verwaltungsgericht fest, dass am Nachmittag des 24. August 2023 „entsprechend“ bzw. „aufgrund“ dieses Bescheids das Absperrgitter errichtet worden sei. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass § 90 StVO für sich keine Grundlage für eine Anordnung zur Aufstellung eines Bauzaunes bietet, sondern lediglich für eine Bewilligung zur Nutzung eines öffentlichen Grundes (allenfalls zu diesem Zweck). Vor allem unterließ es das Verwaltungsgericht aber in seinem gegenständlichen Beschluss nähere Feststellungen zum Inhalt und zur Rechtswirksamkeit dieses Bescheides zu treffen, zumal mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2024 eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen offenbar mit der Begründung abgewiesen wurde, dass es sich hierbei um einen Nichtbescheid handle. In diesem Fall hätte er aber ohnehin keine Rechtswirkung entfalten und damit auch nicht als Grundlage für die Errichtung des in Rede stehenden Bauzaunes dienen können. Ebensowenig wäre er dann-unabhängig von der Frage, ob der Revisionswerberin in einem Verfahren nach § 90 StVO eine Parteistellung zukomme-einer Beschwerde zugänglich gewesen und durch ihn gerade kein Rechtsweg eröffnet worden.
17 Im Zusammenhang mit dem „Abbruchbescheid“ vom 23. März 2023 hielt das Verwaltungsgericht zwar fest, dass mit diesem näher genannte Miteigentümer der Liegenschaft zu bestimmten Abbrucharbeiten verpflichtet worden seien und sie hierzu bestimmte Absperrmaßnahmen vorzunehmen hätten. Dieser Bescheid wurde laut den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedoch bereits vor der Aufstellung des Bauzaunes am 24. August 2023 mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023 aufgehoben, so dass dieser jedenfalls keine Grundlage für diese Maßnahme sein konnte. Betreffend jene vier Bescheide, welche der Revisionswerberin laut dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts am 11. Juli 2023 zugestellt worden seien, fehlen schon jegliche Feststellungen zu deren Inhalt und allfälligen Vollstreckbarkeit. Insoweit kann auch nicht beurteilt werden, ob einer dieser Bescheide eine taugliche Grundlage für das Aufstellen des Bauzaunes am 24. August 2023 gewesen sein konnte.
18 Schließlich setzte sich das Verwaltungsgericht auch nicht mit dem Vorbringen der belangten Behörde in deren zur vorliegenden Maßnahmenbeschwerde ergangenen Gegenschrift vom 29. November 2023 auseinander, in welcher diese selbst die „vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde 1. Instanz am 24. August 2023 angeordnete Anbringung einer Sicherheitsabsperrung auf öffentlichem Grund“ als „notstandspolizeiliche Maßnahme“ bezeichnete. Nach dem Hinweis, dass mit dem Bescheid vom 24. August 2024 gemäß § 90 StVO das Aufstellen von Absperrgittern „gestattet“ worden sei, wird in der Gegenschrift zudem ausgeführt, dass „parallel zu dieser behördlich bewilligten Sicherheitsabsperrung [...] faktische Amtshandlungen unter Beiziehung durch Kräfte der Berufsfeuerwehr Klagenfurt in Folge Gefahr in Verzug auf Rechtsgrundlage des § 35 Abs. 5 K-BO 1996 durchgeführt [wurden].“ Denkbar wäre es somit auch, dass sich die damals handelnden Personen beim Aufstellen des Bauzaunes auf diese Grundlage beriefen.
19 Lässt eine Entscheidung wie vorliegend notwendige Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch eine Partei im Wege der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, so führt ein solcher Mangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. VwGH 11.2.2026, Ra 2025/02/0148, mwN).
20 Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
21 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Soweit der bekämpfte Beschluss des Verwaltungsgerichts und die Revision auf den gemäß § 90 StVO erlassenen Bescheid abstellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vollziehung der StVO gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG Landessache ist (vgl. etwa VwGH 23.4.2026, Ra 2024/02/0082, mwN). Die vorliegende Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen „vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS als Baubehörde 1. Instanz als belangte Behörde am 24.8.2023 angeordneten und bewilligten bzw. der belangten Behörde zuordenbaren Arbeiten.“ Demnach wäre der behauptete Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt durch die Behörde in Vollziehung einer Bauangelegenheit erfolgt, somit ebenfalls nicht in Vollziehung einer Bundessache (vgl. etwa VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101, mwN). Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher jedenfalls nicht der Bund, weshalb der ausdrücklich auf dessen Inanspruchnahme gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen war.
Wien, am 5. August 2026
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