Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit Erlassung einer neuen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste mit ihrem minderjährigen Sohn im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich ein und stellte am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 27.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
3.1. Mit Bescheiden vom 17.04.2026 wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 08.05.2023 und dem gemeinsamen Sohn der mit Bescheid vom 27.11.2023 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG jeweils aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Dem Ehemann und dem Sohn wurden jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
3.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2026, Zl. XXXX , zugestellt am 22.04.2026, wurde ausgesprochen, dass der zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheids erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, welche am 08.05.2026 bei der belangten Behörde einlangte.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 15.05.2026 einlangend zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde der gegenständliche Bescheid, datiert mit 17.04.2026, übermittelt, dessen Spruch lautet wie folgt:
„I. Der Ihnen mit Bescheid/Erkenntnis vom , Zahl: , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wird Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird Ihnen für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG)”.
Der an die Beschwerdeführerin übermittelte Bescheid ist amtssigniert und umfasst sieben Seiten und enthält als Begründung lediglich die Überschriften A) Verfahrensgang, B) Beweismittel, C) Feststellungen, D) Beweiswürdigung und E) Rechtliche Beurteilung. In der rechtlichen Beurteilung werden die jeweiligen Rechtsgrundlagen ohne konkreten Inhalt wiedergegeben, ebenso enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung.
Eine weitere Begründung ist dem der Beschwerdeführerin übermittelten Bescheid nicht zu entnehmen, insbesondere fehlen Ausführungen zum Grund der Aberkennung des Status der Asylberechtigten, Ausführungen zum Vorbringen zu aktuellen Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin sowie die maßgeblichen Länderfeststellungen.
Dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Bescheid zugestellt wurde, ist nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich des Ehemanns und des gemeinsamen Sohnes sind ebenso Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus der übermittelten Bescheidausfertigung (vgl. OZ 3). Dass der siebenseitige Bescheid ohne Begründung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im Rahmen eines Telefonats am 19.05.2026 (vgl. Aktenvermerk vom 19.05.2026 OZ 4).
Dass der Beschwerdeführerin ein anderer als der gegenständliche Bescheid zugestellt worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Im Verwaltungsakt liegt ein mit 23.01.2026 datierter Bescheidentwurf ein, welcher allerdings offensichtlich nicht versendet wurde.
Die Feststellungen zu den Beschwerdeverfahren ihres Ehemanns und Sohns ergeben sich aus einer Einsicht in die jeweiligen Akten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Behebung und Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründung von Bescheiden verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Dementsprechend wird nicht nur die Begründungspflicht an sich – als ein wesentliches Element des Rechtsschutzes –, sondern auch deren inneres Ausmaß nach ständiger Rechtsprechung des VwGH durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 AVG nicht vor, müssen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden. Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss zum einen die Begründung so gestaltet sein, dass die Bescheidadressatin über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass sie in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 5 (Stand 1.3.2023, rdb.at).
§ 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0100 mwN.).
Die Behörde hat zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Allgemein lässt sich somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 7 (Stand 1.3.2023, rdb.at).
Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf das Rechtsschutzinteresse der Partei auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (vgl. etwa VwGH 14.11.2001, 98/02/0265; 09.09.2015, 2013/03/0120).
3.1.2. Die belangte Behörde hat, mag dies auch irrtümlich geschehen sein, der Beschwerdeführerin einen „leeren” Bescheid zugestellt, der neben dem Spruch, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Rechtsmittelbelehrung lediglich Überschriften beinhaltet. Da im angefochtenen Bescheid die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen somit nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt gänzlich ergänzungsbedürftig geblieben. Dem Rechtsschutzinteresse der Partei wurde nicht entsprochen. Damit hat die belangte Behörde die in § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben. Da es sich gegenständlich nicht um ein Zulassungsverfahren handelt, kommt eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nicht in Betracht (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann – in Betracht kommt, wenn es sich um „krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzung des internationalen Schutzes zentraler Fragen unzureichende Feststellungen getroffen worden und die entsprechenden Ermittlungen/Begründungen nicht ersichtlich sind. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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