Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Herberth, und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Janistyn, über die Beschwerde des Dr. F J in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Oktober 1987, Zl. 101. 766/10-II/2/87, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Verwendungszulage, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Graz.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 1986 ersuchte der Beschwerdeführer „anstelle der bisherigen Pauschalierung um die künftige Zuerkennung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG 1956“ im Ausmaß von zwei „Vorrückungen“.
Der daraufhin von der Bundespolizeidirektion Graz erlassene Bescheid vom 26. Jänner 1987 hat folgenden Spruch:
„Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956, derzeitige Fassung, gebührt Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1984 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII der Verwendungsgruppe A. Hievon gelten eineinhalb Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung, von der 33,3 % den Überstundenzuschlag darstellen.“
In der Begründung führte die Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im wesentlichen aus, daß die Bemessung der Verwendungszulage auf Grund der mit Erlaß der belangten Behörde vom 19. Jänner 1987 bekanntgegebenen Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erfolgt sei. Die Wirksamkeit der Verwendungszulage sei auf Grund dieses Erlasses mit 1. Jänner 1984 festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer folgende Berufung:
„Gegen den im Bezug angeführten Bescheid erhebe ich hinsichtlich seiner dreijährigen rückwirkenden Kraft das Rechtsmittel der Berufung. Ich stelle den Antrag, den Wirksamkeitsbeginn womöglich erst mit dem 1. Jänner 1987 festsetzen zu wollen.
Zur Begründung meines Antrages führe ich Billigkeitserwägungen an, die darin zu sehen sind, daß ich Jahre hindurch regelmäßig ein Mehr an Überstunden geleistet habe als im bisherigen Pauschale Berücksichtigung gefunden haben. Wie es dazu kam, ist in meinem gegenständlichen Antrag vom 10. Oktober 1986, samt Beilage, ausgeführt. Schließlich möchte ich auch darauf hinweisen, daß meine Dienstzeitanrechnung auf Grund des Art. III Abs. 10 der 19. Gehaltsgesetznovelle durch das Versehen einer Behörde mit zwölfjähriger Verzögerung vollzogen worden ist (Bescheid des ....). Es erfolgte zwar eine Nachzahlung, doch wurde sie dem eingetretenen Kaufkraftverlust nicht gerecht.“
Auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde, den gewünschten Wirksamkeitsbeginn mit 1. Jänner 1987 näher zu begründen, führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme im wesentlichen aus, daß zufolge ihm zugekommener Informationen im Falle einer rückwirkend zuerkannten Verwendungszulage der Unterschiedsbetrag zu einer bezogenen Überstundenvergütung von Beamten zurückzuzahlen sei. Für den Fall, daß seine Befürchtungen grundlos seien und eine Rückzahlung seines mittlerweile eingetretenen Übergenusses nicht erwogen oder nachgesehen werde, ziehe er seine Berufung zurück.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels eines begründeten Berufungsantrages gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 zurückgewiesen. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der genannten gesetzlichen Bestimmung im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer zwar beantrage, den Wirksamkeitsbeginn erst mit 1. Jänner 1987 festsetzen zu wollen, er im weiteren aber nicht begründe, warum er gerade diesen Termin als Beginn des Anfalles gewählt habe. Die vom Beschwerdeführer als Begründung angegebenen Billigkeitserwägungen könnten nur bei Ermessensentscheidungen, nicht aber wie im gegenständlichen Fall bei „einer Gebührlichkeit“ Berücksichtigung finden. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzögerung seiner Dienstzeitanrechnung stehe in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Sachentscheidung nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung, insbesondere dadurch verletzt, daß seine Berufung gegen den bescheidmäßigen Anspruch über die Rückwirkung einer Verwendungszulagenbemessung nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 und der dadurch bewirkten rückwirkenden Aberkennung eines Überstundenpauschales nach den §§ 15 ff des Gehaltsgesetzes 1956 keiner meritorischen Erledigung zugeführt wurde. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und begehrt kostenpflichtige Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG 1950 hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG 1950) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes sind die §§ 63 und 66 AVG 1950 im Dienstrechtsverfahren anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der offensichtliche Sinn des § 63 Abs. 3 AVG 1950 nur der, daß einerseits das Berufungsbegehren, anderseits die Begründung hiefür ersichtlich sein müssen, keinesfalls sollte aber damit ein dem Geiste des AVG 1950 fremder, übertriebener Formalismus in das Verwaltungsverfahren eingeführt werden (siehe Erkenntnis vom 2. Oktober 1967, Zl. 1234/67, unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45 /1965). Im Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 183/79, Slg. N.F. Nr. 10.343/A, ist unter Angabe weiterer Rechtsprechung-soweit für den Beschwerdefall wesentlich-ausgeführt, es genügt, wenn die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Auch der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß bei der Auslegung des Merkmales eines „begründeten“ Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (beispielsweise Erkenntnis vom 2. Oktober 1981, VfSlg. Nr. 9205).
Unbestritten ist im Beschwerdefall das Vorliegen eines Berufungsantrages des Beschwerdeführers. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, daß er sich mit seiner Berufung gegen die Rückwirkung (mit 1. Jänner 1984) wendet und einen „Wirksamkeitsbeginn“ 1. Jänner 1987 anstrebt. Klar ersichtlich ist die Zielrichtung der Berufung, nämlich Ausschluß der Rückwirkung des erstinstanzlichen Bescheides vom 26. Jänner 1987, wobei die Geltung für den Monat der Bescheiderlassung vom Beschwerdeführer bereits nicht mehr in Frage gestellt wurde.
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Begründung des Berufungsantrages vertritt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter die Auffassung, die vom Beschwerdeführer angegebenen Billigkeitserwägungen könnten seiner Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Maßgebend ist aber unter diesem Gesichtspunkt nicht, ob die Begründung des Berufungsantrages der Berufung zum Erfolg verhelfen kann, sondern bloß, ob die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Wenn der Beschwerdeführer offenbar meinte, seinen Berufungsantrag auf Ausschluß der Rückwirkung des erstinstanzlichen Bescheides mit Billigkeitserwägungen untermauern zu können, so bedeutet das, daß sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen hat und sie mit ihrer Auffassung, daß kein begründeter Berufungsantrag vorlag, den Inhalt des § 63 Abs. 3 AVG 1950 verkannt hat.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Eine Behandlung der Beschwerdeausführungen hinsichtlich der angeblich mangelhaften Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 11. April 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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