§ 13a Rechtsbelehrung
§ 13a Rechtsbelehrung — AVG
§ 13a Rechtsbelehrung — AVG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
[CELEX-Nr.: 32014L0036, 32021L1187]
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Februar 1991
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12063000
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Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.