Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Dr. J H in H, vertreten durch Dr. Michael Stern und DDr. Peter Stern, Rechtsanwälte in Wien I, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. August 1987, Zl. IV 2277/7-1987, betreffend Versagung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 17. August 1987 gab die Burgenländische Landesregierung (belangte Behörde) gemäß den §§ 15, 19 des Burgenländischen Naturschutzgesetzes (LGBl. Nr. 23/1961 idF LGBl. Nr. 9/1974, im folgenden: NSchG) und § 20 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes (LGBl. Nr. 18/1969 idF der Novelle LGBl. Nr. 20/1981, im folgenden: RPlG) dem Ansuchen des Beschwerdeführers um naturschutzbehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Zubaues auf den Grundstücken Nr. 1952 1956 der KG. H keine Folge und wies das Bauvorhaben als dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H widersprechend ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß die genannten Grundstücke des Beschwerdeführers im Landschaftsschutzgebiet „Südburgenländisches Hügel und Terrassenland“ gelegen sind (Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 1974, LGBl. Nr. 30/1974).
In diesem Gebiet bedürfen nach § 3 der zitierten Verordnung Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 bis 5 NSchG.
Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz NSchG bedürfen in einem Landschaftsschutzgebiet Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung.
Gemäß § 20 Abs. 1 RPlG hat der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan auch die Folge, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Bgld. Bauordnung sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
Die beantragte landschaftsschutzbehördliche Bewilligung kam sohin nur in Betracht, wenn die geplante Maßnahme dem Flächenwidmungsplan nicht widerspricht.
Im Hinblick auf die Widmung der Grundstücke des Beschwerdeführers laut dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Grünland - Kellerzone bis 40 m Tiefe“, ansonsten als „Grünland - Freihaltezone“ ist die Errichtung eines „Zubaues“ zu einem bestehenden Objekt unzulässig.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß ihm die belangte Behörde kein Parteiengehör zur Frage, ob sein Bauansuchen dem Flächenwidmungsplan widerspreche, eingeräumt habe. Er sei nicht in Kenntnis gesetzt worden, daß sein Bauansuchen nach Auffassung der belangten Behörde dem Flächenwidmungsplan nicht entspreche, und sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Auffassung Stellung zu nehmen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 6. April 1987, Zl. 87/10/0029, und die dort zitierte Vorjudikatur) handelt es sich bei einem Flächenwidmungsplan um einen generellen Verwaltungsakt, dem der Charakter einer Verordnung zukommt. Desssen normativer Inhalt besitzt nicht den Charakter von „Tatsachen“, die im Wege eines Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde gewonnen werden. Im Hinblick darauf war zum Inhalt des Flächenwidmungsplanes kein Parteiengehör zu gewähren. Darüber hinaus entspricht das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Aktenlage. Die Auffassung der belangten Behörde, daß sein Bauvorhaben dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan widerspreche und eine naturschutzbehördliche Genehmigung daher unzulässig sei, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 27. Juli 1987 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen, worauf der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 7. August 1987 unter Bezugnahme auf das behördliche Schreiben abgab.
Unberechtigt ist schließlich der Einwand des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht festgestellt habe, worin sein Bauansuchen bestehe, sodaß die Folgerung, sein Bauansuchen entspreche nicht dem Flächenwidmungsplan, einer Überprüfung nicht zugänglich sei.
Gemäß § 60 AVG 1950 sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Einer gesonderten Anführung des Parteivorbringens samt Antrag bedarf es daher sowohl nach dem Wortlaut des § 60 AVG 1950 als auch nach dem Sinn der vom Gesetz angeordneten Begründungspflicht nicht; vielmehr genügt es, wenn sich die Behörde mit den für die konkrete Verwaltungssache relevanten Behauptungen und Einwänden der Parteien auseinandersetzt. Dem Verfahren lag ein Antrag zugrunde, der auf die dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 1984 erteilte, jedoch mittlerweile erloschene Bewilligung Bezug nahm; darauf wird im angefochtenen Bescheid auch verwiesen.
Nach der Aktenlage standen der belangten Behörde seinerzeit eine Baubeschreibung und ein Einreichplan zur Verfügung; diese Unterlagen würden auch dem vorliegenden Verfahren zugrunde gelegt. Daß das Projekt seither geändert worden wäre oder daß es sich um ein anderes Projekt handle, hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Die Bescheidbegründung läßt hinreichend erkennen, daß sich die Behörde mit diesem Projekt ausreichend auseinandergesetzt hat; der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, daß das Bauvorhaben nach dem geltenden Flächenwidmungsplan zulässig sei. Es kann keine Rede davon sein, daß durch die Anführung des Projektes als „Zubau“, ohne dieses näher zu umschreiben, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht möglich sei, oder daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und an der Verfolgung seines Rechtsanspruches gehindert worden wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/04/0248).
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 26. September 1988
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