G312 2318661-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie Mag. Corina ERKINGER und Mag. Alexander STIEBER als Beisitzer über die Beschwerde vom 28.08.2025 des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.2026 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag vom XXXX des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten zurückgewiesen, und damit begründet, dass darüber bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden wurde und sich seitdem weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF über seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es unrichtig sei, dass keine Änderung in der Sach- oder in der Rechtslage erfolgt sei, da der Antrag vom 18.02.2025 des BF unvollständig gewesen sei. Der BF habe mit Bescheid vom XXXX Versicherungsmonate idH von 501 festgestellt, wobei eine Anerkennung der Schwerarbeitszeiten vom XXXX bis XXXX abgelehnt worden sei. Der neuerliche Antrag sei eingebracht worden, da sich nunmehr ein neuer Stichtag ergeben habe und andererseits, um Unklarheiten und Unvollständigkeiten hinsichtlich der Tätigkeit bzw. Erbringung der Arbeitsleistung des BF im Hinblick auf die Feststellung von Schwerarbeitszeiten auszuräumen. Außerdem sei aufgrund des neuen Stichtages die Zurückweisung des Antrages rechtwidrig. Desweiteren sei eine genauere Tätigkeitsbeschreibung in der Arbeitserbringung des BF beigelegt, was in weiterer Folge im Detail beschrieben wurde. Der BF beantrage daher in der Sache selbst durch einen Senat zu entscheiden in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die PVA zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 16.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des BF sowie seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
Entsprechend dem Auftrag des BVwG übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung am 10.04.2026 eine schriftliche Stellungnahme (samt Beilagen und Antrag auf Akteneinsicht).
Die belangte Behörde übermittelte auftragsgemäß am 13.04.2026 eine schriftliche Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF beantragte erstmals am XXXX .2025 die Feststellung von Schwerarbeitszeiten.
Mit Bescheid vom XXXX lehnte die PVA die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten ab, dieser Bescheid wurde dem BF – unter Einrechnung des Postweges - spätestens am 19.04.2025 zugestellt. Auf dem Bescheid ist auch die Information über die Möglichkeit zur Einbringung eines Rechtsmittels samt Rechtsmittelfrist angeführt – Einbringung einer Klage binnen drei Monate. Die Rechtsmittelfrist endete somit mit 19.07.2025.
1.2. Mit 16.07.2025 hat der BF über seine Rechtsvertretung einen Schriftsatz an die belangte Behörde übermittelt, tituliert mit „I. Vollmachtsbekanntgabe II. Begleitschreiben zum Antrag“ (inklusive Feststellung der Schwerarbeitszeiten: „Antrag auf rechtmäßige Feststellung seiner Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Walzhalle iS einer Schwerarbeit gemäß § 1 Schwerarbeitsverordnung“.).
Mit verfahrensgegenständlich, bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den - als neuerlichen Antrag des BF vom XXXX auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten qualifizierten - Schriftsatz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG iVm § 357 ASVG zurück.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 übermittelte der BF über seine Rechtsvertretung an die PVA, tituliert mit „I. Bevollmächtigungsanzeige II. Beschwerde an das BVwG gegen den Bescheid vom 22.07.2025 III. Beilagen“.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
In der mündlichen Verhandlung brachte der BF unter anderem vor, dass er – nachdem er den ablehnenden Bescheid der PVA erhalten habe, zum Rechtsanwalt gegangen sei. Den Termin wisse er nicht mehr genau.
Die Rechtsvertreterin ergänzte, dass der Termin mit dem BF am 16.05.2025 eingetragen ist.
Nach Abklärung mit seiner Rechtsvertretung teilte der BF mit, dass er am 16.05.2025 den Termin beim Rechtsanwalt hatte.
Die belangte Behörde erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass aus Kostengründen der Bescheid lediglich mit normaler Post zugestellt wird. Die Versendung wurde am 16.04.2025 an den BF verschickt.
Desweiteren stellte die belangte Behörde nicht in Abrede, dass binnen offener Rechtsmittelfrist der oa Schriftsatz – wenn auch nicht mit Klage betitelt – bei der belangten Behörde eingebracht wurde, wies jedoch darauf hin, dass daraus die Klagsabsicht erkennbar sein hätte müssen. Die normale Vorgehensweise sei, dass überprüft wird, ob das Schreiben als Klage zu werten sei oder nicht, es wird überprüft, ob eine Klagsabsicht daraus erkennbar sei wie zB „ich bin nicht einverstanden oder nur Klage“. Da in diesem Fall das Schreiben von einem Anwalt eingebracht worden sei, seien sie davon ausgegangen, dass das keine Klage sein soll, da der Rechtsanwalt rechtskundig sei und wisse, wie er die Schriftsätze zu benennen habe.
Die Rechtsvertreterin teilte mit, dass ein Begleitschreiben an die PVA gegangen sei, in dem auf die Widersprüche hingewiesen wurde. Sie ergänzte weiters, dass aus dem letzten Satz im „Begleitschreiben“ zum Antrag sehr wohl die Klagsabsicht herausgelesen werden könne: „Aufgrund des oben angeführten Sachverhalts ersucht der Antragsteller um die rechtmäßige Feststellung seiner Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Abteilung Walzhalle iS einer Schwerarbeit gemäß § 1 Schwerarbeitsverordnung“. In dem Sinne – wie die belangte Behörde vorhin gemeint habe – dass manche eben hinaufschreiben „ich bin nicht einverstanden“.
Die belangte Behörde hingegen wies darauf hin, dass im „neuerlichen Antrag“ enthalten sei ….“um etwaige Unklarheiten bzw. Missverständnisse seitens der Erbringung der Arbeitsleistung de Antragstellers im Hinblick auf die Gewährung von Feststellung von Schwerarbeitsmonaten auflösen zu können“.
In der auftragsgemäß eingebrachten Stellungnahme hinsichtlich Einbringung des Schriftsatzes des BF über seine Rechtsvertretung innerhalb offener Rechtsmittelfrist brachte die belangte Behörde diesbezüglich (nochmals) vor, dass es sich bei der Eingabe des Rechtsvertreters des BF vom 16.07.2025 schon allein der Bezeichnung nach um einen „Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“ und nicht um eine „Klage“ gegen den obigen Bescheid handle. Auch das Gericht müsste im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass einem Rechtsanwalt der Unterscheid zwischen Antrag und Klage bekannt ist. Aus Sicht der Behörde sei daher der Bescheid vom 16.04.2025 in Rechtskraft erwachsen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten des BF vom XXXX zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im verfahrensgegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass im – laut Ansicht der PVA abgeschlossen – Feststellungsverfahren betreffend Schwerarbeitsmonaten des BF dieser über seine Rechtsvertretung einen, nicht als Klage betitelten Schriftsatz innerhalb offener Rechtsmittelfrist (Klagseinbringung binnen 3 Monaten) bei der PVA eingebracht hat.
Der Schriftsatz vom 16.07.2025 ist mit „I. Vollmachtsbekanntgabe II. Begleitschreiben zum Antrag“ betitelt und führt im Wesentlichen zu Beginn an aus, dass der Antrag nicht in vollem Umfang ausgefüllt sei, sondern als Ergänzung zum Antrag vom 18.02.2025 eingebracht wird. Gleichzeitig brachte der BF einen „neuerlichen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten“ ein und verwies in dem Schriftsatz ausdrücklich auf den Bescheid vom XXXX .
Die PVA hat diesen Schriftsatz nicht als Rechtsmittel (Klage) gewertet, sondern als „eigenständigen, neuen Antrag“. Es ergibt sich somit die Frage, ob dieser Schriftsatz nicht als Klage zu werten gewesen wäre und an das Arbeits- und Sozialgericht weitergeleitet hätte werden müssen bzw. dem BF über seinen Rechtsvertretung einen Verbesserungsauftrag erteilten hätte werden müssen.
Weshalb strittig ist, ob ein vorab abgeschlossenes und rechtskräftiges Verfahren dem verfahrensgegenständlich bekämpften Zurückweisungsbescheid zu Grunde lag.
Auf diesbezüglichen Vorhalt moniert die belangte Behörde im Wesentlichen, dass es zwar richtig sei, dass ein Schriftsatz des BF über seine Rechtsvertretung am 16.07.2025 bei der PVA eingebracht worden sei, jedoch sei dies nicht mit „Klage“ betitelt worden, sondern mit „Antrag auf Feststellung der Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten“. Einem Rechtsanwalt müsse der Unterschied zwischen Antrag und Klage bekannt sein, weshalb der Bescheid vom 16.04.2025 in Rechtskraft erwachsen sei.
Diesbezüglich ist jedoch auf die unten angeführte Literatur iS der ständigen Judikatur zu verweisen.
Wie sich aus §§ 63 und 66 AVG ergibt, sind Berufungsentscheidungen antragsbedürftige Verwaltungsakte. Entscheidet die Rechtsmittelbehörde ohne Berufungsantrag, ist ihr Bescheid infolge Unzuständigkeit rechtswidrig (VwGH 27. 6. 1997, 95/19/1825; 20. 4. 2004, 2004/11/0018; vgl auch § 6 Rz 17, § 13 Rz 3). Der Berufungsantrag bezeichnet das Thema, über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat, und muss daher (wenigstens) erkennen lassen, welchen Erfolg die Partei im Berufungsverfahren anstrebt, dh was sie bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht, nämlich
– entweder die Behebung
– oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (VwSlg 3799A/1955; VwGH 29. 3. 1995, 92/05/0227; 22. 2. 2002, 2001/02/0130).
Es ist nicht notwendig, dass die Berufung einen dezidiert ausformulierten Antrag enthält, ist doch, so der VwGH, dem AVG „ein übertriebener Formalismus“ fremd (VwSlg 16.604 A/1931; VwGH 21. 6. 2005, 2002/06/0121; vgl auch VwGH 29. 3. 1995, 92/05/0227; 22. 2. 2002, 2001/02/0130). Da an das Erfordernis des Berufungsantrags kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (VwGH 11. 6. 1997, 95/01/0344; 11. 11. 1998, 98/04/0027; 29. 6. 2005, 2003/04/0080; vgl auch Rz 77), genügt es, wenn sich – ohne ausdrücklichen Berufungsantrag – aus den Berufungsausführungen mit hinreichender Klarheit (VwGH 17. 9. 1981, 81/06/0046; 14. 12. 1992, 92/10/0394; etwa auch im Zusammenhang mit dem Verhalten der Partei vor der Unterinstanz [VwSlg 15.707 A/1929; VwGH 20. 1. 1984, 82/02/0153; 29. 5. 1998, 97/02/0535]) ergibt, was sie mit der Berufung anstrebt, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn (VwSlg 14.150 A/1994; VwGH 30. 4. 2003, 2001/03/0023; vgl auch VwGH 22. 2. 2002, 2001/02/0130). Als Berufungsantrag zu werten ist daher zB ein Begehren, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung aufzutragen (VwGH 21. 2. 1995, 94/20/0776), oder wenn in der Berufung von der „Nichtigkeit“ des Bescheides gesprochen wird (VwSlg 3691A/1955).
Nicht genügt jedoch eine bloße „Berufungsanmeldung“, also eine unverbindliche Absichtserklärung (VwSlg 10.187 A/1980; 11.616 A/1984; VwGH 22. 6. 2001, 98/21/0231 [vgl auch Rz 91, 93]), sowie ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist (VwGH 20. 9. 1979, 2418/79 [dazu auch Rz 93]).
Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben „Sache“ begehren kann, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor, wenn er eine Entscheidung außerhalb der Sache des Verfahrens erster Instanz verlangt (VwSlg 7655A/1969; VwGH 12. 12. 1997, 96/19/3389; 24. 9. 1999, 99/19/0155).
Enthält die Berufung keinen Antrag und ist aus ihr auch nicht erschließbar, dass der Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden ist (Hauer/Leukauf 6 AVG § 63 Anm 10), hat die Behörde die Berufung gem § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl Rz 79).
Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes (etwa als „Aufsichtsbeschwerde“ oder „Einspruch“) oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt (VwGH 23. 3. 1991, 88/18/0041; 20. 10. 1998, 98/21/0347; 28. 4. 2004, 2003/03/0285). Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln (VwGH 6. 11. 2006, 2006/09/0094). Ebenso hat eine fehlerhafte Bezeichnung der Berufungsbehörde keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Berufung, weil der Bezeichnung der Berufungsbehörde – auch einer falschen – in einer Berufung keine Bedeutung zukommt (VwSlg 14.475 A/1996 verst Sen; VwGH 17. 10. 1997, 95/19/1472) und die Behörde, bei der die Berufung eingebracht wird, diese von Amts wegen der sachlich und örtlich zuständigen Behörde vorzulegen hat (VwGH 17. 10. 1997, 95/19/1472).
§ 63 Abs 3 AVG verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern darüber hinaus auch noch dessen Begründung, dh eine Rechtfertigung des Antrags (VwGH 10. 1. 1990, 89/01/0339; 27. 1. 1993, 92/03/0262; Walter/Thienel AVG § 63 Anm 12). Die Regelung wird als Gegenstück zu der in § 58 Abs 2 und § 60 AVG enthaltenen Verpflichtung der Behörde angesehen, ihre Bescheide zu begründen (Hellbling 380; Mannlicher/Quell AVG § 63 Anm 10). In der Berufung müssen auch die Gründe dargelegt werden, aus denen sich die Partei durch den bekämpften Bescheid beschwert erachtet (VwGH 26. 11. 1991, 91/11/0149; 25. 6. 1999, 98/06/0063), wie zB wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehlern, unrichtiger Beweiswürdigung, zweckwidriger Ausübung des Ermessens etc (Hellbling 380; Walter/Mayer Rz 521), und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 31. 5. 1990, 90/09/0029; 25. 6. 1996, 95/05/0142; 11. 10. 2000, 99/01/0130; vgl auch VwGH 19. 9. 2006, 2004/05/0267).
Auch hier (nicht nur in Bezug auf den Berufungsantrag [Rz 81]) vertritt der VwGH in stRsp die Auffassung, dass an die Begründung der Berufung – insb bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH 11. 6. 1997, 95/01/0344; siehe aber VwGH 26. 5. 1992, 88/05/0191, wo er betont, dass nicht dahingehend unterschieden werden darf, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht) oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei (VwGH 27. 5. 1993, 93/01/0050) – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 21. 2. 1995, 95/05/0010; 29. 6. 2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwSlg 10.343 A/1981; VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0127; 20. 9. 1999, 96/21/1006). Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 2. 3. 1966, 946/65; 10. 1. 1990, 89/01/0339; 30. 1. 2001, 99/05/0206), und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Auch müssen der Berufungsantrag und die -begründung nicht als solche bezeichnet und entsprechend getrennt sein, wenn sie aus der Berufung insgesamt hervorgehen (VwGH 23. 2. 1993, 92/08/0193).
Unter Verweis auf den oben angeführten Ausführungen geht - ungeachtet der „unrichtigen Bezeichnung“ - eindeutig hervorgeht, dass der BF mit dem Inhalt der Entscheidung nicht einverstanden ist. Da dieser Schriftsatz innerhalb der Rechtsmittelfrist bei der Behörde eingelangt ist, hätte die Behörde – anhand der angeführten Ausführungen – der Bezeichnung selbst keine Bedeutung zukommen lassen dürfen.
Diesbezüglich ist dem Hauptargument der belangten Behörde – der BF ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, dieser müsste den Unterschied zwischen Antrag und Klage kennen – entgegen zu halten, dass auch hier (wie oben angeführt) der VwGH in stRsp die Auffassung vertritt, dass an die Begründung der Berufung – insb bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen (VwGH 11. 6. 1997, 95/01/0344; siehe aber VwGH 26. 5. 1992, 88/05/0191, wo er betont, dass nicht dahingehend unterschieden werden darf, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht) oder der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei (VwGH 27. 5. 1993, 93/01/0050) – keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (VwGH 21. 2. 1995, 95/05/0010; 29. 6. 2005, 2003/04/0080) und die Begriffsmerkmale des begründeten Berufungsantrags in § 63 Abs 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfen (VwSlg 10.343 A/1981; VwGH 20. 11. 1990, 90/18/0127; 20. 9. 1999, 96/21/1006).
Das bedeutet aber für den vorliegenden Fall zum einen, dass – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht dahingehend unterschieden werden darf, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht.
Die Behörde hätte – da an ein Rechtsmittel somit in ständiger Judikatur und oa Literatur keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind - zumindest einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen bzw. den Schriftsatz als Klage werten und dem Arbeits- und Sozialgericht vorlegen müssen. Jedenfalls wurde nicht nur der von der belangten Behörde genannte „neue Antrag“ bei der Behörde eingebracht, sondern auch „das Begleitschreiben zum Antrag“. Weshalb auch der Hinweis in der Literatur auf den „anderen Antrag“ diesbezüglich nicht schadet, vor allem da aus dem gesamten Schriftsatz hervorgeht, dass der BF mit der Entscheidung nicht einverstanden ist (Seiten 4 und 5 mit ausdrücklichem Hinweis zum Bescheid 16.04.2025).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aus dem Inhalt des Schriftsatzes vom 16.07.2025 ganz klar hervorgeht, dass der BF den Bescheid bekämpfen wollte. Vor dem Hintergrund der angeführten Ausführungen, wonach dem AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist und an das Vorliegen eines Berufungsantrags kein strenger Maßstab anzulegen ist, hätte der Schriftsatz daher von der Behörde entsprechend seinem objektiven Erklärungswert gewürdigt werden müssen und sie hätte sich nicht nur allein auf die "unrichtige Bezeichnung" stützen dürfen (v.a. weil er innerhalb der Rechtsmittelfrist einlangte).
Wie bereits oben ausgeführt, kommt es nach den zitierten Ausführungen nicht darauf an, ob der BF anwaltlich vertreten war, sodass daraus keine strengeren Anforderungen abgeleitet werden können.
Daraus ist insgesamt festzustellen, dass verfahrensgegenständlich kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren – vor dem hier erlassenen Zurückweisungsbescheid – vorliegt, weshalb der bekämpfte Bescheid zu beheben ist.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Unrecht und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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