W293 2342070-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.03.2026, Zl. XXXX , betreffend einen Antrag auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 05.06.2025 einen Aufschub vom Übertritt in den Ruhestand für 12 Monate. Inhaltlich führte er aus, wegen bekannten Personalmangels bei der Exekutive im Strafvollzug sowie Sparmaßnahmen, aber auch begonnener Projekte in der XXXX möchte er einen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten. Er ersuchte um Verbleiben im Dienststand nach dem 31.05.2026 für zwölf Monate.
2. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte die Bundesministerin für Justiz (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer nach Darstellung von Rechtslage und Rechtsprechung mit, der Beschwerdeführer verrichte regelmäßig einen Nachtdienst pro Monat in der Justizanstalt, die übrige Zeit sei er in seiner Funktion als XXXX tätig. Eine Nachtdienstleistung pro Monat könne von den restlichen Exekutivbediensteten der Justizanstalt kompensiert werden. Die begonnenen (vom Beschwerdeführer nicht näher angeführten) Projekte in der XXXX könnten von seinem Stellvertreter weitergeführt werden. Ein wichtiges dienstliches Interesse am Verbleiben im Dienststand bestehe jedenfalls nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit Ablauf Mai 2026 gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten werde.
3. Mit Schreiben vom 31.12.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung. Diese möge insbesondere die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen, die rechtliche Beurteilung unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des BDG 1979, eine nachvollziehbare Begründung gemäß § 60 AVG sowie eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 zurück. Begründend wurde ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfolge der „Übertritt in den Ruhestand“ infolge des Erreichens der Altersgrenze ebenso wie die „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung“ bei Vorliegen der jeweils normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfte. Den Erläuterungen zum BDG 1979 (ErläutRV 11 BlgNR 15. GP, 79) zufolge sollte § 13 BDG 1979 inhaltlich im Wesentlichen dem vormaligen § 67 Gehaltsüberleitungsgesetz (GÜG) nachgebildet werden. § 67 Abs. 2 GÜG habe in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben könne. Es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgendein Recht dahingehend einräumen hätte wollen, dass – ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt – der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜG-Novelle 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs. 2 leg. cit., wonach nunmehr im „Aufschiebungsbescheid“ der Zeitpunkt des Übertritts in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben gewesen sei, verdeutliche wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Fall des Aufschubs des Übertritts in den Ruhestand aufgrund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein „Aufschiebungsbescheid“ gegenüber dem Beamten zu erlassen gewesen sei, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs. 1 leg. cit. erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten könne; damit sei das „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert. Dagegen sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in § 67 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubs einräumen habe wollen (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091 mwN).
Nach § 13 Abs. 2 BDG 1979 könne ein Aufschub des Übertritts eines Beamten in den Ruhestand bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses am Verbleib des Beamten im aktiven Dienststand ausgesprochen werden. Ob ein solches wichtiges dienstliches Interesse gegeben sei, und ein Aufschub des Übertritts in den Ruhestand in Frage komme, liege daher im Ermessen der Behörde und berühre die einem Beamten in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zustehenden Rechte nicht. § 13 Abs. 2 BDG 1979 normiere nach der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein subjektives Recht des Beamten auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand/Verbleib im aktiven Dienststand.
Ein wichtiges dienstliches Interesse am Verbleiben im Dienststand bestehe im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht, weshalb der Beschwerdeführer mit Ablauf Mai 2026 gemäß § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten werde.
5. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Bescheid leide insbesondere an gravierenden Ermittlungsdefiziten, einer inhaltsleeren Begründung sowie einer unsachgemäßen und damit rechtswidrigen Ermessensausübung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise zu ermitteln. Sie wäre verpflichtet gewesen, ihn zur Präzisierung aufzufordern oder eigenständige Erhebungen über die von ihm wahrgenommenen Aufgaben und laufende Projekte durchzuführen. Zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung liege zudem ein erheblicher Zeitraum, innerhalb dessen sich wesentliche Entwicklungen ergeben hätten. Die zentrale Feststellung der Behörde, es bestehe „jedenfalls kein wichtiges dienstliches Interesse“, sei weder nachvollziehbar begründet noch sachlich hergeleitet. Es sei zudem zu einem Ermessensfehlgebrauch durch Ausblendung wesentlicher Gesichtspunkte gekommen. Der Beschwerdeführer stellte sodann den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2026 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt XXXX .
Er ist gemäß § 22a Abs. 10 iVm § 22b BEinstG und § 25 Abs. 4 PVG für die Dauer seiner Funktion als XXXX für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren seit XXXX gänzlich vom Dienst freigestellt. Zuvor war er im Ausmaß von 75 % v.H. eines Vollbeschäftigungsausmaßes freigestellt.
Mit Schreiben vom 05.06.2025 beantragte er einen Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand für 12 Monate.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag des Beschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde. Im Akt finden sich weiters das Parteiengehör an den Beschwerdeführer sowie dessen diesbezügliche Stellungnahme samt Antrag auf bescheidmäßige Erledigung.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Indem die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers keine Sachentscheidung getroffen hat, beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Verfahrensthema ist also allein die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags (VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufschub vom Übertritt in den Ruhestand rechtmäßig erfolgt ist. Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags, aber auch hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeworfenen inhaltlichen Fragestellungen, ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt.
3.3. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet wie folgt:
Übertritt in den Ruhestand
§ 13 (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
3.4. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in seinem Erkenntnis vom 29.04.2011, 2010/12/0091, bereits in einem ähnlich gelagerten Fall mit der Frage, ob einem:r Beamt:in gemäß § 13 Abs. 2 BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand zukommt. Im Erkenntnis wurde nach Darstellung der Rechtslage samt Entwicklung der Gesetzesbestimmung und Anführung der entsprechenden Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass § 13 Abs. 2 BDG 1979 dem Beamten kein subjektives Recht einräumt, weshalb die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand zu Recht zurückgewiesen hat. Unter anderem unter Anführung der Gesetzesmaterialien zum Pensionsharmonisierungsgesetz (ErläutRV 653 BlgNR 22. GP 28) wurde angeführt, dass es generell keinen Rechtsanspruch für ein längeres Verbleiben im Dienststand gibt – wie dies auch im allgemeinen Arbeitsrecht der Fall ist.
Begründend verwies der Verwaltungsgerichtshof auf die Vorgängerbestimmung des § 67 Gehaltsüberleitungsgesetz (GÜG), dem § 13 BDG 1979 inhaltlich im Wesentlichen nachgebildet wurde (vgl. ErläutRV 11 BlgNR 15. GP 79). Schon bei diesem war kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgendein Recht dahingehend einräumen wollte, dass – ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt – der Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben wird. Es besteht somit kein subjektives Recht auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der vorgesehenen Altersgrenzen oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes.
Vergleichbares hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 23.01.2008, 2006/12/0227, ausgesprochen.
3.5. Ein subjektives Recht auf Aufschub oder eine fehlerfreie Ermessensübung bei der Versagung des Aufschubs besteht somit nicht. Ein Antrag auf Aufschub ist vielmehr zurückzuweisen (siehe dazu auch Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 13 BDG Rz 8 [Stand 1.1.2022, rdb.at]) mwN).
3.6. Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Verfahren, in dem allein die Frage der Rechtmäßigkeit der von der Behörde vorgenommenen Zurückweisung zu klären ist, auf das inhaltliche Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er die Gründe für den Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand ins Treffen führte (konkret insbesondere sein Vorbringen, die Feststellung der Behörde, es bestehe kein wichtiges dienstliches Interesse, sei weder nachvollziehbar noch sachlich hergeleitet, zur strukturellen Bedeutung seiner innegehabten Funktion bzw. zum vorgebrachten Ermessensfehlgebrauch durch Ausblendung wesentlicher Gesichtspunkte) nicht weiter einzugehen. Eine inhaltliche Befassung mit den vorgebrachten Gründen würde den Verfahrensgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht überschreiten.
3.7. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2025 zurückgewiesen, da § 13 Abs. 2 BDG 1979 dem Beamten ein subjektives Recht nicht einräumt (siehe VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Verfahrensgegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.04.2011, 2010/12/0091, ergibt sich eindeutig, dass einem:r Beamt:in kein subjektives Recht auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand eingeräumt ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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