Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der REPUBLIK ÖSTERREICH (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Februar 1987, Zl. IIb1-B-1098/50-1987 (mitbeteiligte Parteien: 1) Verlassenschaft nach A S, vertreten durch die erbserklärte Erbin H P in K, 2) J S, 3) K S und 4) I S, alle in S), betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Mitbeteiligten, dort vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Berufung gegen den Enteignungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1985, Zl. IIb1-B-1098/10-1985, und legten gleichzeitig die Berufung vor. Der Antrag gründete sich im wesentlichen darauf, daß der Rechtsanwalt der Mitbeteiligten die Berufung, die am 24. Juli 1985 als letztem Tag der Berufungsfrist eingeschrieben bei der Post aufgegeben werden sollte, am 16. Juli 1985 bereits in der Form fertiggestellt und vom Rechtsanwalt überprüft worden sei, daß die erste Seite der Berufung freigeblieben sei. Dies deshalb, weil gleichzeitig mit dieser Berufung noch zusätzlich fünf andere im wesentlichen gleichlautende für andere Berufungswerber eingebracht hätten werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber noch nicht sicher gewesen, für wie viele Berufungswerber die Berufungsschrift einzubringen sei. Am 17. Juli 1985 habe im Zusammenhang mit diesen Berufungsschriften eine ausführliche Besprechung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Konzipienten stattgefunden, bei welcher dieser die ausdrückliche Weisung erhalten habe, die Berufung erst am letzten Tag der Frist hinsichtlich der freigelassenen ersten Seite zu komplettieren. Dies habe der Konzipient ausdrücklich zugesichert. Sicherheitshalber seien vom Rechtsanwalt sechs gleichlautende Berufungsschriften unterschrieben worden, die sich lediglich in einigen Punkten durch die Anredeform unterschieden. Die Unterschrift des Rechtsanwaltes sei am Stempel der Kanzlei erfolgt, mit welchem die ersten Seiten der Berufungsschriften versehen gewesen seien, sodaß lediglich die jeweils erste Seite weisungsgemäß zu komplettieren gewesen sei. Diese Vorgangsweise sei deshalb notwendig gewesen, weil sich der Rechtsanwalt der Mitbeteiligten am darauffolgenden Tag (also am 18. Juli 1985) bis einschließlich 29. Juli 1985 auf Urlaub befunden habe. Tatsächlich hätten weitere Parteien die Einbringung einer Berufung gewünscht, worauf die ersten Seiten von fünf Berufungsschriften komplettiert worden seien. Abgesehen davon, daß diese versehentlich an das Bundesministerium für Bauten und Technik statt an die belangte Behörde eingebracht worden seien (allerdings richtig adressiert!), sei dem Konzipienten das unerklärliche Fehlverhalten unterlaufen, auf die Einbringung der Berufungsschrift der Mitbeteiligten überhaupt zu vergessen, wodurch die Berufungsfrist versäumt worden sei.
Dabei habe der Konzipient die mehrfachen (zuletzt am 24. Juli 1985 telefonisch) vom Rechtsanwalt der Mitbeteiligten gegebene Weisungen mißachtet. Ein derartig ungewöhnliches Verhalten müsse als „Ereignis“ gleich einem Elementarereignis angesehen werden und dürfe nicht zu Lasten der Mitbeteiligten gehen.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich dahin, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumung der Berufungsfrist das Verschulden der Kanzlei eines anwaltlich Vertretenen eine Wiedereinsetzung nicht gerechtfertigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde „dem Antrag im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a“ statt. Sie begründete dies damit, der Einsetzungswerber bringe glaubhaft vor, daß die Berufungsvorlage an die Oberbehörde durch ein unvorhergesehenes Ereignis ohne Verschulden erfolgt und somit die Frist versäumt worden sei. Er (wohl: der Rechtsanwalt der Mitbeteiligten) habe während seines Urlaubes seinen Kanzleiangestellten mit der Einbringung der Berufung beauftragt. Dieser habe jedoch aus Versehen die Berufung bei der unzuständigen Behörde eingebracht. Der Wiedereinsetzungswerber (?) habe nicht vorhersehen können, daß seinem bis dato verläßlich arbeitenden Kanzleiangestellten dieser Fehler unterlaufen würde. Wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1984, Zl. 83/11/0143, ausgeführt, sei eine Überwachung auf Schritt und Tritt nicht einmal gegenüber einem sonstigen Bediensteten erforderlich, geschweige denn gegenüber einem rechtskundigen Mitarbeiter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter anderem wird darauf hingewiesen, daß die Begründung, die Berufungsvorlage sei an die Oberbehörde erfolgt, aktenwidrig sei, da gar keine Berufung eingebracht worden sei.
Die belangte Behörde gestand in der Gegenschrift zwar zu, daß die Begründung des Bescheides insofern falsch sei, als diese Berufung nicht wie die anderen Rechtsmittelschriften irrtümlich beim Bundesministerium für Bauten und Technik eingebracht, sondern auf die Einbringung überhaupt vergessen worden sei, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde, weil die getroffene Entscheidung „im Ergebnis richtig“ sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht einsichtig, wie die belangte Behörde das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 erkennen konnte, wenn sie den hiefür erforderlichen Sachverhalt entweder überhaupt nicht oder aber aktenwidrig angenommen hat. Schließlich besteht ein wesentlicher Unterschied darin, ob an die richtige Stelle adressierte Eingaben versehentlich an eine andere Stelle gesandt wurden, oder ob-noch dazu unter den hier vorliegenden besonderen Tatumständen-überhaupt keine Berufung eingebracht worden ist.
Schon durch die aktenwidrige Annahme des Umstandes, wodurch es überhaupt zu einer Versäumung der Berufungsfrist gekommen ist-abgesehen von der sonst fehlenden Begründung-, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben war.
Damit erübrigte sich eine besondere Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen, daß der von den Mitbeteiligten behauptete Sachverhalt eine Wiedereinsetzung nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 aus folgenden Gründen nicht rechtfertigt: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das dem der Partei gleichzuhalten ist, nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten, zu denen auch Konzipienten gehören, nachgekommen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A). Wenn nun auch die Absendung richtig adressierter Eingaben an eine unrichtige Stelle außerhalb der Überwachungspflicht des Rechtsanwalts liegen kann, muß dies in einem Fall verneint werden, in dem der Rechtsanwalt nicht das endgültig fertiggestellte Original einer Eingabe unterfertigt hat, sondern Korrekturen-oder wie hier die endgültige Ergänzung im Kopf-einem Kanzleiangestellten überließ (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1985, Zl. 85/06/0003). Unter diesen Umständen kann eine telefonische Überwachung als nicht ausreichend angesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985 (vgl. hiezu auch den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1966, Slg. 3506/F).
Wien, am 24. März 1988
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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