W241 2336549-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2026, Zl. 1406772708/241205141, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 07.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 19.01.2026 den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 09.02.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte aus, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum konkreten Sachverhalt, eine Beweiswürdigung und rechtliche Begründung fehlen würden. Der Beschwerde lag eine Kopie des dem BF übermittelten Bescheids bei.
1.4. Mit Parteiengehör vom 11.03.2026 wurde das BFA auf den Inhalt der Beschwerde hingewiesen und um Mitteilung binnen einer Woche ersucht, ob dem BF tatsächlich der mit der Beschwerde übermittelte Bescheid zugestellt wurde. Das BFA gab am 23.03.2026 (verspätet) eine Stellungnahme ab, wonach dem BF tatsächlich der „leere“ Bescheid zugestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
1.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Beschwerdeschriftsatz, dass dem BF irrtümlich ein sogenannter „leerer“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt wurde. Dieser Bescheid enthält – neben dem Spruch (der jedoch unvollständig ist, da in den Spruchpunkten II. und V. der Herkunftsstaat des BF fehlt) – lediglich die Überschriften [gemeint: Verfahrensgang, Beweismittel, Feststellungen, Beweiswürdigung, Rechtliche Beurteilung] und in der rechtlichen Beurteilung grundlegende Textbausteine ohne konkreten Inhalt.
1.2. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Die Begründung eines Bescheides verfolgt den Zweck, die Parteien über die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben. Ohne entsprechende Begründung ist den Parteien eine zweckmäßige, gegen den Bescheid gerichtete Rechtsverfolgung nicht möglich. Die Begründungspflicht ist ein wesentliches Element des Rechtsschutzes. In Ermangelung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden bzw. (anders ausgedrückt) die Vorgangsweise der Behörde bis zur Erlassung des Bescheides widerspiegeln. Die Begründung muss so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. § 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung jenes Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (vgl. VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0020), in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnis zum Spruch des Bescheides geführt hat (vgl. beispielsweise VwGH vom 13.09.2001, Zl. 97/12/0184). Allgemein lässt sich festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. „inhaltsleere“ oder „leerformelartige“ Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird. Aus dem Abstellen auf das Rechtsschutzinteresse der Partei folgt, dass jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden soll (vgl. unter anderem VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2002/08/0241 sowie zu alldem: Hengstschläger – Leeb „AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz MANZ Kommentar 2. Teilband: §§ 37 – 62“, Rz 5ff zu § 60 AVG, Seite 743f).
1.3. Da das BFA – wenn auch irrtümlich – dem BF einen „leeren“ Bescheid zugestellt bzw. ausgehändigt hat, der neben dem Spruch lediglich Überschriften beinhaltet, hat es die in § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG normierten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht erfüllt und war der „leere“ Bescheid sohin gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu beheben.
2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die (wenn auch irrtümliche) Versendung eines „leeren“ Bescheides an den Beschwerdeführer, dem dadurch ein wesentliches Element seines Rechtsschutzes genommen wurde. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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