Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 30. Jänner 2026, GZ **-5, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht einer Beschwerde des A* vom 5. Jänner 2026 (ON 1.3) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Korneuburg vom 17. Dezember 2025, GZ **, mit dem sein Antrag auf Vollzug von Freiheitsstrafen in Dauer von 15 Monaten im elektronisch überwachten Hausarrest (im Weiteren: eüH) abgewiesen worden war (ON 2.27), Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Einholung eines Berichts über die gemäß § 29c iVm § 25 BewHG durchgeführten Erhebungen des Vereins Neustart zurück.
Das Vollzugsgericht hielt dazu wortwörtlich fest wie folgt:
„Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Justizanstalt Korneuburg vom 17.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes gemäß §§ 156b ff StVG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV), BGBI Il Nr. 279/2010, abgewiesen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer keiner geeigneten Beschäftigung iS des § 156 Abs 1 Z 2 StVG nachgehe, durch das Fehlen einer geeigneten Erwerbstätigkeit über kein ausreichendes Einkommen verfüge und dieser Umstand auch negative Auswirkungen auf die Missbrauchsprognose habe. Diese manifestiere sich darin, dass der Antragsteller 16 Mal (davon mehrmals einschlägig) verurteilt worden sei und die triste finanzielle Situation bereits früher (Mit-)Auslöser strafgesetzwidriger Handlungen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten (ON 1.3). Der Beschwerdeführer sei nunmehr bei der B* OG in einem vollzeitigen Dienstverhältnis von 40 Stunden/Woche beschäftigt und erziele daraus ein monatliches Bruttoeinkommen von rund € 2.000,-. Diese Tatsache wirke prognoseverbessernd und nehme dem zentralen Ablehnungsgrund der negativen Missbrauchsprognose seine Grundlage.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des des LG für Strafsachen Wien vom 26. Juni 2025, AZ **, (rechtskräftig ab 1. Juli 2025) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten sowie mit Urteil des BG Fürstenfeld vom 12.12.2024, AZ ** (rechtskräftig nach Abänderung durch Urteil des LG für Strafsachen Graz vom 25.8.2025, AZ 1 Bl 20/25g) zu einer Freiheitsstrafe (Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf das eben genannte Urteil des LG für Strafsachen Wien) im Ausmaß von 3 (drei) Monaten verurteilt. Die zu verbüßende Gesamtfreiheitsstrafe beträgt daher 15 (fünfzehn) Monate.
Der Beschwerdeführer befindet sich auf freiem Fuß (sog. Frontdoor-Antrag).
Der Beschwerdeführer verfügt über eine für den Vollzug nach § 156c StVG geeignete Unterkunft. Er ist seit 4.1.2026 bei der Firma B* OG nach dem ASVG als Arbeiter gemeldet und genießt demnach Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die durchgeführten Erhebungen, die Eingaben des Beschwerdeführers und die aktenkundigen Urkunden.“
Rechtlich erwog das Vollzugsgericht, dass der Leiter der Justizanstalt Korneuburg seine ablehnende Begründung zutreffend auf das damalige Fehlen einer geeigneten Erwerbstätigkeit gestützt habe, weshalb der Beschwerdeführer auch über kein ausreichendes Einkommen verfügt und dieser Umstand auch negative Auswirkungen auf die Missbrauchsprognose gezeigt habe. Dies stehe auch im Einklang mit den damaligen Erhebungen des Vereins Neustart. Der Verurteilte gehe nunmehr einer geregelten Arbeit nach, sodass im zweiten Rechtsgang neuerlich eine Stellungnahme des Vereins Neustart einzuholen und zu prüfen sein werde, ob der nunmehrige Arbeitsplatz die im Bericht negativ aufgezeigten Faktoren positiv zu beeinflussen vermöge. Dabei werde auch auf die triste finanzielle Situation des Verurteilten Bedacht zu nehmen und zu prüfen sein, ob dieser die Situation in den Griff bekommen habe.
Gemäß § 121b Abs 2 StVG sei daher der Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen (Einholung eines Berichts des Vereins Neustarts und allfälliger neuer Unterlagen durch den Verurteilten) an die Behörde zurückzuverweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Justiz, die - zusammengefasst wiedergegeben - moniert, dass es das Erstgericht unterlassen habe, zu den bisher sechzehn (großteils einschlägigen) Verurteilungen, der Begehung des letzten Delikts während Anhaltung im eüH, den gewährten und teilweise widerrufenen Rechtswohltaten, den bedingten Strafnachsichten, bedingten Entlassungen, Probezeitverlängerungen, Bewilligungen des eüH sowie der fehlenden Verantwortungsübernahme und Einsicht des Verurteilten konkrete Feststellungen zu treffen. Weiters setze sich das Erstgericht über die Begründung der Vollzugsbehörde erster Instanz hinweg und lasse wichtige Faktoren zur Beurteilung der negativen Missbrauchsprognose unberücksichtigt.
Das Vollzugsgericht beziehe sich darauf, dass A* mittlerweile einer geregelten Arbeit nachgehe und sich dies nun positiv auf die Missbrauchsprognose auswirken könne, lasse dabei aber völlig außer Acht, dass sich der Anstaltsleiter zur Begründung der negativen Missbrauchsprognose nicht nur auf die triste finanzielle Lage, sondern auch auf weitere Risikofaktoren gestützt habe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Parametern finde nicht statt. Diese würden weder erwähnt noch gewichtet. Es werde nicht begründet, inwiefern die Vollzugsbehörde erster Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Weiters habe eine Arbeitstätigkeit den Verurteilten nicht davon abgehalten, neuerlich während Anhaltung im eüH straffällig zu werden. Es sei nicht ersichtlich, warum sich durch die jetzige Arbeitstätigkeit etwas daran ändern sollte. Weiters beziehe sich auch die Stellungnahme des Vereins Neustart nicht nur auf die unsichere Arbeitssituation und hohe Verschuldung, sondern auch auf das fehlende Problembewusstsein und die mangelnde Verantwortungsübernahme. Es sei nicht davon auszugehen, dass der nunmehrige Arbeitsplatz diese Faktoren zu beeinflussen vermöge. Der Vollzugssenat habe es unterlassen, sich mit den Feststellungen der Vollzugsbehörde erster Instanz zur Missbrauchsprognose auseinanderzusetzen, diese zu begründen und einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen für den eüH sei daher nicht möglich (ON 7).
Der Amtsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Soweit die Amtsbeschwerde mit ihren Ausführungen auf den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Korneuburg Bezug nimmt, ist vorauszuschicken, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts nur der Beschluss des Vollzugsgerichts, nicht jedoch die Entscheidung des Anstaltsleiters sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien AZ 32 Bs 190/25p, 32 Bs 270/24a, 32 Bs 52/26w uva).
Weiters gilt es zu beachten, dass die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler / Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN).
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist auszuführen, dass das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundes- gebiet – soweit hier interessierend – über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit entscheidet (§ 16a Abs 1 Z 1 StVG). Rechtswidrig ist eine Entscheidung, wenn sie gegen materielles oder formelles Recht verstößt ( Pieber in WK² StVG § 16a Rz 5).
Gemäß § 156b Abs 4 StVG gilt auch § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß. Demnach hat das Gericht im Verfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a StVG folgende Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
1. im Beschwerdeverfahren nach den § 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie § 16a Abs 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ord- nungsstraferkenntnisses das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs 2 bis 7, 73 Abs 2 und 3 und 75 bis 80. Demzufolge ist § 45 AVG anzuwenden, der wie folgt lautet:
1. Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Ver mutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
2. Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu neh- men.
Der gleichfalls anzuwendende § 37 AVG normiert, dass Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Nach § 45 Abs 2 AVG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dh dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss ( Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze
Demnach hatte das Gericht vorliegend nach den gerade dargestellten Verfahrensregeln abzuklären, ob beim Verurteilten die Voraussetzungen nach § 156c StVG vorlagen, wobei gemäß § 60 AVG in den Entscheidungsgründen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind (vgl auch Hengstschläger/Lee b AVG 2 § 60 Rz 7).
Ausgehend davon vermögen die Beschlussannahmen zu den Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG die Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung an den Anstaltsleiter nicht zu tragen.
Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich beim Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr einer Beschäftigung nachgeht, um eine zu berücksichtigende Neuerung handelt. Weiters wird zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Verfahrensergebnisse und der Beschwerdeargumentation keine abschließende Klärung der Prognoseentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorgenommen werden könne (BS 3). Diese Schlussfolgerung beruht aber auf keiner tragfähigen Grundlage, weil nur isoliert die nunmehr gegebene Beschäftigung ins Treffen geführt und damit ein für den Beschwerdeführer sprechender Aspekt erwogen wird, ohne aber die gebotene Gesamtbetrachtung der Verfahrensergebnisse vorzunehmen (OLG Wien, AZ 32 Bs 161/25y). Vielmehr blieb etwa das Vorleben des Verurteilten ebenso außer Betracht wie dessen Verhalten im Verfahren zur Erlangung des eüH.
Im erneuerten Rechtsgang wird das Erstgericht daher unter Berücksichtigung aller in die Prognoseentscheidung einzubeziehender Parameter (vgl dazu Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 ff) über die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 StVG zu entscheiden haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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